Ratgeber · Steuer
Auf dem Weg von Ihrem Grundstück zur jährlichen Grundsteuer stehen drei Rechengrößen: der Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und der Grundsteuermessbetrag. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen, was diese Begriffe bedeuten, wer sie festsetzt und wie sie zusammenwirken.
Die Grundsteuer entsteht nicht in einem Schritt, sondern in einer festen Reihenfolge von drei Rechengrößen. Wer die Begriffe einmal sauber auseinanderhält, versteht jeden Bescheid, der dazu ins Haus kommt:
Die Grundformel im Bundesmodell lautet also:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag, und erst danach Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer.
Der Grundsteuerwert ist eine Wertgröße in Euro. Die Steuermesszahl ist nur ein Faktor (Promille). Der Grundsteuermessbetrag ist wieder ein Euro-Betrag – aber noch nicht die zu zahlende Steuer. Diese drei dürfen Sie nicht verwechseln.
Der Grundsteuerwert ist der steuerliche Wert Ihres Grundstücks. Er hat 2025 die alten, jahrzehntealten Einheitswerte abgelöst, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) für verfassungswidrig erklärt hatte. Festgestellt wird er durch einen eigenen Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts (Feststellungsbescheid nach §§ 179, 180 AO i. V. m. §§ 218 ff. BewG).
Wie der Wert ermittelt wird, hängt im Bundesmodell von der Grundstücksart ab:
Vereinfacht: In einem Wohnhaus-Fall fragt das Finanzamt nicht nach Ihrer tatsächlichen Miete oder dem Zustand, sondern rechnet mit pauschalen, statistischen Werten. Genau deshalb ist der Grundsteuerwert eine typisierte Rechengröße – und ausdrücklich kein Marktpreis (mehr dazu im letzten Abschnitt).
In fast allen Modellen ist der Bodenrichtwert die wichtigste wertbildende Größe. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens je Quadratmeter für Gebiete mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen; sie werden von den Gutachterausschüssen ermittelt (§ 196 Baugesetzbuch, BauGB).
Wie der Bodenrichtwert in die Grundsteuer eingeht, unterscheidet sich je nach Modell:
Den Bodenrichtwert für die eigene Lage einzusehen, ist deshalb der erste Schritt, um einen Grundsteuerwertbescheid überhaupt nachvollziehen zu können. Nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass sehen Sie den Bodenrichtwert und weitere Lagedaten zu Ihrer eigenen Immobilie – als reine Dateneinsicht, ohne Preisbewertung. Wie Bodenrichtwerte zustande kommen, erläutert ausführlich der Ratgeber Bodenrichtwert verstehen.
Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, der den hohen Grundsteuerwert auf einen kleineren Grundsteuermessbetrag herunterrechnet. Im Bundesmodell gelten nach § 15 GrStG seit 2025:
| Grundstücksart | Steuermesszahl | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unbebaute Grundstücke | 0,34 ‰ (0,034 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG |
| Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum) | 0,31 ‰ (0,031 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 2 a GrStG |
| Nichtwohngrundstücke (Geschäfts-, Teileigentum, gemischt genutzt) | 0,34 ‰ (0,034 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 2 b GrStG |
Diese Sätze wirken winzig – früher lag die Messzahl bei 3,5 ‰. Sie wurde im Zuge der Reform so stark abgesenkt, weil die neuen Grundsteuerwerte deutlich höher ausfallen als die alten Einheitswerte; beides gleicht sich rechnerisch aus.
Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Ermäßigungen der Steuermesszahl vor:
Ein einfaches Rechenbeispiel im Bundesmodell: Stellt das Finanzamt für ein Einfamilienhaus einen Grundsteuerwert von 250.000 € fest, ergibt sich der Messbetrag aus 250.000 € × 0,31 ‰ = 77,50 €. Liegt der Hebesatz der Gemeinde bei 500 %, beträgt die Jahres-Grundsteuer 77,50 € × 500 % = 387,50 €. (Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung; Ihr Bescheid kann deutlich abweichen.)
