Ratgeber · Steuer
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Deutschland nach neuem Recht erhoben. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen, warum die Reform nötig wurde, wie das Bundesmodell rechnet, welche objektbezogenen Werte einfließen und worauf Sie als Eigentümer jetzt achten sollten.
Die Grundsteuer ist eine jährliche Steuer auf Grundbesitz, deren Aufkommen den Gemeinden zusteht (§ 1 Grundsteuergesetz, GrStG). Bis Ende 2024 beruhte ihre Berechnung auf sogenannten Einheitswerten – Bewertungen, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Ländern sogar aus dem Jahr 1935 stammten.
Diese veralteten Werte bildeten die tatsächliche Wertentwicklung von Grundstücken seit Jahrzehnten nicht mehr ab. Gleichartige Grundstücke wurden dadurch steuerlich höchst unterschiedlich behandelt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Einheitsbewertung mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) deshalb für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.
Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis Ende 2019 eine Neuregelung zu schaffen, und ordnete an, dass die Grundsteuer spätestens ab dem 1. Januar 2025 auf neuer Grundlage erhoben werden muss. Umgesetzt wurde dies mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019. Es fasste das GrStG neu und fügte die neuen Bewertungsregeln in das Bewertungsgesetz (§§ 218 ff. BewG) ein.
Wichtig: Die Reform ändert nur, wie die Grundsteuer berechnet wird – nicht, ob sie anfällt. Die Steuer selbst bleibt bestehen; lediglich die jahrzehntealte Bewertungsgrundlage wurde durch eine aktuellere ersetzt.
Der Bund hat mit der Reform ein bundeseinheitliches Berechnungsverfahren geschaffen, das sogenannte Bundesmodell. Gleichzeitig erhielten die Bundesländer über eine Öffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz) das Recht, eigene, abweichende Modelle einzuführen. Deshalb gibt es heute nicht ein einziges Verfahren, sondern mehrere – je nachdem, in welchem Bundesland Ihre Immobilie liegt.
| Modell | Bundesländer | Prinzip |
|---|---|---|
| Bundesmodell (wertabhängig) | Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Saarland*, Sachsen* | Bodenwert, Fläche, Gebäudeart, Baujahr und statistische Miete |
| Flächenmodell | Bayern | Nur Grundstücks- und Gebäudeflächen, unabhängig vom Wert |
| Modifiziertes Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | Maßgeblich Grundstücksfläche und Bodenrichtwert |
| Flächen-Lage- bzw. Flächen-Faktor-Modell | Hamburg, Hessen, Niedersachsen | Flächen kombiniert mit einem Lagefaktor |
* Saarland und Sachsen wenden im Kern das Bundesmodell an, weichen aber bei den Steuermesszahlen ab.
Der Unterschied ist erheblich: Das Bundesmodell ist wertabhängig – teurere Lagen führen tendenziell zu einer höheren Grundsteuer. Das bayerische Flächenmodell dagegen ist wertunabhängig; hier zählen nur die Quadratmeter von Grundstück und Gebäude, nicht der Wert der Lage. Welches Modell für Sie gilt, bestimmt also schon das Bundesland.
Im Bundesmodell wird die Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Die Grundformel lautet:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = jährliche Grundsteuer
Die Bewertung selbst erfolgt nach zwei Verfahren. Für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) gilt das Ertragswertverfahren (§§ 250 ff. BewG). Für Nichtwohngrundstücke wie Geschäftsgrundstücke gilt das Sachwertverfahren (§§ 258 ff. BewG).
Die Steuermesszahlen wurden im Zuge der Reform stark abgesenkt, um die durch die neue, höhere Bewertung gestiegenen Grundsteuerwerte rechnerisch auszugleichen:
| Grundstücksart | Steuermesszahl | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wohngrundstücke | 0,31 ‰ (0,031 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 2 a GrStG |
| Unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke | 0,34 ‰ (0,034 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 1 / Nr. 2 b GrStG |
Für sozial geförderten Wohnraum wird die Steuermesszahl um 25 % ermäßigt (§ 15 Abs. 2 bis 4 GrStG), für Baudenkmäler um 10 % (§ 15 Abs. 5 GrStG). Eine ausführliche Darstellung der Berechnungsschritte finden Sie im Ratgeber Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Der entscheidende Unterschied zum alten Recht liegt darin, dass die neue Grundsteuer im Bundesmodell auf aktuellen, objektbezogenen Werten beruht. Statt eines pauschalen historischen Einheitswerts fließen heute mehrere konkrete Merkmale Ihres Grundstücks in die Berechnung ein. Die wichtigsten sind:
Im Ertragswertverfahren werden aus diesen Angaben ein typisierter Rohertrag, pauschale Bewirtschaftungskosten, ein Liegenschaftszinssatz und der abgezinste Bodenwert errechnet und zum Grundsteuerwert zusammengeführt.
Viele dieser objektbezogenen Werte zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa den Bodenrichtwert und die Mikrolage – können Sie im Objektkompass nach einer kostenlosen Anmeldung einsehen. Das ist eine reine Dateneinsicht zur Einordnung Ihres Grundstücks, keine Preisbewertung.
Das reformierte Gesetz unterscheidet weiterhin drei Arten der Grundsteuer:
Die Grundsteuer C erlaubt den Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen gesonderten, höheren Hebesatz festzulegen. Ziel ist es, Spekulation mit Bauland einzudämmen und Eigentümer zur Bebauung zu bewegen; deshalb wird sie auch „Baulandsteuer“ genannt.
Ob eine Gemeinde von der Grundsteuer C Gebrauch macht, entscheidet sie selbst. Sie ist also keineswegs überall in Kraft. Der höhere Hebesatz muss innerhalb der Gemeinde einheitlich sein und über dem Hebesatz der Grundsteuer B liegen.
Politisch wurde die Reform mit dem Ziel der Aufkommensneutralität begleitet. Damit ist gemeint, dass die Summe der Grundsteuereinnahmen einer Gemeinde durch die Reform insgesamt etwa gleich bleiben soll – die Neuberechnung sollte also vor allem die Lasten zwischen den Grundstücken neu verteilen, nicht das Gesamtaufkommen erhöhen.
Wichtig zu wissen: Aufkommensneutralität ist ein politisches Ziel, keine gesetzliche Pflicht. Der Bund regelt nur Bewertung und Steuermesszahlen; den Hebesatz bestimmt jede Gemeinde eigenverantwortlich (§ 25 GrStG). Ob es bei der Neutralität bleibt, hängt also davon ab, wie die jeweilige Gemeinde ihren Hebesatz an die neuen Werte angepasst hat.
Selbst wenn eine Gemeinde insgesamt aufkommensneutral bleibt, kann sich Ihre persönliche Belastung deutlich verändern – nach oben oder nach unten. Entscheidend sind Lage, Grundstücksgröße, Gebäudeart und Baujahr. Prüfen Sie Ihren neuen Grundsteuerbescheid daher sorgfältig.
Stichtag für die neue Bewertung (Hauptfeststellung) war der 1. Januar 2022. Dafür mussten praktisch alle Eigentümer eine Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) beim Finanzamt einreichen, in der Regel elektronisch über ELSTER. Die ursprüngliche Abgabefrist lief bis zum 31. Januar 2023; mehrere Länder verlängerten sie. Künftig wird der Grundsteuerwert regelmäßig alle sieben Jahre neu festgestellt (§ 221 Abs. 1 BewG), die nächste Hauptfeststellung also zum 1. Januar 2029.
Auf Basis Ihrer Erklärung erlässt das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid; die Gemeinde versendet darauf den eigentlichen Grundsteuerbescheid mit dem ab 2025 zu zahlenden Jahresbetrag. Wichtig für die Praxis:
Zur Rechtslage: Mehrere Verbände wie der Bund der Steuerzahler und Haus & Grund unterstützen Musterverfahren gegen das Bundesmodell. Der Bundesfinanzhof hat in Eilverfahren (Beschlüsse vom 27. Mai 2024, Az. II B 78/23 und II B 79/23) zwar die Möglichkeit eines Nachweises eines niedrigeren Werts betont, das Modell im Grundsatz aber nicht beanstandet und es in der Hauptsache als verfassungsgemäß bestätigt. Eine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus; die Grundsteuer ist daher seit 2025 regulär zu zahlen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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