Ratgeber · Steuer
Mit der Grundsteuerreform mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer in Deutschland erstmals eine Feststellungserklärung abgeben – und müssen wesentliche Änderungen weiterhin melden. Dieser Ratgeber erklärt, welche Objektdaten Sie brauchen, wie das Verfahren über ELSTER abläuft und worauf Sie bei Fristen und falschen Bescheiden achten sollten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) entschieden, dass die jahrzehntelang genutzten Einheitswerte als Grundlage der Grundsteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. Die Werte beruhten in den alten Bundesländern auf Verhältnissen von 1964, in den neuen Ländern sogar von 1935, und bildeten die tatsächlichen Wertunterschiede zwischen Grundstücken längst nicht mehr ab.
Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 die Bewertung neu geregelt. Maßgeblich sind seither die §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG). Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde eine Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte angeordnet (§ 221 Abs. 1 BewG). Die neue Grundsteuer wird auf dieser Grundlage seit dem 1. Januar 2025 erhoben; die alte Grundsteuer durfte längstens bis Ende 2024 fortgelten.
Damit die Finanzämter rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu bewerten konnten, mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer die nötigen Angaben selbst übermitteln. Diese Steuererklärung heißt amtlich „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ – kurz Feststellungs- oder Grundsteuererklärung. Rechtsgrundlage für die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts ist § 219 BewG in Verbindung mit den §§ 180, 181 der Abgabenordnung (AO).
Die Grundsteuer fällt unter die konkurrierende Gesetzgebung mit einem ausdrücklichen Abweichungsrecht der Länder (Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 Grundgesetz). Der Bund hat ein Bundesmodell geschaffen (§§ 218 ff. BewG); einige Länder haben über diese Öffnungsklausel eigene Modelle erlassen. Welches Modell gilt, entscheidet darüber, welche Angaben Ihre Erklärung verlangt.
| Modell | Bundesländer | Bewertungslogik |
|---|---|---|
| Bundesmodell (§§ 218 ff. BewG) | Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | wertabhängig: Bodenrichtwert, Fläche, Baujahr, typisierte Nettokaltmiete |
| Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | Grundstücksfläche × Bodenrichtwert; Gebäude bleiben außer Betracht |
| Flächenmodell | Bayern | reine Flächen von Grund und Gebäude mit festen Äquivalenzzahlen, wertunabhängig |
| Flächen-Lage-Modell | Hamburg, Hessen, Niedersachsen | Flächen kombiniert mit einem Lagefaktor |
| Eigene Modelle | Saarland, Sachsen (abweichende Steuermesszahlen auf Basis des Bundesmodells) | im Kern Bundesmodell mit landeseigenen Messzahlen |
Prüfen Sie zuerst, in welchem Bundesland Ihr Grundstück liegt. Die folgenden Abschnitte zu benötigten Daten und Berechnung beziehen sich auf das Bundesmodell; in den Landesmodellen entfallen einzelne Angaben (etwa Baujahr oder Wohnfläche im Flächen- oder Bodenwertmodell).
Im Bundesmodell stützt sich die Bewertung auf das vereinfachte Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Bevor Sie die Erklärung ausfüllen, sollten folgende Angaben vollständig vorliegen:
Den Bodenrichtwert ermitteln die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§ 196 Baugesetzbuch). Er ist für die Grundsteuer kostenlos über die BORIS-Portale der Länder oder beim örtlichen Gutachterausschuss abrufbar – jeweils zum maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2022. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite Bodenrichtwert verstehen.
Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Kennzahlen zu Ihrer eigenen Immobilie – darunter Bodenrichtwert und Angaben zur Mikrolage. Das erspart Ihnen die Suche in mehreren Behördenportalen, wenn Sie eine Erklärung vorbereiten oder einen Bescheid nachvollziehen möchten. Eine Wertfeststellung oder Steuerberechnung ersetzt das nicht.
Die Feststellungserklärung ist grundsätzlich elektronisch einzureichen (§ 228 BewG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO). Der vorgesehene Weg ist ELSTER, das kostenlose Online-Finanzamt unter www.elster.de. So gehen Sie vor:
Nach der Bearbeitung erhalten Sie in der Regel drei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid und – von der Gemeinde – den Grundsteuerbescheid. Prüfen Sie diese sorgfältig; spätere Einwände sind nur fristgerecht möglich (siehe letzter Abschnitt).
Die ursprüngliche Frist für die Hauptfeststellung 2022 lief am 31. Oktober 2022 ab; sie wurde bundeseinheitlich bis zum 31. Januar 2023 verlängert, in Bayern bis zum 30. April 2023. Diese Frist betrifft die einmalige Ersterklärung – sie ist abgelaufen. Wer noch nicht abgegeben hat, sollte dies umgehend nachholen, da das Finanzamt sonst schätzt (§ 162 AO) und Verspätungszuschläge erheben kann.
Darüber hinaus besteht eine dauerhafte Anzeigepflicht nach § 228 BewG. Ändern sich tatsächliche Verhältnisse, die für den Grundsteuerwert erheblich sind, müssen Sie das dem Finanzamt anzeigen – und zwar bis zum 31. Januar des Folgejahres. Anzeigepflichtig sind insbesondere:
Solche Änderungen führen zu einer Fortschreibung (§ 222 BewG: Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung) oder einer Nachfeststellung (§ 223 BewG). Ein reiner Eigentümerwechsel löst keinen neuen Grundsteuerwert aus; er wird über das Grundbuch und die Gemeinde verarbeitet. Die nächste reguläre Hauptfeststellung für alle Grundstücke folgt nach dem Sieben-Jahres-Rhythmus zum 1. Januar 2029 (§ 221 Abs. 1 BewG).
Die Berechnung erfolgt in drei Stufen. Aus Ihren Angaben ermittelt das Finanzamt zunächst den Grundsteuerwert (§ 219 BewG). Dieser wird mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert, woraus sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Im letzten Schritt wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an.
| Schritt | Formel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Grundsteuerwert | Bewertung nach Fläche, Bodenrichtwert, Baujahr u. a. | §§ 218 ff. BewG |
| 2. Messbetrag | Grundsteuerwert × Steuermesszahl | § 15 GrStG |
| 3. Grundsteuer | Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde | § 25 GrStG |
Die Steuermesszahlen im Bundesmodell (§ 15 Abs. 1 GrStG) sind gegenüber dem alten Recht stark abgesenkt und betragen:
Für geförderten Wohnraum und gemeinnützige Wohnungsunternehmen ermäßigt sich die Messzahl um 25 Prozent (§ 15 Abs. 2 bis 4 GrStG), für Baudenkmale um 10 Prozent (§ 15 Abs. 5 GrStG). Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest. Die Reform ist zwar auf Aufkommensneutralität angelegt, doch eine Garantie für die einzelne Gemeinde gibt es nicht – viele Kommunen haben ihre Hebesätze zum 1. Januar 2025 angepasst. Ein vertiefter Überblick steht auf unserer Seite Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Prüfen Sie den Grundsteuerwertbescheid auf typische Fehlerquellen: falsche Wohn- oder Grundstücksfläche, ein unzutreffender Bodenrichtwert, eine falsche Grundstücksart oder ein falsches Baujahr. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Wichtig: Der Grundsteuerwertbescheid ist der Grundlagenbescheid – Einwände gegen die Bewertung müssen Sie gegen ihn richten, nicht erst gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 27. Mai 2024 (Az. II B 78/23 und II B 79/23, jeweils zur Aussetzung der Vollziehung) entschieden, dass die Bewertungsregeln des Bundesmodells verfassungskonform so auszulegen sind, dass im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich sein muss. Der Gesetzgeber hat dies inzwischen kodifiziert: Liegt der nachgewiesene gemeine Wert um mindestens 40 Prozent unter dem festgestellten Grundsteuerwert, ist der niedrigere Wert anzusetzen. Den Nachweis führt man regelmäßig über ein qualifiziertes Sachverständigengutachten. In seinen Hauptsacheurteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 31/24 und II R 3/25) hat der Bundesfinanzhof das Bundesmodell im Übrigen für materiell verfassungsgemäß erklärt.
Trennen Sie drei Dinge sauber: Die Grundsteuer beruht auf dem Grundsteuerwert des Finanzamts – das ist kein Marktwert. Eine marktnahe Immobilienbewertung ist davon unabhängig; eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie im Objektkompass nur, wenn Sie verkaufen oder vermieten möchten, über die in der App eingebundene Maklerei. Ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten – etwa für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts – erstellt eine unabhängige Sachverständige und ist kostenpflichtig. Hintergründe dazu finden Sie unter Verkehrswert einer Immobilie und Immobilienbewertung kostenlos.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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