Ratgeber · Vermieten

Aufhebungsvertrag für den Mietvertrag: einvernehmlich beenden

Wer ein Mietverhältnis nicht über eine Kündigung, sondern im gegenseitigen Einvernehmen beenden möchte, nutzt einen Mietaufhebungsvertrag. Dieser Ratgeber erklärt für Eigentümer die maßgeblichen Vorschriften des deutschen Mietrechts mit den jeweiligen Paragrafen — von der Form über die Pflichtinhalte bis zur Abwicklung von Kaution und Schönheitsreparaturen.

Was ein Mietaufhebungsvertrag ist und wie er sich von der Kündigung unterscheidet

Ein Mietaufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, ein bestehendes Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Anders als die Kündigung ist er kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern ein zweiseitiger Vertrag: Er kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Im BGB ist er nicht eigens geregelt; er beruht auf den allgemeinen Regeln über Schuldverträge, insbesondere § 311 Abs. 1 BGB (Begründung von Schuldverhältnissen durch Vertrag).

Die Abgrenzung zur Kündigung ist für Sie als Eigentümer der entscheidende Punkt. Das Mietverhältnis endet nach § 542 BGB durch Zeitablauf oder Kündigung; die ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse voraus (etwa Eigenbedarf oder vertragswidriges Verhalten) und unterliegt der Schriftform nach § 568 BGB. Der Aufhebungsvertrag löst dieses Gefüge auf: Es braucht weder einen gesetzlichen Beendigungsgrund noch die Einhaltung von Kündigungsfristen.

MerkmalKündigung (§§ 542, 568, 573 BGB)Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)
Rechtsnatureinseitiges Gestaltungsrechtzweiseitiger Vertrag
FormSchriftform zwingend (§ 568 BGB)gesetzlich grundsätzlich formfrei
Beendigungsgrundberechtigtes Interesse nötig (§ 573 BGB)kein Grund erforderlich
Fristgesetzliche Fristen (§ 573c BGB)frei vereinbar, auch ohne Frist
KündigungsschutzSozialklausel §§ 574 ff. BGB greiftgreift nicht (kein Widerspruchsrecht)

Der Aufhebungsvertrag ist damit das Mittel der Wahl, wenn beide Seiten eine schnelle, planbare und streitfreie Trennung wünschen — etwa weil Sie das Objekt verkaufen, sanieren oder selbst nutzen möchten und Ihr Mieter ohnehin ausziehen will.

Form: Braucht der Aufhebungsvertrag Schriftform?

Für den Mietaufhebungsvertrag selbst gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Formzwang. Er wäre theoretisch sogar mündlich oder per E-Mail wirksam. Die Schriftform des § 568 BGB betrifft ausdrücklich nur die Kündigungserklärung, nicht den einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.

Auch die Schriftformregel des § 550 BGB für langfristige Mietverträge (über ein Jahr) greift nach überwiegender Auffassung nicht für die einverständliche vorzeitige Beendigung: Diese Norm betrifft Abschluss und Dauer des Mietvertrags, nicht dessen einvernehmliche Aufhebung.

Schriftlich abschließen — aus Beweisgründen unverzichtbar

Auch wenn das Gesetz keine Form verlangt: Schließen Sie den Aufhebungsvertrag immer schriftlich mit eigenhändigen Unterschriften beider Parteien. Nur so lässt sich später zweifelsfrei belegen, dass und zu welchem Datum das Mietverhältnis beendet wurde und welche Abreden zu Kaution, Rückgabe und Schönheitsreparaturen getroffen wurden. Ein bloß mündlicher Aufhebungsvertrag führt im Streitfall regelmäßig zu Beweisproblemen.

Verweisen Sie im Vertragstext auf den ursprünglichen Mietvertrag (Datum, Mietobjekt), damit der Bezug eindeutig ist. Den Aufbau eines vollständigen Wohnraumvertrags erläutert ergänzend unser Beitrag zum Mietvertrag für Wohnraum.

