Ratgeber · Vermieten
Wer ein Mietverhältnis nicht über eine Kündigung, sondern im gegenseitigen Einvernehmen beenden möchte, nutzt einen Mietaufhebungsvertrag. Dieser Ratgeber erklärt für Eigentümer die maßgeblichen Vorschriften des deutschen Mietrechts mit den jeweiligen Paragrafen — von der Form über die Pflichtinhalte bis zur Abwicklung von Kaution und Schönheitsreparaturen.
Ein Mietaufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, ein bestehendes Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Anders als die Kündigung ist er kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern ein zweiseitiger Vertrag: Er kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Im BGB ist er nicht eigens geregelt; er beruht auf den allgemeinen Regeln über Schuldverträge, insbesondere § 311 Abs. 1 BGB (Begründung von Schuldverhältnissen durch Vertrag).
Die Abgrenzung zur Kündigung ist für Sie als Eigentümer der entscheidende Punkt. Das Mietverhältnis endet nach § 542 BGB durch Zeitablauf oder Kündigung; die ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse voraus (etwa Eigenbedarf oder vertragswidriges Verhalten) und unterliegt der Schriftform nach § 568 BGB. Der Aufhebungsvertrag löst dieses Gefüge auf: Es braucht weder einen gesetzlichen Beendigungsgrund noch die Einhaltung von Kündigungsfristen.
| Merkmal | Kündigung (§§ 542, 568, 573 BGB) | Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | einseitiges Gestaltungsrecht | zweiseitiger Vertrag |
| Form | Schriftform zwingend (§ 568 BGB) | gesetzlich grundsätzlich formfrei |
| Beendigungsgrund | berechtigtes Interesse nötig (§ 573 BGB) | kein Grund erforderlich |
| Frist | gesetzliche Fristen (§ 573c BGB) | frei vereinbar, auch ohne Frist |
| Kündigungsschutz | Sozialklausel §§ 574 ff. BGB greift | greift nicht (kein Widerspruchsrecht) |
Der Aufhebungsvertrag ist damit das Mittel der Wahl, wenn beide Seiten eine schnelle, planbare und streitfreie Trennung wünschen — etwa weil Sie das Objekt verkaufen, sanieren oder selbst nutzen möchten und Ihr Mieter ohnehin ausziehen will.
Für den Mietaufhebungsvertrag selbst gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Formzwang. Er wäre theoretisch sogar mündlich oder per E-Mail wirksam. Die Schriftform des § 568 BGB betrifft ausdrücklich nur die Kündigungserklärung, nicht den einvernehmlichen Aufhebungsvertrag.
Auch die Schriftformregel des § 550 BGB für langfristige Mietverträge (über ein Jahr) greift nach überwiegender Auffassung nicht für die einverständliche vorzeitige Beendigung: Diese Norm betrifft Abschluss und Dauer des Mietvertrags, nicht dessen einvernehmliche Aufhebung.
Auch wenn das Gesetz keine Form verlangt: Schließen Sie den Aufhebungsvertrag immer schriftlich mit eigenhändigen Unterschriften beider Parteien. Nur so lässt sich später zweifelsfrei belegen, dass und zu welchem Datum das Mietverhältnis beendet wurde und welche Abreden zu Kaution, Rückgabe und Schönheitsreparaturen getroffen wurden. Ein bloß mündlicher Aufhebungsvertrag führt im Streitfall regelmäßig zu Beweisproblemen.
Verweisen Sie im Vertragstext auf den ursprünglichen Mietvertrag (Datum, Mietobjekt), damit der Bezug eindeutig ist. Den Aufbau eines vollständigen Wohnraumvertrags erläutert ergänzend unser Beitrag zum Mietvertrag für Wohnraum.
Damit der Aufhebungsvertrag wirksam ist und die Abwicklung später nicht streitig wird, sollte er klare Regelungen enthalten. Als Mindestinhalte gelten:
Darüber hinaus empfehlen sich folgende Regelungspunkte, um die Abwicklung vollständig zu erfassen:
Achten Sie darauf, offene Punkte ausdrücklich auszunehmen: Wird eine umfassende Erledigungsklausel vereinbart, kann sie sonst auch die noch nicht erstellte Betriebskostenabrechnung erfassen und damit Ihre Nachforderung ausschließen. Eine Formulierung wie „ausgenommen die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung für das Jahr …“ schafft hier Klarheit.
Gegenüber der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bietet der Aufhebungsvertrag dem Vermieter erhebliche Vorteile — er birgt aber auch eigene Risiken.
Vorteile:
Risiken und Nachteile:
Der Aufhebungsvertrag darf nicht dazu dienen, den Mieter unter massivem Druck zur Aufgabe seines Kündigungsschutzes zu zwingen. Ein freiwillig ausgehandelter Verzicht — etwa auf den Fortsetzungswiderspruch nach §§ 574 ff. BGB oder auf eine Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO — ist nach herrschender Meinung zulässig. Wird die Zustimmung dagegen durch Drohung erzwungen, ist der Vertrag anfechtbar oder nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) bzw. § 242 BGB unwirksam.
Soll der Mieter vorzeitig ausziehen, ist es gängige Praxis, dass der Vermieter eine Abfindung oder Ausgleichszahlung als Anreiz anbietet — etwa für Umzugskosten oder als Entschädigung für die Aufgabe einer günstigen Wohnung. Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht; der Betrag ist frei verhandelbar und orientiert sich in der Praxis an Restlaufzeit, Marktlage und Umzugsaufwand. Umgekehrt ist auch denkbar, dass der Mieter dem Vermieter eine Entschädigung zahlt, wenn er selbst vorzeitig aus einem befristeten Vertrag entlassen werden möchte.
Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal angeben — sie hängen vom Einzelfall ab und sind Verhandlungssache. Vereinbaren Sie eine Abfindung, sollten Höhe, Fälligkeit und der Empfänger im Vertrag eindeutig benannt sein.
Wichtig sind die Folgen für den Mieter, über die Sie ihn fairerweise nicht im Unklaren lassen sollten:
Mit dem vereinbarten Beendigungstermin endet das Mietverhältnis. Damit die Abwicklung reibungslos verläuft, sind vier Punkte zu beachten.
Rückgabe und Übergabeprotokoll: Nach § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung zurückzugeben. Gibt er sie verspätet zurück, schuldet er nach § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder der ortsüblichen Vergleichsmiete; ein weitergehender Schaden bleibt vorbehalten. Ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen, Schlüsselübergabe und Zustandsbeschreibung ist zwar nicht vorgeschrieben, dient aber als wichtiges Beweismittel für die spätere Kautionsabrechnung.
Kaution: Es bleibt bei § 551 BGB — die Sicherheit darf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen. Eine gesetzliche Abrechnungsfrist nach Auszug gibt es nicht; nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Vermieter ein angemessener Zeitraum zu, der in der Praxis regelmäßig mit bis zu sechs Monaten angesetzt wird, um etwaige Ansprüche und die Nebenkostenabrechnung zu klären. Für einen wegen ausstehender Betriebskosten benötigten Teilbetrag darf ein angemessener Einbehalt erfolgen.
Schönheitsreparaturen: Ob der Mieter renovieren muss, richtet sich nach der Klausel im ursprünglichen Mietvertrag. Hier ist Vorsicht geboten: Der BGH hat entschieden, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, wenn die Wohnung ihm unrenoviert übergeben wurde und er keinen angemessenen Ausgleich erhalten hat (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). In diesem Fall bleibt die Renovierung Sache des Vermieters. Eine im Aufhebungsvertrag neu getroffene, individuell ausgehandelte Vereinbarung kann das anders regeln — formularmäßige Endrenovierungsklauseln sind dagegen häufig unwirksam.
Bleibt der Mieter nach dem vereinbarten Ende in der Wohnung, verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB automatisch auf unbestimmte Zeit — es sei denn, eine Partei erklärt binnen zwei Wochen ihren entgegenstehenden Willen. Für den Vermieter beginnt diese Frist mit Kenntnis von der Fortsetzung. Um diese ungewollte Folge sicher zu vermeiden, sollte der Aufhebungsvertrag § 545 BGB ausdrücklich ausschließen.
Rund um die Beendigung eines Mietverhältnisses stellen sich oft Fragen zur weiteren Nutzung des Objekts — Verkauf, Neuvermietung oder Eigennutzung. Wer hier Entscheidungen trifft, sollte drei Ebenen sauber trennen:
Unabhängig vom Mietverhältnis bleiben objektbezogene Abgaben wie die Grundsteuer Sache des Eigentümers. Wird das Objekt nach dem Auszug verkauft, sind zudem Fragen der Spekulationsfrist und gegebenenfalls der Steuer auf einen Veräußerungsgewinn zu prüfen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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