Ratgeber · Steuer

Grundsteuerbescheid und Grundsteuermessbescheid prüfen

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben – und viele Bescheide enthalten Fehler in Fläche, Baujahr oder Bodenrichtwert. Dieser Ratgeber zeigt nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen, welche drei Bescheide Sie unterscheiden müssen, was darin stimmen muss und wie Sie fristgerecht reagieren.

Drei Bescheide, zwei Behörden: was Sie unterscheiden müssen

Hinter der jährlichen Grundsteuer stehen nicht ein, sondern in der Regel drei Bescheide, die von zwei verschiedenen Behörden stammen. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch: Sie entscheidet darüber, wo Sie einen Fehler überhaupt wirksam angreifen können.

BescheidBehördeInhaltRechtsnatur
Grundsteuerwert­bescheidFinanzamtStellt den Grundsteuerwert fest (§§ 218 ff. BewG)Grundlagenbescheid
Grundsteuermess­bescheidFinanzamtWendet die Steuermesszahl an, ergibt den Messbetrag (§ 13 GrStG)Grundlagenbescheid
Grundsteuer­bescheidGemeindeWendet den Hebesatz an, ergibt die Jahressteuer (§ 25 GrStG)Folgebescheid

Die beiden ersten Bescheide kommen vom Finanzamt, häufig in einem gemeinsamen Schreiben. Der eigentliche Grundsteuerbescheid mit dem zu zahlenden Jahresbetrag kommt später von der Gemeinde (in Stadtstaaten vom Finanzamt).

Der entscheidende Mechanismus

Der Grundsteuerwert ist ein Grundlagenbescheid, der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ein Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Die Gemeinde übernimmt den vom Finanzamt festgestellten Wert bindend und darf ihn nicht selbst prüfen (§ 184 AO, § 42 FGO). Wer den Wert für falsch hält, muss deshalb beim Finanzamt ansetzen – ein Einspruch nur gegen den Gemeindebescheid läuft insoweit ins Leere.

So entsteht Ihre Grundsteuer: die Berechnungskette

Damit Sie wissen, an welcher Stelle ein Fehler wie stark durchschlägt, hilft ein Blick auf die Berechnungskette im sogenannten Bundesmodell:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer

  1. Grundsteuerwert – das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nach dem Bewertungsgesetz (§§ 218 ff. BewG). Hier fließen Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Gebäudeart, Baujahr und statistische Mieten ein.
  2. Steuermesszahl – ein gesetzlicher Promillesatz nach § 15 GrStG (Wohngrundstücke 0,31 ‰, unbebaute und Nichtwohngrundstücke 0,34 ‰).
  3. Hebesatz – ein Prozentsatz, den jede Gemeinde selbst festlegt (§ 25 GrStG).

Weil die drei Faktoren multipliziert werden, wirkt sich ein zu hoch angesetzter Wert – etwa eine um 20 Quadratmeter zu große Wohnfläche – direkt und dauerhaft auf den Jahresbetrag aus. Die Grundlagen dieser Formel erläutert ausführlich der Ratgeber Grundsteuer: Was ist das und wie hoch?.

Der Hebesatz ist nicht überall gleich, und ob Ihre Gemeinde ihn aufkommensneutral gehalten hat, lässt sich nur konkret nachrechnen. Ein hoher Jahresbetrag muss also nicht an einem Fehler liegen – er kann schlicht aus einem hohen Hebesatz folgen, gegen den der Einspruch beim Finanzamt nichts ausrichtet.

Schritt für Schritt: diese Angaben sollten Sie prüfen

Der wichtigste Bescheid für die Prüfung ist der Grundsteuerwertbescheid, denn dort werden die wertbildenden Daten Ihres Grundstücks festgestellt. Gleichen Sie diese Angaben mit Ihrer Grundsteuererklärung, dem Grundbuch- und Katasterauszug sowie Ihren Bauunterlagen ab:

  • Grundstücksfläche – muss mit dem Liegenschaftskataster bzw. Grundbuch übereinstimmen (§ 247 Abs. 2 BewG). Bei mehreren Flurstücken alle Teilflächen kontrollieren.
  • Bodenrichtwert – maßgeblich ist der Wert zum Stichtag 1. Januar 2022. Prüfbar über die amtlichen BORIS-Portale der Länder (§ 196 BauGB). Mehr dazu im Ratgeber Bodenrichtwert.
  • Grundstücksart – Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, Geschäfts- oder gemischt genutztes Grundstück. Sie entscheidet über das Bewertungsverfahren und teils über die Steuermesszahl.
  • Wohn- bzw. Nutzfläche – im Ertragswertverfahren geht die Wohnfläche direkt in die statistische Miete ein (§ 254 BewG). Keller, Dachschrägen und nicht ausgebaute Flächen werden nach der Wohnflächenverordnung nur teilweise oder gar nicht angesetzt.
  • Baujahr und Modernisierungen – bestimmen Restnutzungsdauer und Alterswertminderung (§ 253 BewG). Ein zu junges Baujahr erhöht den Wert.
  • Mietniveaustufe – jede Gemeinde ist nach Anlage 39 BewG einer Stufe (1–7) zugeordnet, die die statistische Miete anpasst.
Praktischer Abgleich

Nach einer kostenlosen Anmeldung sehen Sie im Objektkompass amtliche Daten zu Ihrem eigenen Grundstück – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage. Das ersetzt keine steuerliche Beratung, hilft Ihnen aber, die im Bescheid angesetzte Lage und den Bodenwert einzuordnen.

Typische Fehlerquellen in Grundsteuerwertbescheiden

Die neue Bewertung beruht in vielen Bundesländern auf typisierten Annahmen und auf den Angaben, die Eigentümer in der Grundsteuererklärung gemacht haben. Entsprechend häufig schleichen sich Fehler ein. Achten Sie besonders auf:

  • Falsche Wohnfläche – etwa weil Kellerräume, Dachschrägen oder Nebenräume voll angesetzt wurden, obwohl die Wohnflächenverordnung sie nur anteilig zählt.
  • Falsches Baujahr – ein zu spätes Baujahr verkürzt die Alterswertminderung und treibt den Wert nach oben.
  • Falsche Grundstücksgröße – Abweichungen vom Kataster, etwa nach Grundstücksteilung oder Zusammenlegung.
  • Falsche Mietniveaustufe – eine zu hohe Stufe nach Anlage 39 BewG erhöht die statistische Miete und damit den Ertragswert.
  • Falsche Grundstücksart – etwa die Einordnung als Mietwohngrundstück statt als Einfamilienhaus, was Verfahren und Steuermesszahl verändert.
  • Veralteter Bodenrichtwert oder falsche Zone – kontrollieren Sie über das BORIS-Portal, ob die richtige Bodenrichtwertzone und der Stichtag 1.1.2022 zugrunde gelegt wurden.

Ein häufiges Missverständnis: Der Grundsteuerwert ist kein Marktwert. Er ist eine pauschalierte steuerliche Rechengröße und sagt nichts darüber aus, welchen Preis Ihre Immobilie am Markt erzielen würde. Ein hoher Grundsteuerwert ist also kein Indiz für einen hohen Verkaufspreis – und umgekehrt.

Fehler gefunden – so reagieren Sie richtig und fristgerecht

Stimmen die Angaben nicht, kommt es auf die Frist an. Gegen den Grundsteuerwert- und den Grundsteuermessbescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt einzulegen (§ 357 AO) und sollte den Bescheid (Aktenzeichen, Datum) sowie den konkreten Fehler benennen.

Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, bleiben je nach Fall zwei Wege:

  • Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 AO) – etwa bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern oder wenn das Finanzamt zu Ihren Gunsten korrigieren kann.
  • Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 222 BewG) – der Wert wird dann ab Beginn des Jahres, in dem der Fehler erkannt wird, korrigiert, allerdings nur, wenn die Wertfortschreibungsgrenze überschritten ist und nicht rückwirkend für vergangene Jahre.
Wichtig zur Zielrichtung

Greifen Sie einen Fehler im Wert stets beim Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts an. Der Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist nur für deren eigene Regelungen sinnvoll – etwa einen falsch übernommenen Messbetrag oder einen Rechenfehler beim Hebesatz, nicht aber für den festgestellten Wert.

Wird der Grundsteuerwert gesenkt, wirkt sich das automatisch auf Messbetrag und Jahressteuer aus, weil die Folgebescheide angepasst werden müssen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Wenn der Wert deutlich zu hoch ist: niedrigeren Wert nachweisen

Halten Sie den festgestellten Grundsteuerwert nicht nur für fehlerhaft, sondern für insgesamt deutlich überhöht, gibt es einen besonderen Weg: den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert). Der Gesetzgeber hat dafür § 220 Abs. 2 BewG eingefügt.