Diese Inhalte gehören in den Aufhebungsvertrag

Damit der Aufhebungsvertrag wirksam ist und die Abwicklung später nicht streitig wird, sollte er klare Regelungen enthalten. Als Mindestinhalte gelten:

  • Vertragsparteien — vollständige Namen und Anschriften, identisch mit dem Mietvertrag;
  • Mietobjekt — genaue Bezeichnung der Wohnung (Adresse, Lage, ggf. Stellplatz oder Keller);
  • eindeutige Aufhebungserklärung — die Aussage, dass das bestehende Mietverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird;
  • Beendigungszeitpunkt — ein konkretes Datum, zu dem das Mietverhältnis endet.

Darüber hinaus empfehlen sich folgende Regelungspunkte, um die Abwicklung vollständig zu erfassen:

  • Rückgabe der Wohnung: Rückgabetermin, Zustand (z. B. besenrein und geräumt), Übergabe sämtlicher Schlüssel und Erstellung eines Übergabeprotokolls;
  • Kaution: Verfahren und Zeitpunkt der Rückzahlung, gegebenenfalls abzüglich offener Forderungen (siehe Abschnitt zur Abwicklung);
  • Schönheitsreparaturen: ob der Mieter renoviert oder ob es bei der gesetzlichen Verteilung bleibt;
  • Mietzahlungen und Nebenkosten: bis wann Miete zu zahlen ist und wie mit der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung verfahren wird;
  • Ausschluss des § 545 BGB: um eine ungewollte stillschweigende Fortsetzung zu verhindern (siehe übernächster Abschnitt);
  • Abgeltungs- oder Erledigungsklausel: die Feststellung, dass mit Erfüllung des Vertrags sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sind — mit Ausnahme ausdrücklich benannter offener Posten wie der Nebenkostenabrechnung.

Achten Sie darauf, offene Punkte ausdrücklich auszunehmen: Wird eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart, kann sie sonst auch die noch nicht erstellte Betriebskostenabrechnung erfassen und damit Ihre Nachforderung ausschließen. Eine Formulierung wie „ausgenommen die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung für das Jahr …“ schafft hier Klarheit.

Vorteile und Risiken für Sie als Eigentümer

Gegenüber der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bietet der Aufhebungsvertrag dem Vermieter erhebliche Vorteile — er birgt aber auch eigene Risiken.

Vorteile:

  • Schnellere Beendigung: Sie sind nicht an die gestaffelten Kündigungsfristen des § 573c BGB gebunden; der Beendigungszeitpunkt ist frei vereinbar — auch kurzfristig.
  • Kein Beendigungsgrund nötig: Sie müssen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB nachweisen. Bei einem Eigenbedarf, der sich nur schwer belegen ließe, vermeidet das einen Streit.
  • Planungssicherheit: Eine einvernehmliche Lösung minimiert das Prozessrisiko einer Kündigungsschutzklage und schließt den Mieterwiderspruch nach der Sozialklausel (§§ 574 ff. BGB) aus.

Risiken und Nachteile:

  • Häufig nur gegen Abfindung: Der Mieter wird einer vorzeitigen Beendigung oft nur gegen eine Ausgleichszahlung zustimmen (siehe nächster Abschnitt).
  • Anfechtungsgefahr: Wird der Vertrag unter Druck zustande gebracht, kann der Mieter ihn wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB oder wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechten. Üben Sie keinen unzulässigen Druck aus.
  • Fortbestehende Ansprüche bei unsauberer Gestaltung: Werden Rückgabe, Kaution oder offene Forderungen nicht eindeutig geregelt, drohen spätere Streitigkeiten.
Keine Umgehung des Kündigungsschutzes erzwingen

Der Aufhebungsvertrag darf nicht dazu dienen, den Mieter unter massivem Druck zur Aufgabe seines Kündigungsschutzes zu zwingen. Ein freiwillig ausgehandelter Verzicht — etwa auf den Fortsetzungswiderspruch nach §§ 574 ff. BGB oder auf eine Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO — ist nach herrschender Meinung zulässig. Wird die Zustimmung dagegen durch Drohung erzwungen, ist der Vertrag anfechtbar oder nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) bzw. § 242 BGB unwirksam.

Abfindung, Steuer und Folgen für Sozialleistungen des Mieters

Soll der Mieter vorzeitig ausziehen, ist es gängige Praxis, dass der Vermieter eine Abfindung oder Ausgleichszahlung als Anreiz anbietet — etwa für Umzugskosten oder als Entschädigung für die Aufgabe einer günstigen Wohnung. Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht; der Betrag ist frei verhandelbar und orientiert sich in der Praxis an Restlaufzeit, Marktlage und Umzugsaufwand. Umgekehrt ist auch denkbar, dass der Mieter dem Vermieter eine Entschädigung zahlt, wenn er selbst vorzeitig aus einem befristeten Vertrag entlassen werden möchte.

Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal angeben — sie hängen vom Einzelfall ab und sind Verhandlungssache. Vereinbaren Sie eine Abfindung, sollten Höhe, Fälligkeit und der Empfänger im Vertrag eindeutig benannt sein.

Wichtig sind die Folgen für den Mieter, über die Sie ihn fairerweise nicht im Unklaren lassen sollten:

  • Steuer: Eine Abfindung für die Aufgabe einer privat genutzten Wohnung ist beim Mieter in der Regel ein nicht steuerbarer Vermögenszufluss — kein Arbeitslohn und keine Einkünfte aus Vermietung. Bei größeren Beträgen ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.
  • Arbeitslosengeld I: Die Sperrzeit nach § 159 SGB III knüpft an die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses an. Die Beendigung eines Mietverhältnisses löst für sich genommen keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus.
  • Wohngeld und Bürgergeld: Eine Abfindung kann als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt werden und sich auf Wohngeld (SGB), Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) auswirken. Bezieht der Mieter solche Leistungen, sollte er sich vor Abschluss bei der zuständigen Stelle beraten lassen.

Abwicklung: Rückgabe, Kaution, Schönheitsreparaturen und § 545 BGB

Mit dem vereinbarten Beendigungstermin endet das Mietverhältnis. Damit die Abwicklung reibungslos verläuft, sind vier Punkte zu beachten.

Rückgabe und Übergabeprotokoll: Nach § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung zurückzugeben. Gibt er sie verspätet zurück, schuldet er nach § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder der ortsüblichen Vergleichsmiete; ein weitergehender Schaden bleibt vorbehalten. Ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen, Schlüsselübergabe und Zustandsbeschreibung ist zwar nicht vorgeschrieben, dient aber als wichtiges Beweismittel für die spätere Kautionsabrechnung.

Kaution: Es bleibt bei § 551 BGB — die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen. Eine gesetzliche Abrechnungsfrist nach Auszug gibt es nicht; nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Vermieter ein angemessener Zeitraum zu, der in der Praxis regelmäßig mit bis zu sechs Monaten angesetzt wird, um etwaige Ansprüche und die Nebenkostenabrechnung zu klären. Für einen wegen ausstehender Betriebskosten benötigten Teilbetrag darf ein angemessener Einbehalt erfolgen.

Schönheitsreparaturen: Ob der Mieter renovieren muss, richtet sich nach der Klausel im ursprünglichen Mietvertrag. Hier ist Vorsicht geboten: Der BGH hat entschieden, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, wenn die Wohnung ihm unrenoviert übergeben wurde und er keinen angemessenen Ausgleich erhalten hat (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). In diesem Fall bleibt die Renovierung Sache des Vermieters. Eine im Aufhebungsvertrag neu getroffene, individuell ausgehandelte Vereinbarung kann das anders regeln — formularmäßige Endrenovierungsklauseln sind dagegen häufig unwirksam.

§ 545 BGB ausschließen — sonst droht die stillschweigende Verlängerung

Bleibt der Mieter nach dem vereinbarten Ende in der Wohnung, verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB automatisch auf unbestimmte Zeit — es sei denn, eine Partei erklärt binnen zwei Wochen ihren entgegenstehenden Willen. Für den Vermieter beginnt diese Frist mit Kenntnis von der Fortsetzung. Um diese ungewollte Folge sicher zu vermeiden, sollte der Aufhebungsvertrag § 545 BGB ausdrücklich ausschließen.

Objektdaten und Wert sauber einordnen

Rund um die Beendigung eines Mietverhältnisses stellen sich oft Fragen zur weiteren Nutzung des Objekts — Verkauf, Neuvermietung oder Eigennutzung. Wer hier Entscheidungen trifft, sollte drei Ebenen sauber trennen:

  1. Kostenlose Objektdaten: Nach kostenloser Registrierung sehen Sie im Objektkompass Daten zu Ihrer Immobilie — Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld und Digitalisierungsgrad. Das sind Sachinformationen, keine Preisbewertung. Anhaltspunkte zum Grundstückswert liefert daneben der Bodenrichtwert.
  2. Kostenlose Immobilienbewertung: Wenn Sie konkret verkaufen oder neu vermieten möchten, erstellt die angebundene Maklerei eine kostenlose Ersteinschätzung direkt in der App.
  3. Verkehrswertgutachten: Ein rechtssicheres, gerichtsfestes Verkehrswertgutachten erstellt ein unabhängiger Sachverständiger — das ist kostenpflichtig und von den ersten beiden Ebenen zu unterscheiden.

Unabhängig vom Mietverhältnis bleiben objektbezogene Abgaben wie die Grundsteuer Sache des Eigentümers. Wird das Objekt nach dem Auszug verkauft, sind zudem Fragen der Spekulationsfrist und gegebenenfalls der Steuer auf einen Veräußerungsgewinn zu prüfen.

Was Eigentümer wissen wollen

Worin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag von einer Kündigung?
Die Kündigung ist ein einseitiges Recht: Der Vermieter braucht nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse und muss die Fristen des § 573c BGB einhalten. Der Aufhebungsvertrag dagegen ist ein zweiseitiger Vertrag nach § 311 Abs. 1 BGB. Er kommt nur mit Zustimmung beider Seiten zustande, braucht keinen Beendigungsgrund und keine gesetzliche Frist — der Beendigungszeitpunkt ist frei vereinbar.
Muss der Mietaufhebungsvertrag schriftlich sein?
Gesetzlich ist er grundsätzlich formfrei; die Schriftform des § 568 BGB gilt nur für die Kündigung, und § 550 BGB erfasst die einvernehmliche Beendigung nach überwiegender Auffassung nicht. Aus Beweisgründen sollten Sie ihn aber immer schriftlich mit Unterschrift beider Parteien abschließen, damit Beendigungsdatum und Abreden später zweifelsfrei feststehen.
Kann der Mieter den Aufhebungsvertrag widerrufen?
In der Regel besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB, da der Aufhebungsvertrag ein bestehendes Mietverhältnis beendet und kein typischer Verbrauchervertrag über eine entgeltliche Leistung ist. Möglich bleibt aber eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen widerrechtlicher Drohung oder Täuschung (§ 123 BGB). Ein vertragliches Widerrufsrecht kann freiwillig vereinbart werden.
Sollte ich dem Mieter eine Abfindung zahlen?
Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. In der Praxis stimmt der Mieter einer vorzeitigen Beendigung aber oft nur gegen eine Ausgleichszahlung zu, etwa für Umzugskosten. Höhe und Fälligkeit sind frei verhandelbar und gehören eindeutig in den Vertrag. Eine Abfindung für die Aufgabe einer privaten Wohnung ist beim Mieter in der Regel steuerfrei, kann aber Wohngeld oder Bürgergeld beeinflussen.
Was passiert, wenn der Mieter nach dem vereinbarten Termin nicht auszieht?
Dann droht nach § 545 BGB die stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit, sofern Sie nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis widersprechen. Diesen Effekt sollten Sie durch einen ausdrücklichen Ausschluss des § 545 BGB im Vertrag vermeiden. Gibt der Mieter die Wohnung verspätet zurück, können Sie nach § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete verlangen.
Verliert der Mieter durch den Aufhebungsvertrag seinen Kündigungsschutz?
Faktisch ja: Weil keine Kündigung ausgesprochen wird, greift die Sozialklausel der §§ 574 ff. BGB nicht, und es gibt keinen Fortsetzungswiderspruch und keine Sperrfristen bei Eigenbedarf. Dieser Verzicht ist bei einem freiwillig ausgehandelten Vertrag zulässig. Er darf aber nicht unter Druck erzwungen werden, sonst ist der Vertrag anfechtbar oder unwirksam.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 311 BGB / Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (Quelle)
  • § 545 BGB / Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (Quelle)
  • § 546a BGB / Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe (Quelle)
  • § 551 BGB / Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (Quelle)
  • BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 (Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung) (Quelle)

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