Ratgeber · Vermieten

Umlagefähige Nebenkosten: Was darf der Vermieter umlegen?

Nicht jede Ausgabe rund um die vermietete Wohnung darf der Eigentümer an den Mieter weitergeben. Welche Kostenarten umlagefähig sind, regelt das Gesetz abschließend – wir zeigen Ihnen die Regeln mit den passenden Paragrafen.

Was bedeutet „umlagefähig" überhaupt?

Umlagefähig sind Nebenkosten, die der Vermieter auf den Mieter abwälzen darf. Im Gesetz heißen sie korrekt Betriebskosten. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 556 Abs. 1 BGB: Danach können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Was genau zu diesen Betriebskosten zählt, ist nicht beliebig, sondern in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend festgelegt.

Daraus folgen zwei Grundsätze, die für Sie als Eigentümer entscheidend sind:

  • Vereinbarung erforderlich: Ohne eine wirksame Klausel im Mietvertrag bleiben die Nebenkosten beim Vermieter. Ist nichts vereinbart, gelten sie als in der Miete enthalten.
  • Nur was im Katalog steht: Selbst bei vereinbarter Umlage dürfen Sie nur die Kostenarten ansetzen, die das Gesetz nennt. Der Katalog kann durch eine Mietvertragsklausel nicht zu Lasten des Mieters erweitert werden.

Nach § 1 Abs. 1 BetrKV sind Betriebskosten die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und die Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Das Wort „laufend" ist der Schlüssel: Einmalige Ausgaben oder Investitionen sind grundsätzlich keine Betriebskosten.

Die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV

Den Kern der umlagefähigen Nebenkosten bildet der Katalog des § 2 BetrKV. Er listet die Kostenarten auf, die – bei entsprechender Vereinbarung – auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Nr.KostenartTypische Beispiele
1Laufende öffentliche LastenGrundsteuer
2WasserversorgungFrischwasser, Zähler, Aufbereitung
3EntwässerungSchmutz- und Niederschlagswasser, Kanalgebühr
4HeizungBrennstoff, Betriebsstrom, Wartung
5WarmwasserversorgungEnergie und Betrieb der Anlage
6Verbundene Heizungs- und WarmwasseranlagenKombinierte Anlagen
7Personen- oder LastenaufzugStrom, Wartung, Prüfung
8Straßenreinigung und MüllbeseitigungMüllabfuhr, Winterdienst (öffentlich)
9Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungTreppenhausreinigung
10GartenpflegePflege der Gemeinschaftsflächen
11BeleuchtungStrom für Gemeinschaftsbereiche
12SchornsteinreinigungKehrgebühren des Schornsteinfegers
13Sach- und HaftpflichtversicherungGebäude-, Haftpflicht-, Elementarversicherung
14Hauswartlaufende Tätigkeiten des Hausmeisters
15Antennen-/GemeinschaftsanlageBetrieb von Kabel-/Satellitenanlage
16WaschraumStrom, Wartung der Geräte
17Sonstige Betriebskostennur bei ausdrücklicher Benennung im Vertrag

Die Reihenfolge im Mietvertrag ist nicht entscheidend. Üblich und rechtlich sauber ist es, im Vertrag entweder auf § 2 BetrKV zu verweisen oder die einzelnen Positionen aufzuzählen.

Vorsicht bei Nr. 17 – „sonstige Betriebskosten"

Die Nr. 17 „sonstige Betriebskosten" ist kein Freibrief. Sie wirkt wie eine Auffangposition, ist aber nur dann umlagefähig, wenn die konkrete Kostenart ausdrücklich im Mietvertrag benannt wird. Eine pauschale Klausel wie „und sonstige Betriebskosten" reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um beliebige spätere Kosten umzulegen.

Typische Posten, die über Nr. 17 nur bei klarer Vereinbarung umlagefähig sind:

  • Wartung von Rauchwarnmeldern
  • regelmäßige Dachrinnenreinigung
  • Wartung von Lüftungsanlagen oder Feuerlöschern
  • regelmäßige Prüfung der Elektroanlage (Sachkundigenprüfung)

Diese Kosten müssen Sie also einzeln und konkret im Mietvertrag aufführen. Wer nur „sonstige Betriebskosten" schreibt und später neue Positionen einsetzt, riskiert, dass die Umlage unwirksam ist und er auf den Kosten sitzen bleibt.

Was Sie NICHT umlegen dürfen

Mindestens so wichtig wie der Katalog ist die Abgrenzung in § 1 Abs. 2 BetrKV. Danach gehören ausdrücklich nicht zu den Betriebskosten:

  • Verwaltungskosten – etwa Kosten für die Hausverwaltung, Buchhaltung, Kontoführung, Korrespondenz oder die Erstellung der Abrechnung selbst.
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten – also Reparaturen und die Erneuerung defekter Bauteile (zum Beispiel ein neuer Heizkessel, ein reparierter Aufzugsmotor, ein abgedichtetes Dach).

Aus der Rechtsprechung kommen weitere nicht umlagefähige Posten hinzu, weil sie zum unternehmerischen Risiko oder zur Vermögensverwaltung des Eigentümers zählen:

  • Bank- und Kontoführungsgebühren
  • Mietausfallwagnis (Risiko durch Leerstand oder Zahlungsausfall)
  • einmalige Kosten wie Anschaffung von Geräten oder Erstausstattung
  • Porto und allgemeine Bürokosten der Verwaltung
Wartung ja, Reparatur nein

Die häufigste Streitfrage: Die Wartung einer Anlage ist eine laufende, vorbeugende Maßnahme und damit umlagefähig (so nennt § 2 Nr. 4 und Nr. 7 BetrKV bei Heizung und Aufzug ausdrücklich „Pflege und Wartung"). Die Reparatur beseitigt einen Schaden – sie ist Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 BetrKV und bleibt beim Vermieter.

Grundsteuer, Heizung und Warmwasser – die Besonderheiten

Drei Positionen verdienen einen genaueren Blick, weil sie in fast jeder Abrechnung vorkommen und eigenen Regeln folgen.

Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 BetrKV): Die laufende Grundsteuer ist als „öffentliche Last des Grundstücks" voll umlagefähig. Seit der Grundsteuerreform werden die Beträge vielerorts neu berechnet – Hintergründe dazu finden Sie in unserem Beitrag zu den Grundlagen und der Höhe der Grundsteuer.

Heizung und Warmwasser: Hier gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Sie schreibt vor, dass Heiz- und Warmwasserkosten in aller Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Ein üblicher Schlüssel sind 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch und der Rest nach Wohnfläche. Wer entgegen der Verordnung pauschal abrechnet, muss dem Mieter einen Abzug von 15 Prozent zugestehen.

Der Verbrauch wird über Zähler oder Heizkostenverteiler erfasst. Ob Ihr Gebäude technisch auf dem aktuellen Stand ist, ordnet der Objektkompass nach kostenloser Anmeldung über Kennzahlen zum Digitalisierungsgrad Ihrer Immobilie ein.

Die CO2-Kosten seit 2023 – Aufteilung nach Energiebilanz

Eine vergleichsweise neue Regel betrifft den CO2-Preis auf Heizöl und Erdgas. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es bestimmt, dass die CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein der Mieter trägt, sondern Vermieter und Mieter sich diese nach einem Stufenmodell teilen.

Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters. Das soll einen Anreiz zur energetischen Sanierung setzen.

CO2-Ausstoß (kg/m²/Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

In gut gedämmten Häusern unter 12 kg CO2/m² trägt also weiterhin der Mieter die vollen CO2-Kosten. Bei sehr schlechter Bilanz ab 52 kg übernimmt der Vermieter 95 Prozent. Für die Praxis stellen die Energieversorger die nötigen Angaben auf der Rechnung bereit; das Bundeswirtschaftsministerium bietet zudem ein Berechnungswerkzeug an.

Fristen, Umlageschlüssel und die saubere Abrechnung

Damit die Umlage am Ende wirksam ist, müssen Sie als Eigentümer einige formale Regeln einhalten.

Abrechnungsfrist – 12 Monate (§ 556 Abs. 3 BGB): Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versäumen Sie diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen – es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (etwa weil ein Versorger Daten zu spät geliefert hat). Ein Guthaben des Mieters müssen Sie dagegen auch nach Fristablauf auszahlen.

Einwendungsfrist des Mieters: Auch der Mieter ist an eine Frist gebunden. Er muss Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach deren Zugang mitteilen; danach sind sie grundsätzlich ausgeschlossen.

Umlageschlüssel (§ 556a BGB): Ist nichts vereinbart, werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche verteilt. Verbrauchsabhängige Kosten (Heizung, Warmwasser, oft auch Wasser) sind nach Verbrauch abzurechnen, soweit Zähler vorhanden sind.

Saubere Abrechnung – Checkliste

Eine formell korrekte Abrechnung enthält: die Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt einer dieser Punkte, kann die Abrechnung angreifbar sein.

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Was Eigentümer wissen wollen

Sind alle 17 Betriebskostenarten automatisch umlagefähig?
Nein. Die 17 Arten nach § 2 BetrKV beschreiben nur, was umlagefähig sein kann. Damit Sie diese Kosten tatsächlich auf den Mieter umlegen dürfen, braucht es eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag nach § 556 Abs. 1 BGB. Fehlt sie, bleiben die Kosten beim Vermieter.
Darf ich Reparaturkosten auf den Mieter umlegen?
Nein. Reparaturen sind Instandsetzung und nach § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich nicht umlagefähig. Umlagefähig ist nur die laufende Wartung einer Anlage, nicht die Behebung eines Defekts. Auch Verwaltungskosten und Bankgebühren bleiben beim Vermieter.
Was passiert, wenn ich die 12-Monats-Frist verpasse?
Geht die Abrechnung dem Mieter später als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, ist eine Nachforderung nach § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, sofern Sie die Verspätung zu vertreten haben. Ein Guthaben des Mieters müssen Sie aber weiterhin auszahlen.
Wie werden die CO2-Kosten zwischen mir und dem Mieter aufgeteilt?
Seit 2023 gilt das CO2KostAufG mit einem 10-Stufen-Modell. Je höher der CO2-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr, desto größer Ihr Vermieteranteil – bis zu 95 Prozent bei sehr schlechter Energiebilanz. In sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg/m²) trägt der Mieter weiterhin 100 Prozent.
Reicht im Vertrag die Klausel „und sonstige Betriebskosten"?
Nein. Die Nr. 17 des § 2 BetrKV ist nur umlagefähig, wenn Sie die konkrete Kostenart ausdrücklich benennen, etwa „Wartung der Rauchwarnmelder". Eine pauschale Sammelklausel genügt nach der Rechtsprechung nicht und kann zur Unwirksamkeit der Umlage dieser Positionen führen.
Nach welchem Schlüssel werden die Nebenkosten verteilt?
Ist nichts anderes vereinbart, gilt nach § 556a BGB die Verteilung nach Wohnfläche. Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden, also überwiegend nach erfasstem Verbrauch.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 2 BetrKV – Aufstellung der Betriebskosten (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Heizkostenverordnung (HeizkostenV) (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • BMWK – Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten (10-Stufen-Modell) (Quelle)

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