Die Dreistufigkeit spiegelt sich in drei verschiedenen Bescheiden wider, die von zwei verschiedenen Behörden kommen. Das ist für Eigentümer wichtig, weil jeder Bescheid auf den nächsten aufbaut:
| Bescheid | Behörde | Inhalt / Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundsteuerwertbescheid | Finanzamt | Feststellung des Grundsteuerwerts (§§ 218 ff. BewG). Grundlagenbescheid. |
| Grundsteuermessbescheid | Finanzamt | Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (§ 184 AO i. V. m. § 15 GrStG). |
| Grundsteuerbescheid | Gemeinde | Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz (§ 25 GrStG). |
Wert- und Messbescheid kommen also vom Finanzamt, der eigentliche Zahlungsbescheid von der Gemeinde. Wichtig: Der Grundsteuerwertbescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Er bindet sowohl das Finanzamt bei der Messbetragsfestsetzung als auch die Gemeinde bei der endgültigen Steuerfestsetzung (§ 182 Abs. 1 AO). Den konkreten Weg von dort zur Höhe der Steuer erklärt der Ratgeber Grundsteuer: Was ist das und wie hoch ist sie?.
Die Länder dürfen vom Bundesmodell abweichen (Art. 72 Abs. 3 i. V. m. Art. 105 GG). Deshalb gibt es nicht ein einziges Verfahren, sondern mehrere. Das wirkt sich darauf aus, welche Begriffe in Ihrem Bescheid stehen – statt „Grundsteuerwert“ kann dort etwa von „Äquivalenzbetrag“ die Rede sein:
| Modell | Bundesländer (Auswahl) | Logik |
|---|---|---|
| Bundesmodell (wertabhängig) | Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland*, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Bodenwert, Fläche, Gebäudeart und statistische Miete |
| Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | Nur Grundstücksfläche × Bodenrichtwert |
| Flächenmodell | Bayern | Nur Grundstücks- und Gebäudeflächen, wertunabhängig |
| Flächen-Lage-Modell | Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen | Flächen kombiniert mit einem Lagefaktor |
* Saarland und Sachsen nutzen das Bundesmodell mit eigenen, abweichenden Steuermesszahlen.
Stichtag der erstmaligen Bewertung (Hauptfeststellung) war der 1. Januar 2022 (§ 221 BewG); angewendet werden die Werte seit dem 1. Januar 2025. Der Grundsteuerwert wird turnusmäßig alle sieben Jahre neu festgestellt – die nächste Hauptfeststellung steht damit zum 1. Januar 2029 an. Der Bundesfinanzhof hat das wertabhängige Bundesmodell mit Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24 u. a.) grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt.
Da der Grundsteuerwert auf typisierten Daten beruht, lohnt ein Blick auf die zugrunde gelegten Angaben: Grundstücksfläche, Wohnfläche, Baujahr, Grundstücksart und Bodenrichtwert. Stimmt eine dieser Größen nicht, ist meist der ganze Wert falsch.
Entscheidend ist, gegen den richtigen Bescheid vorzugehen:
Ist die Monatsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid einmal verstrichen, wird der festgestellte Wert bestandskräftig und bindet auch alle Folgejahre bis zur nächsten Hauptfeststellung. Prüfen Sie den Wertbescheid daher zeitnah, nicht erst, wenn die Zahlungsaufforderung der Gemeinde kommt.
Der Grundsteuerwert ist eine pauschalierte, steuerliche Rechengröße. Er sagt nichts darüber aus, welchen Preis Ihre Immobilie am Markt erzielen würde – schon weil er mit statistischen Mieten und typisierten Werten arbeitet. Für eine fundierte Werteinordnung sind drei Ebenen klar zu trennen:
Kurz: Aus einem Grundsteuerwertbescheid lässt sich der Marktwert Ihrer Immobilie nicht ablesen. Beide Größen verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren