Ratgeber · Steuer

Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag verstehen

Auf dem Weg von Ihrem Grundstück zur jährlichen Grundsteuer stehen drei Rechengrößen: der Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und der Grundsteuermessbetrag. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen, was diese Begriffe bedeuten, wer sie festsetzt und wie sie zusammenwirken.

Drei Begriffe, eine Kette: Wert, Messzahl, Messbetrag

Die Grundsteuer entsteht nicht in einem Schritt, sondern in einer festen Reihenfolge von drei Rechengrößen. Wer die Begriffe einmal sauber auseinanderhält, versteht jeden Bescheid, der dazu ins Haus kommt:

  1. Grundsteuerwert – der vom Finanzamt festgestellte steuerliche Wert Ihres Grundbesitzes (im Bundesmodell nach §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes, BewG).
  2. Steuermesszahl – ein gesetzlich festgelegter Promillesatz (§ 15 Grundsteuergesetz, GrStG), mit dem der Grundsteuerwert heruntergerechnet wird.
  3. Grundsteuermessbetrag – das Ergebnis aus Grundsteuerwert × Steuermesszahl. Er ist die eigentliche Bemessungsgrundlage, an die später der Hebesatz der Gemeinde anknüpft.

Die Grundformel im Bundesmodell lautet also:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag, und erst danach Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer.

Der Grundsteuerwert ist eine Wertgröße in Euro. Die Steuermesszahl ist nur ein Faktor (Promille). Der Grundsteuermessbetrag ist wieder ein Euro-Betrag – aber noch nicht die zu zahlende Steuer. Diese drei dürfen Sie nicht verwechseln.

Der Grundsteuerwert: was das Finanzamt bewertet

Der Grundsteuerwert ist der steuerliche Wert Ihres Grundstücks. Er hat 2025 die alten, jahrzehntealten Einheitswerte abgelöst, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) für verfassungswidrig erklärt hatte. Festgestellt wird er durch einen eigenen Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts (Feststellungsbescheid nach §§ 179, 180 AO i. V. m. §§ 218 ff. BewG).

Wie der Wert ermittelt wird, hängt im Bundesmodell von der Grundstücksart ab:

  • Ertragswertverfahren für Wohngrundstücke – Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum (§§ 252–257 BewG). Hier zählen der Bodenwert (Bodenrichtwert × Grundstücksfläche) und ein kapitalisierter Gebäudeertrag, in den eine statistische Nettokaltmiete, die Mietniveaustufe der Gemeinde, die Wohnfläche und die Restnutzungsdauer des Gebäudes einfließen.
  • Sachwertverfahren für Nichtwohngrundstücke – etwa Geschäfts- oder gemischt genutzte Grundstücke (§§ 258–262 BewG). Hier ergibt sich der Wert aus Bodenwert plus einem an typisierten Herstellungskosten orientierten Gebäudesachwert.

Vereinfacht: In einem Wohnhaus-Fall fragt das Finanzamt nicht nach Ihrer tatsächlichen Miete oder dem Zustand, sondern rechnet mit pauschalen, statistischen Werten. Genau deshalb ist der Grundsteuerwert eine typisierte Rechengröße – und ausdrücklich kein Marktpreis (mehr dazu im letzten Abschnitt).

Der Bodenrichtwert als zentrale Stellschraube

In fast allen Modellen ist der Bodenrichtwert die wichtigste wertbildende Größe. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens je Quadratmeter für Gebiete mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen; sie werden von den Gutachterausschüssen ermittelt (§ 196 Baugesetzbuch, BauGB).

Wie der Bodenrichtwert in die Grundsteuer eingeht, unterscheidet sich je nach Modell:

  • Bundesmodell: Der Bodenwert ist Bodenrichtwert × Grundstücksfläche (§ 247 BewG) und damit direkter Bestandteil des Grundsteuerwerts.
  • Baden-Württemberg (Bodenwertmodell): Der Bodenrichtwert ist sogar der alleinige Wertfaktor – die Bebauung spielt keine Rolle.
  • Flächen-Lage-Modelle (z. B. Hessen, Niedersachsen, Hamburg): Der Bodenrichtwert fließt nur indirekt über einen Lagefaktor ein, der Ihr Grundstück mit dem Gemeindedurchschnitt vergleicht.

Den Bodenrichtwert für die eigene Lage einzusehen, ist deshalb der erste Schritt, um einen Grundsteuerwertbescheid überhaupt nachvollziehen zu können. Nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass sehen Sie den Bodenrichtwert und weitere Lagedaten zu Ihrer eigenen Immobilie – als reine Dateneinsicht, ohne Preisbewertung. Wie Bodenrichtwerte zustande kommen, erläutert ausführlich der Ratgeber Bodenrichtwert verstehen.

Die Steuermesszahl: vom Wert zum Messbetrag

Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, der den hohen Grundsteuerwert auf einen kleineren Grundsteuermessbetrag herunterrechnet. Im Bundesmodell gelten nach § 15 GrStG seit 2025:

GrundstücksartSteuermesszahlRechtsgrundlage
Unbebaute Grundstücke0,34 ‰ (0,034 %)§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG
Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum)0,31 ‰ (0,031 %)§ 15 Abs. 1 Nr. 2 a GrStG
Nichtwohngrundstücke (Geschäfts-, Teileigentum, gemischt genutzt)0,34 ‰ (0,034 %)§ 15 Abs. 1 Nr. 2 b GrStG

Diese Sätze wirken winzig – früher lag die Messzahl bei 3,5 ‰. Sie wurde im Zuge der Reform so stark abgesenkt, weil die neuen Grundsteuerwerte deutlich höher ausfallen als die alten Einheitswerte; beides gleicht sich rechnerisch aus.

Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Ermäßigungen der Steuermesszahl vor:

  • 25 % Abschlag für sozial geförderten Wohnraum sowie bestimmte kommunale und gemeinnützige Wohnungsunternehmen (§ 15 Abs. 2 bis 4 GrStG).
  • 10 % Abschlag für Gebäude, die als Baudenkmäler nach den Landesdenkmalschutzgesetzen gelten (§ 15 Abs. 5 GrStG).

Ein einfaches Rechenbeispiel im Bundesmodell: Stellt das Finanzamt für ein Einfamilienhaus einen Grundsteuerwert von 250.000 € fest, ergibt sich der Messbetrag aus 250.000 € × 0,31 ‰ = 77,50 €. Liegt der Hebesatz der Gemeinde bei 500 %, beträgt die Jahres-Grundsteuer 77,50 € × 500 % = 387,50 €. (Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung; Ihr Bescheid kann deutlich abweichen.)

Drei Bescheide – und wer welchen erlässt

Die Dreistufigkeit spiegelt sich in drei verschiedenen Bescheiden wider, die von zwei verschiedenen Behörden kommen. Das ist für Eigentümer wichtig, weil jeder Bescheid auf den nächsten aufbaut:

BescheidBehördeInhalt / Rechtsgrundlage
GrundsteuerwertbescheidFinanzamtFeststellung des Grundsteuerwerts (§§ 218 ff. BewG). Grundlagenbescheid.
GrundsteuermessbescheidFinanzamtFestsetzung des Grundsteuermessbetrags (§ 184 AO i. V. m. § 15 GrStG).
GrundsteuerbescheidGemeindeFestsetzung der zu zahlenden Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz (§ 25 GrStG).

Wert- und Messbescheid kommen also vom Finanzamt, der eigentliche Zahlungsbescheid von der Gemeinde. Wichtig: Der Grundsteuerwertbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Er bindet sowohl das Finanzamt bei der Messbetragsfestsetzung als auch die Gemeinde bei der endgültigen Steuerfestsetzung (§ 182 Abs. 1 AO). Den konkreten Weg von dort zur Höhe der Steuer erklärt der Ratgeber Grundsteuer: Was ist das und wie hoch ist sie?.

Warum Ihr Bundesland anders rechnen kann

Die Länder dürfen vom Bundesmodell abweichen (Art. 72 Abs. 3 i. V. m. Art. 105 GG). Deshalb gibt es nicht ein einziges Verfahren, sondern mehrere. Das wirkt sich darauf aus, welche Begriffe in Ihrem Bescheid stehen – statt „Grundsteuerwert“ kann dort etwa von „Äquivalenzbetrag“ die Rede sein:

ModellBundesländer (Auswahl)Logik
Bundesmodell (wertabhängig)Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland*, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, ThüringenBodenwert, Fläche, Gebäudeart und statistische Miete
BodenwertmodellBaden-WürttembergNur Grundstücksfläche × Bodenrichtwert
FlächenmodellBayernNur Grundstücks- und Gebäudeflächen, wertunabhängig
Flächen-Lage-ModellHamburg, Hessen, Niedersachsen, SachsenFlächen kombiniert mit einem Lagefaktor

* Saarland und Sachsen nutzen das Bundesmodell mit eigenen, abweichenden Steuermesszahlen.

Stichtag der erstmaligen Bewertung (Hauptfeststellung) war der 1. Januar 2022 (§ 221 BewG); angewendet werden die Werte seit dem 1. Januar 2025. Der Grundsteuerwert wird turnusmäßig alle sieben Jahre neu festgestellt – die nächste Hauptfeststellung steht damit zum 1. Januar 2029 an. Der Bundesfinanzhof hat das wertabhängige Bundesmodell mit Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24 u. a.) grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt.

Bescheid prüfen und Einspruch – am richtigen Bescheid ansetzen

Da der Grundsteuerwert auf typisierten Daten beruht, lohnt ein Blick auf die zugrunde gelegten Angaben: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr, Grundstücksart und Bodenrichtwert. Stimmt eine dieser Größen nicht, ist meist der ganze Wert falsch.

Entscheidend ist, gegen den richtigen Bescheid vorzugehen:

  • Wer die Bewertung angreifen will (z. B. falsche Fläche oder Bodenrichtwert), muss Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einlegen – als Grundlagenbescheid bestimmt er alles Weitere.
  • Der Einspruch ist statthaft nach § 347 AO, die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO).
  • Ein Einspruch erst gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde hilft nicht mehr: Wegen der Bindungswirkung kann die Bewertung dort nicht mehr angegriffen werden (§ 351 Abs. 1 AO). Dort lässt sich nur noch über die richtige Anwendung des Hebesatzes streiten.
Frist im Blick behalten

Ist die Monatsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid einmal verstrichen, wird der festgestellte Wert bestandskräftig und bindet auch alle Folgejahre bis zur nächsten Hauptfeststellung. Prüfen Sie den Wertbescheid daher zeitnah, nicht erst, wenn die Zahlungsaufforderung der Gemeinde kommt.

Grundsteuerwert ist kein Marktwert: die richtige Werteinordnung

Der Grundsteuerwert ist eine pauschalierte, steuerliche Rechengröße. Er sagt nichts darüber aus, welchen Preis Ihre Immobilie am Markt erzielen würde – schon weil er mit statistischen Mieten und typisierten Werten arbeitet. Für eine fundierte Werteinordnung sind drei Ebenen klar zu trennen:

  • Objektdaten zur Einordnung: Daten wie Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld helfen, das eigene Grundstück einzuordnen. Im Objektkompass sehen Sie nach einer kostenlosen Anmeldung solche Daten zu Ihrer eigenen Immobilie – das ist reine Dateneinsicht, keine Preisbewertung.
  • Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietfall: Wenn Sie tatsächlich verkaufen oder vermieten möchten, ist eine marktorientierte Ersteinschätzung sinnvoll, die ein Makler vornimmt.
  • Verkehrswertgutachten: Für rechtsverbindliche Zwecke (etwa Erbschaft, Scheidung oder Gericht) ist ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erforderlich.

Kurz: Aus einem Grundsteuerwertbescheid lässt sich der Marktwert Ihrer Immobilie nicht ablesen. Beide Größen verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Was Eigentümer wissen wollen

Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag?
Der Grundsteuerwert ist der vom Finanzamt festgestellte steuerliche Wert Ihres Grundstücks in Euro (im Bundesmodell nach §§ 218 ff. BewG). Der Grundsteuermessbetrag entsteht erst danach, indem dieser Wert mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert wird (§ 15 GrStG). Der Messbetrag ist die Bemessungsgrundlage, an die die Gemeinde später ihren Hebesatz anlegt.
Wie hoch ist die Steuermesszahl im Bundesmodell?
Nach § 15 GrStG beträgt die Steuermesszahl seit 2025 für Wohngrundstücke 0,31 ‰ (0,031 %) und für unbebaute sowie Nichtwohngrundstücke 0,34 ‰ (0,034 %). Für sozial geförderten Wohnraum gibt es einen Abschlag von 25 %, für Baudenkmäler von 10 %. In Ländern mit eigenem Modell können andere Messzahlen gelten.
Wer setzt den Grundsteuerwert und den Messbetrag fest?
Beide setzt das Finanzamt fest – den Grundsteuerwert per Grundsteuerwertbescheid (§§ 218 ff. BewG) und den Grundsteuermessbetrag per Grundsteuermessbescheid (§ 184 AO i. V. m. § 15 GrStG). Erst die Gemeinde erlässt anschließend den Grundsteuerbescheid mit dem zu zahlenden Betrag, indem sie ihren Hebesatz anlegt (§ 25 GrStG).
Gegen welchen Bescheid muss ich Einspruch einlegen?
Wenn Sie die Bewertung beanstanden wollen, müssen Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einlegen (§§ 347, 355 AO). Er ist Grundlagenbescheid. Gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde lässt sich die Bewertung wegen der Bindungswirkung nicht mehr angreifen (§ 351 Abs. 1 AO).
Wie oft wird der Grundsteuerwert neu festgestellt?
Der Grundsteuerwert wird im Rahmen einer Hauptfeststellung turnusmäßig alle sieben Jahre neu festgestellt (§ 221 BewG). Stichtag der ersten Hauptfeststellung war der 1. Januar 2022, angewendet werden die Werte seit dem 1. Januar 2025. Die nächste Hauptfeststellung ist auf den 1. Januar 2029 vorgesehen.
Entspricht der Grundsteuerwert dem Wert meiner Immobilie?
Nein. Der Grundsteuerwert ist eine rein steuerliche, pauschalierte Rechengröße und entspricht nicht dem Markt- oder Verkehrswert. Für eine marktnahe Einordnung im Verkaufs- oder Vermietfall ist eine Immobilienbewertung durch einen Makler sinnvoll, für rechtsverbindliche Zwecke ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 15 GrStG — Steuermesszahl für Grundstücke (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 221 BewG — Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 196 BauGB — Bodenrichtwerte (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Bundesfinanzministerium — Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer (Quelle)
  • § 351 AO — Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte (Gesetze im Internet) (Quelle)

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