Maßgeblich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Mit Beschlüssen vom 27. Mai 2024 (Az. II B 78/23 und II B 79/23) hat der BFH klargestellt, dass ein niedrigerer Wert anzusetzen ist, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Der koordinierte Ländererlass vom 24. Juni 2024 hat dies für die Finanzverwaltung übernommen.

Als Nachweis kommen insbesondere in Betracht:

  • ein Verkehrswertgutachten des örtlichen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen,
  • ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis für das Grundstück, in der Regel innerhalb eines Jahres um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022.

Ein solches Gutachten ist kostenpflichtig und lohnt sich meist nur, wenn die Abweichung wirklich erheblich ist. Zur Einordnung sind drei Ebenen sauber zu trennen: die kostenlose Dateneinsicht zu Ihrem Objekt (etwa Bodenrichtwert und Lage); eine marktnahe Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietfall durch einen Makler; und das unabhängige, kostenpflichtige Verkehrswertgutachten, das für den Nachweis nach § 220 Abs. 2 BewG erforderlich sein kann.

Was Eigentümer wissen wollen

Gegen welchen Bescheid muss ich Einspruch einlegen, wenn der Wert falsch ist?
Einen Fehler im Wert müssen Sie gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts angreifen, denn dieser ist Grundlagenbescheid. Die Gemeinde übernimmt den Wert bindend (§ 184 AO, § 42 FGO) und darf ihn nicht prüfen. Ein Einspruch nur gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde kann den festgestellten Wert deshalb nicht korrigieren – er hilft nur bei Fehlern der Gemeinde selbst, etwa beim Hebesatz.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist beim zuständigen Finanzamt einzulegen (§ 357 AO). Nach Fristablauf bleibt je nach Fall nur ein Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 AO) oder eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 222 BewG).
Welche Angaben im Grundsteuerwertbescheid sind besonders fehleranfällig?
Am häufigsten weichen Wohn- oder Nutzfläche, Baujahr, Grundstücksgröße, Grundstücksart und die Mietniveaustufe (Anlage 39 BewG) von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Auch ein falscher oder veralteter Bodenrichtwert kommt vor. Gleichen Sie die Angaben mit Grundbuch, Kataster und Ihren Bauunterlagen ab.
Entspricht der Grundsteuerwert dem Verkehrswert meiner Immobilie?
Nein. Der Grundsteuerwert ist eine pauschalierte steuerliche Rechengröße und kein Marktwert. Liegt er allerdings nachweislich um mindestens 40 % über dem Verkehrswert, können Sie nach § 220 Abs. 2 BewG und der BFH-Rechtsprechung von 2024 einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, etwa durch ein Verkehrswertgutachten.
Wo kann ich den Bodenrichtwert im Bescheid überprüfen?
Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt (§ 196 BauGB) und in den amtlichen BORIS-Portalen der Bundesländer veröffentlicht. Maßgeblich für die Grundsteuer ist der Wert zum Stichtag 1. Januar 2022. Prüfen Sie, ob die richtige Bodenrichtwertzone und der korrekte Stichtag zugrunde gelegt wurden.
Was passiert mit der Grundsteuer, wenn der Wert korrigiert wird?
Wird der Grundsteuerwert gesenkt, werden der Grundsteuermessbescheid und der Grundsteuerbescheid der Gemeinde als Folgebescheide automatisch angepasst (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Sie müssen den Gemeindebescheid dafür nicht gesondert anfechten; die Korrektur des Grundlagenbescheids wirkt durch.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Bewertungsgesetz (BewG) — Volltext (u. a. §§ 218 ff., § 220 Abs. 2, § 222) (Quelle)
  • § 355 Abgabenordnung (AO) — Frist für den Einspruch (Quelle)
  • Grundsteuergesetz (GrStG) — Volltext (u. a. § 13, § 15, § 25) (Quelle)
  • BFH, Beschlüsse vom 27.05.2024 — II B 78/23 und II B 79/23 (Nachweis niedrigerer Wert) (Quelle)
  • Bundesfinanzministerium — FAQ „Die neue Grundsteuer“ (Quelle)

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