Ratgeber · Vermieten
Ob Ihr Mieter ein Zimmer weitergibt oder Sie als Eigentümer selbst untervermieten — die Untervermietung von Wohnraum ist nur mit der richtigen Erlaubnis und einem sauberen Untermietvertrag rechtssicher. Dieser Ratgeber erklärt die maßgeblichen Vorschriften des deutschen Mietrechts mit den jeweiligen Paragrafen.
Eine Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon einem Dritten zum Gebrauch überlässt — in der Regel gegen Entgelt. Rechtlich gesehen entsteht dabei ein eigenständiges Mietverhältnis zwischen dem Hauptmieter (in seiner Rolle als Untervermieter) und dem Untermieter. Der Untermieter wird grundsätzlich nicht Vertragspartner des Eigentümers.
Für Sie als Eigentümer ist die Unterscheidung der Rollen entscheidend, denn der Begriff "Untervermietung" passt auf zwei verschiedene Konstellationen:
Ein wirksamer Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter ist zivilrechtlich auch dann möglich, wenn der Eigentümer seine Erlaubnis nicht erteilt hat. Die fehlende Erlaubnis schützt den Hauptmieter aber nicht vor den Folgen einer unerlaubten Gebrauchsüberlassung (siehe Abschnitt zur Kündigung).
Der Grundsatz steht in § 540 Abs. 1 BGB: Der Mieter darf den Gebrauch der Mietsache nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Das deutsche Recht trennt dabei klar zwischen zwei Fällen:
| Fall | Maßgebliche Norm | Rechtslage |
|---|---|---|
| Überlassung der gesamten Wohnung | § 540 Abs. 1 BGB | Erlaubnis erforderlich; kein gesetzlicher Anspruch des Mieters. Der Vermieter darf grundsätzlich frei entscheiden. |
| Überlassung eines Teils des Wohnraums | § 553 Abs. 1 BGB | Anspruch des Mieters auf Erlaubnis, wenn ein nachträglich entstandenes berechtigtes Interesse vorliegt. |
Verweigert der Vermieter im Fall der vollständigen Überlassung die Erlaubnis, kann der Mieter nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen — vorausgesetzt, in der Person des Dritten liegt kein wichtiger Grund. Einen Anspruch, die ganze Wohnung weiterzugeben, hat er aber nicht.
Anders bei der Teiluntervermietung: Hier räumt § 553 BGB dem Mieter einen echten Anspruch auf Erlaubnis ein. Was darunter zu verstehen ist und wann Sie als Vermieter ablehnen dürfen, erläutert der folgende Abschnitt.
Nach § 553 Abs. 1 BGB kann der Mieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums an einen Dritten zu überlassen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht. Der Bundesgerichtshof legt diesen Begriff mieterfreundlich aus: Es genügen vernünftige, nachvollziehbare Gründe; eine wirtschaftliche Notlage ist nicht erforderlich.
Anerkannte Fallgruppen aus der Rechtsprechung sind etwa:
§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt die Verweigerung nur in drei Fällen zu: wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (etwa erhebliche Störungen, Gefährdung des Hausfriedens), wenn die Wohnung übermäßig belegt würde (Überbelegung), oder wenn Ihnen die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Wer ohne solchen Grund grundlos ablehnt, riskiert Schadensersatz: Der BGH hat dem Mieter im Fall VIII ZR 349/13 den entgangenen Mietausfall zugesprochen, weil die unberechtigte Verweigerung eine Pflichtverletzung darstellt (§§ 280 ff. BGB).
Untermietzuschlag: Entstehen Ihnen durch die Untervermietung Nachteile, kann die Erlaubnis nach § 553 Abs. 2 BGB davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter einer angemessenen Mieterhöhung zustimmt. Das Gesetz nennt aber keinen festen Prozentsatz. In Literatur und Praxis kursieren Orientierungswerte von rund 20 bis 25 Prozent; das ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern nur eine grobe Spanne. Maßstab ist allein der konkrete Mehraufwand oder Nachteil — eine reine Beteiligung an den Mehreinnahmen des Mieters deckt § 553 Abs. 2 BGB nicht.
Für den Untermietvertrag schreibt das BGB keine besondere Form vor; aus Beweisgründen ist die schriftliche Fassung dringend zu empfehlen. Für längerfristige Verträge gilt zudem die Schriftformregel des § 550 BGB entsprechend. Inhaltlich sollten Sie folgende Punkte eindeutig regeln:
Wichtig für den Hauptmieter: Vor Abschluss sollte die Erlaubnis des Eigentümers vorliegen — am besten schriftlich und unter konkreter Benennung der Person des Untermieters. Nur so kann der Vermieter seine gesetzliche Prüfung nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB überhaupt vornehmen. Den Aufbau eines vollständigen Wohnraumvertrags erläutert ergänzend unser Beitrag zum Mietvertrag für Wohnraum.
Auch im Untermietverhältnis über Wohnraum gilt § 551 BGB: Die Mietsicherheit darf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen (§ 551 Abs. 1 BGB), ist auf Wunsch in drei Monatsraten zahlbar (§ 551 Abs. 2 BGB) und muss getrennt vom eigenen Vermögen angelegt werden (§ 551 Abs. 3 BGB).
Bei der Kündigung ist zu unterscheiden, ob ein voll geschütztes Wohnraummietverhältnis vorliegt oder eine der Ausnahmen greift:
Diese Ausnahmen sind der klassische Fall des untervermieteten WG- oder Einliegerzimmers — sie greifen jedoch nur, wenn der Untervermieter tatsächlich selbst in der Wohnung lebt.
Vermietet Ihr Mieter ohne die erforderliche Erlaubnis unter, liegt eine Pflichtverletzung vor. Allein die unbefugte Gebrauchsüberlassung rechtfertigt aber nicht sofort die fristlose Kündigung. In der Regel ist zunächst eine Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB).
Bleibt die unerlaubte Untervermietung nach der Abmahnung bestehen, kommen in Betracht:
Die Weitergabe an ständig wechselnde Feriengäste ist von § 553 BGB nicht gedeckt — diese Norm erfasst nur die dauerhafte Teilüberlassung an einen bestimmten Dritten. Hinzu kommt das öffentliche Recht: Viele Großstädte (etwa Berlin, München, Hamburg) untersagen die touristische Kurzzeitvermietung durch kommunale Zweckentfremdungssatzungen oder machen sie genehmigungspflichtig. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden (in Berlin nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz bis zu 500.000 Euro). Als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollten Sie zusätzlich Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung prüfen.
Daten zu Lage, Umfeld und Bodenrichtwert Ihres eigenen Objekts — etwa als Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit einer Miete — sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass. Anhaltspunkte zum Grundstückswert liefert daneben der Bodenrichtwert. Eine belastbare Preis- oder Wertaussage ist davon zu trennen (siehe nächster Abschnitt).
Gerade bei Vermietung und Untervermietung tauchen schnell Wertfragen auf. Drei Ebenen sind dabei sauber zu trennen:
Beachten Sie zudem, dass Mieteinnahmen aus Untervermietung steuerlich relevant sind und ggf. in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Fragen zu objektbezogenen Abgaben wie der Grundsteuer betreffen den Eigentümer und sind von der Untervermietung unabhängig.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren