Ratgeber · Steuer
Der Einheitswert ist ein historischer Steuerwert, den das Finanzamt für Ihre Immobilie festgestellt hat. Seit der Grundsteuerreform 2025 hat er für die Grundsteuer ausgedient – wichtig bleibt er trotzdem.
Der Einheitswert ist ein steuerlicher Wert, den das Finanzamt für eine wirtschaftliche Einheit – also etwa Ihr Grundstück mit Gebäude oder Ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb – festgestellt hat. Rechtsgrundlage ist das Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere die §§ 19 ff. BewG für das Verfahren und die §§ 33 bis 94 BewG für die Bewertung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
Wichtig ist der Stichtag: Der Einheitswert beruht auf den Wertverhältnissen längst vergangener Hauptfeststellungszeitpunkte. In den alten Bundesländern gelten die Verhältnisse vom 1. Januar 1964, in den neuen Bundesländern sogar die vom 1. Januar 1935. Eine eigentlich vorgesehene turnusmäßige Neufeststellung (§ 21 BewG) fand über Jahrzehnte nicht statt.
Kurz gesagt: Der Einheitswert ist kein aktueller Marktwert, sondern eine über Jahrzehnte eingefrorene Rechengröße aus dem Steuerrecht.
Für die Berechnung sah das Bewertungsgesetz zwei Verfahren vor:
Unbebaute Grundstücke wurden im Regelfall über die Fläche und die historischen Bodenwertverhältnisse bewertet. Alle Verfahren arbeiten mit stark vereinfachten, typisierten Ansätzen. Lage, Modernisierung oder energetischer Zustand fließen nur grob ein – ein Grund, warum Einheitswerte heute oft realitätsfern wirken.
Den Einheitswert teilt Ihnen das Finanzamt im Einheitswertbescheid mit. Zuständig ist das Lagefinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Der Bescheid weist keine Steuer aus, sondern allein den festgestellten Wert und seine Grundlagen.
Typischerweise enthält er:
Rechtlich ist der Einheitswertbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne der Abgabenordnung (§ 182 AO). Das heißt: Die hier getroffene Feststellung bindet die darauf aufbauenden Folgebescheide. § 171 Abs. 10 AO regelt dazu die Fristen.
Bis Ende 2024 war der Einheitswert der Ausgangspunkt für die Grundsteuer. Die Festsetzung lief über drei aufeinander aufbauende Bescheide:
| Schritt | Bescheid | Stelle |
|---|---|---|
| 1 | Einheitswertbescheid (festgestellter Wert) | Finanzamt (Lagefinanzamt) |
| 2 | Grundsteuermessbescheid (Einheitswert × Steuermesszahl) | Finanzamt |
| 3 | Grundsteuerbescheid (Messbetrag × Hebesatz) | Gemeinde |
Diese dreistufige Kette gilt im Grundsatz weiter – nur die Wertgrundlage am Anfang hat gewechselt. Denn mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) die Einheitsbewertung für die Grundsteuer für verfassungswidrig: Das jahrzehntelange Festhalten an den Wertverhältnissen von 1964 bzw. 1935 führte zu groben Wertverzerrungen und damit zu einer ungleichmäßigen Besteuerung – ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Das Gericht setzte zwei Fristen: eine Neuregelung bis spätestens 31. Dezember 2019 und eine Weiteranwendung der alten Werte längstens bis 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 tritt deshalb der neue Grundsteuerwert (§§ 218 ff. BewG) an die Stelle des Einheitswerts. Je nach Bundesland gilt das bundeseinheitliche Modell oder ein eigenes Landesmodell (etwa das Flächenmodell in Bayern). Für die Grundsteuer spielt der Einheitswert damit keine Rolle mehr. Wie der Wert Ihres Grund und Bodens zustande kommt, lesen Sie im Beitrag zum Bodenrichtwert; die Mechanik der Grundsteuer erklären wir unter Grundsteuer – Grundlagen und Höhe.
Sie haben für 2022/2023 eine Grundsteuererklärung abgegeben? Dann liegt Ihnen für Ihr Objekt bereits ein Grundsteuerwertbescheid vor – der neue Nachfolger des Einheitswertbescheids.
Abgeschafft ist die Einheitsbewertung nicht – sie hat nur für die Grundsteuer ihre Bedeutung verloren. In einzelnen Bereichen knüpfen Spezialregelungen weiterhin an den Einheitswert an, solange sie nicht umgestellt wurden:
Bei der Zweitwohnungsteuer ist Vorsicht geboten: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 (Az. 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13) Satzungen, die an den Einheitswert anknüpften, für verfassungswidrig erklärt. Gemeinden mussten auf andere Maßstäbe – etwa die ortsübliche Nettokaltmiete – umstellen. Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer ist der Einheitswert nicht mehr maßgeblich; hier gilt seit der Reform 2009 die Bedarfsbewertung.
Der Einheitswert ist kein Marktwert. Während der Verkehrswert (§ 194 BauGB) den Preis abbildet, der heute am Markt zu erzielen wäre, ist der Einheitswert eine eingefrorene Steuergröße. Deshalb liegt er in der Praxis regelmäßig weit unter dem tatsächlichen Wert – oft nur bei einem Bruchteil. Aus dem Einheitswert lässt sich also kein Verkaufspreis ableiten.
Damit Sie die Begriffe sauber trennen können:
Den Einheitswert finden Sie auf Ihrem Einheitswertbescheid des Lagefinanzamts. Liegt der Bescheid nicht mehr vor, können Sie beim Finanzamt eine Abschrift oder Auskunft beantragen. Oft lässt sich der Wert auch aus älteren Grundsteuermess- oder Grundsteuerbescheiden rekonstruieren, da diese ihn ausweisen.
Halten Sie einen Bescheid für fehlerhaft, können Sie Einspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Weil der Einheitswertbescheid ein Grundlagenbescheid ist, wirkt eine erfolgreiche Korrektur auch auf die Folgebescheide durch (§ 182 AO). Wird er dagegen bestandskräftig, lassen sich spätere Einwände gegen die Höhe nur noch eingeschränkt geltend machen.
Bewahren Sie Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheide gut auf. Sie werden bei Erbfall, Verkauf, Umbau oder einem Eigentümerwechsel immer wieder gebraucht.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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