Ratgeber · Vermieten

Wohnung privat vermieten: Schritt für Schritt

Wer als Eigentümer seine Wohnung privat vermietet, trägt mehr Verantwortung als nur einen Mieter zu finden. Dieser Leitfaden führt Sie rechtssicher durch die wichtigsten Schritte – von der Vorbereitung über den Mietvertrag bis zur Steuererklärung.

Vor der Vermietung: Wohnung, Unterlagen und Marktkenntnis

Eine Wohnung privat zu vermieten beginnt lange vor dem ersten Besichtigungstermin. Sie sollten den baulichen Zustand kennen, die nötigen Unterlagen bereithalten und eine realistische Vorstellung von der ortsüblichen Miete entwickeln. Wer hier sorgfältig vorbereitet, vermeidet spätere Streitpunkte mit dem Mieter und unzulässige Mietforderungen.

Zur Pflichtausstattung gehört in allen Bundesländern der Rauchwarnmelder. Die Einbaupflicht ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen und liegt regelmäßig beim Eigentümer; die Zuständigkeit für die Wartung kann je nach Landesrecht und Mietvertrag abweichen. Prüfen Sie außerdem, ob Heizung, Elektrik und Sanitäranlagen funktionsfähig sind, denn der Vermieter schuldet die Überlassung in vertragsgemäßem Zustand (§ 535 Abs. 1 BGB).

Für eine fundierte Einschätzung der Lage und des Umfelds Ihrer Wohnung können Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass die hinterlegten Daten zu Ihrer eigenen Immobilie einsehen – etwa zur Mikrolage, zum Umfeld und zur Anbindung. Diese Objektdaten sind eine reine Informationsgrundlage und ersetzen keine Mietpreisbewertung.

Wichtig: Halten Sie die ortsübliche Vergleichsmiete im Blick. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung gesetzlich begrenzt sein (siehe Abschnitt zur Mietpreisbremse).

Energieausweis und Pflichtangaben in der Anzeige

Spätestens für die Vermietung benötigen Sie einen gültigen Energieausweis. Bereits in der Immobilienanzeige sind bestimmte Pflichtangaben vorgeschrieben (§ 87 GEG). Bei einer kommerziellen Immobilienanzeige für eine Wohnung müssen Sie angeben:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung,
  • das Baujahr des Gebäudes und
  • die Energieeffizienzklasse.

Den Energieausweis müssen Sie dem Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss aushändigen (§ 80 GEG). Wer die Pflichtangaben unterlässt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 108 GEG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Privat heißt nicht ausnahmslos

Die Pflichtangaben gelten, sobald Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige schalten – etwa in einem Onlineportal. Auch private Vermieter sind davon erfasst.

Mieter finden und auswählen: Selbstauskunft und Datenschutz

Bei der Mieterauswahl dürfen Sie nur Daten erheben, die für die Entscheidung über das Mietverhältnis tatsächlich erforderlich sind. Das folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung der Datenschutz-Grundverordnung. Eine Selbstauskunft ist zulässig, muss sich aber auf mietrelevante Angaben beschränken.

Üblicherweise zulässig sind Fragen zu:

  • Identität (Name, aktuelle Anschrift),
  • Einkommen und Beschäftigungsverhältnis,
  • Zahl der einziehenden Personen,
  • Mietrelevantes wie Haustierhaltung in größerem Umfang.

Unzulässig sind regelmäßig Fragen zu Religion, Familienplanung, Schwangerschaft, Parteizugehörigkeit oder Vorstrafen ohne Mietbezug. Eine Bonitätsauskunft (etwa SCHUFA) kann zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit zulässig sein, ist aber nicht in jeder Phase und nicht uneingeschränkt zu verlangen. Unterlagen abgelehnter Bewerber sollten Sie nach Abschluss des Auswahlverfahrens löschen.

Bewahren Sie nur die Daten des tatsächlichen Mieters auf, soweit sie für das Mietverhältnis nötig sind. Selbstauskünfte der nicht berücksichtigten Interessenten sind zu vernichten.

Der Mietvertrag: Form, Befristung und Mietart

Ein Wohnraummietvertrag ist grundsätzlich formfrei – ein schriftlicher Vertrag ist aus Beweisgründen jedoch dringend zu empfehlen. Bei Verträgen mit fester Laufzeit von mehr als einem Jahr greift das Schriftformerfordernis: Wird es nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB).

Eine echte Befristung ist nur mit einem gesetzlich anerkannten Grund möglich, etwa späterem Eigenbedarf, und muss diesen Grund bei Vertragsschluss schriftlich nennen (§ 575 BGB). Ohne wirksamen Befristungsgrund läuft der Vertrag unbefristet.

Bei der Mietart haben Sie mehrere Möglichkeiten:

MietartNormKern
Festmiete§ 558 BGBErhöhung später bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Staffelmiete§ 557a BGBErhöhungen in Euro im Voraus festgelegt
Indexmiete§ 557b BGBKopplung an den Verbraucherpreisindex; Anpassung in Textform, frühestens nach 12 Monaten

Bei Staffel- und Indexmiete sind weitere Mieterhöhungen während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen. Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind nur innerhalb der Grenzen der AGB-Kontrolle wirksam: Starre Fristenpläne oder die Übertragung auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung ohne Ausgleich sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig unwirksam. Kleinreparaturklauseln müssen eine angemessene Obergrenze je Einzelfall und eine Jahresobergrenze enthalten.

Mietpreisbremse, Kaution und Nebenkosten richtig regeln

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung ausgewiesen sind, darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die bundesrechtliche Grundlage wurde 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Wollen Sie sich auf eine Ausnahme berufen – etwa Neubau (erstmalige Nutzung nach dem 1. Oktober 2014), umfassende Modernisierung oder eine höhere Vormiete –, müssen Sie den Mieter darüber unaufgefordert vor Vertragsschluss in Textform informieren (§ 556g Abs. 1a BGB).

Für die Kaution gilt § 551 BGB:

  • höchstens drei Nettokaltmieten,
  • Zahlung in drei gleichen Monatsraten zulässig, erste Rate zu Mietbeginn,
  • insolvenzfeste Anlage getrennt vom eigenen Vermögen, üblich verzinst; die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Betriebskosten dürfen Sie nur umlegen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist und es sich um Kosten nach der Betriebskostenverordnung handelt. Über Vorauszahlungen müssen Sie jährlich abrechnen; die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumen Sie diese Frist, können Sie Nachforderungen regelmäßig nicht mehr durchsetzen.

Drei getrennte Ebenen der Wertfrage

Kostenlose Objektdaten zu Ihrer Wohnung nach Anmeldung sind keine Mietpreisbewertung. Eine konkrete Mieteinschätzung für Ihren Vermietfall erhalten Sie über die kostenlose Makler-Ersteinschätzung in der App. Ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten ist davon getrennt zu sehen, unabhängig und kostenpflichtig.

Übergabe, Anmeldung und laufende Pflichten

Bei der Übergabe sollten Sie ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Wohnungszustand anfertigen und von beiden Seiten unterschreiben lassen. Das schützt Sie und den Mieter bei späteren Streitfragen zur Rückgabe.

Als Wohnungsgeber sind Sie verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen (§ 19 BMG). Der Mieter benötigt sie für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, die innerhalb von zwei Wochen nach Einzug zu erfolgen hat. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

Während des Mietverhältnisses können Sie die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist; die Begründung erfolgt in Textform mit Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten (§ 558 BGB). Die Kappungsgrenze liegt bei 20 Prozent in drei Jahren, in angespannten Märkten per Landesverordnung gesenkt auf 15 Prozent. Nach einer Modernisierung dürfen Sie 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 BGB), begrenzt auf 3 Euro je Quadratmeter in sechs Jahren (2 Euro bei Ausgangsmieten unter 7 Euro je Quadratmeter).

Ihre Kündigungsfristen richten sich nach der Mietdauer (§ 573c BGB): drei Monate bis zu fünf Jahren, sechs Monate ab über fünf Jahren, neun Monate ab über acht Jahren. Eine ordentliche Kündigung setzt ein berechtigtes Interesse voraus, etwa Eigenbedarf (§ 573 BGB).

Steuern: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mieteinnahmen aus einer privat vermieteten Wohnung zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sind in der Steuererklärung anzugeben. Von den Einnahmen können Sie Ihre Werbungskosten abziehen, also Aufwendungen zur Erzielung der Mieteinnahmen – etwa Schuldzinsen, Grundsteuer, Verwaltung, Versicherungen und Erhaltungsaufwand.

Ein wesentlicher Posten ist die Gebäudeabschreibung (AfA) nach § 7 EStG. Die linearen Sätze für Wohngebäude:

FertigstellungLinearer AfA-Satz
nach dem 31.12.20223 % pro Jahr
1925 bis 20222 % pro Jahr
vor 19252,5 % pro Jahr

Für neue Wohngebäude, deren Herstellung zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde, ist alternativ eine degressive AfA von 5 Prozent vom jeweiligen Restwert möglich (§ 7 Abs. 5a EStG). Wichtig ist die Trennung von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und über die AfA zu verteilenden Herstellungskosten.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die konkrete Bemessungsgrundlage und Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude sollten Sie mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären.

Was Eigentümer wissen wollen

Brauche ich für die private Vermietung zwingend einen schriftlichen Mietvertrag?
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform nicht für jeden Mietvertrag – ein Mietverhältnis kann formfrei zustande kommen. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag aber dringend zu empfehlen. Bei Verträgen mit fester Laufzeit über einem Jahr gilt zudem § 550 BGB: Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Wie hoch darf die Miete bei der ersten Vermietung sein?
Außerhalb angespannter Wohnungsmärkte ist die Miethöhe grundsätzlich frei vereinbar. In Gebieten, die per Landesverordnung als angespannt ausgewiesen sind, gilt die Mietpreisbremse: Die Miete darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB), mit Ausnahmen etwa für Neubau und umfassende Modernisierung. Eine konkrete Mieteinschätzung für Ihren Fall erhalten Sie über die kostenlose Makler-Ersteinschätzung in der Objektkompass-App.
Wie hoch darf die Mietkaution sein und wie muss ich sie anlegen?
Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 BGB). Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen. Sie müssen die Kaution getrennt von Ihrem Vermögen insolvenzfest anlegen und üblich verzinsen; die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Bis wann muss ich die Nebenkostenabrechnung erstellen?
Über Betriebskosten-Vorauszahlungen müssen Sie jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumen Sie diese Frist, können Sie Nachzahlungen in der Regel nicht mehr verlangen – außer Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten.
Muss ich dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Als Wohnungsgeber sind Sie nach § 19 BMG verpflichtet, dem Mieter eine Bestätigung über den Einzug auszustellen. Der Mieter benötigt sie für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Wie werden die Mieteinnahmen besteuert?
Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sind in der Steuererklärung anzugeben. Werbungskosten wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Erhaltungsaufwand und die Gebäudeabschreibung (AfA nach § 7 EStG) mindern den steuerpflichtigen Überschuss. Für die konkrete Berechnung sollten Sie steuerlichen Rat einholen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Mietrecht, u. a. §§ 535, 550, 551, 556, 556d–556g, 557a, 557b, 558, 559, 573, 573c, 575 (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Energieausweis und Pflichtangaben, §§ 80, 87, 108 (Quelle)
  • Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers, § 19 (Quelle)
  • Einkommensteuergesetz (EStG) – Vermietung und Verpachtung sowie AfA, §§ 7, 21 (Quelle)
  • Bundesregierung: Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 (Quelle)

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