Ratgeber · Vermieten
Ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum endet automatisch zu einem festen Termin – aber nur, wenn ein gesetzlich zugelassener Grund vorliegt und er korrekt im Vertrag steht. Andernfalls gilt der Vertrag als unbefristet.
Ein befristeter Mietvertrag über Wohnraum – juristisch Zeitmietvertrag – ist ein Mietverhältnis, das von vornherein auf eine bestimmte Zeit geschlossen wird. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Geregelt ist das in § 575 BGB.
Anders als beim Gewerberaum dürfen Vermieter Wohnraum nicht frei nach Belieben befristen. Der Gesetzgeber wollte den Kündigungsschutz des Mieters (§§ 573, 574 BGB) nicht über eine einfache Zeitabrede aushebeln lassen. Deshalb ist ein Zeitmietvertrag nur unter engen Voraussetzungen wirksam: Es muss einer von drei abschließend aufgezählten Gründen vorliegen, und dieser Grund muss dem Mieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich genannt werden.
Befristen Sie ohne zulässigen Grund oder ohne schriftliche Mitteilung des Grundes, gilt das Mietverhältnis nach § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Befristung ist dann unwirksam – der Mieter bleibt mit vollem Kündigungsschutz.
§ 575 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt genau drei Gründe auf, aus denen ein Wohnraummietvertrag befristet werden darf. Diese Aufzählung ist abschließend – andere Motive wie ein geplanter Verkauf, ein Auslandsaufenthalt oder ein unsicherer Bedarf tragen eine Befristung nicht.
| Nr. | Grund | Was dahintersteht |
|---|---|---|
| § 575 Abs. 1 Nr. 1 | Eigenbedarf | Sie wollen die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich, Ihre Familienangehörigen oder Angehörige Ihres Haushalts nutzen. |
| § 575 Abs. 1 Nr. 2 | Abriss, wesentliche Veränderung oder Instandsetzung | Sie wollen die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern bzw. instand setzen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses die Maßnahmen erheblich erschweren würde. |
| § 575 Abs. 1 Nr. 3 | Vermietung an Dienstverpflichtete | Sie wollen die Räume an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person vermieten (klassische Werk- oder Dienstwohnung, etwa für Hausmeister). |
Der angegebene Grund muss ernsthaft und nachvollziehbar sein und zur gewählten Laufzeit passen. Eine Befristung über zehn Jahre wegen eines schon in zwei Jahren anstehenden Abrisses wäre etwa unstimmig und angreifbar.
Der Befristungsgrund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der Praxis geschieht das durch eine ausdrückliche Klausel im unterschriebenen Mietvertrag. Eine bloß mündliche Ankündigung oder ein späterer Nachtrag genügt nicht.
Die Rechtsprechung verlangt, dass der Grund hinreichend konkret bezeichnet wird – so, dass der Mieter prüfen kann, ob wirklich ein zulässiger Grund vorliegt und ob er später noch fortbesteht. Leerformeln reichen nicht aus:
Fehlt der Grund, ist er unzulässig oder zu unbestimmt, kippt die Befristung. Nach § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt der Vertrag dann als unbefristet – mit allen Folgen für den Kündigungsschutz.
Ein wirksam befristeter Vertrag endet automatisch mit Ablauf der Mietzeit; eine Kündigung ist nicht nötig und während der Laufzeit für beide Seiten grundsätzlich ausgeschlossen. Nur die außerordentliche Kündigung (etwa fristlos bei Zahlungsverzug) bleibt möglich.
Das Gesetz schützt den Mieter aber gegen einen vorgeschobenen oder weggefallenen Grund:
Die Beweislast für Eintritt und Verzögerung des Befristungsgrundes trägt der Vermieter (§ 575 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie sollten den Grund also über die gesamte Laufzeit hinweg dokumentieren können.
Viele Eigentümer wollen eigentlich nur Planungssicherheit für ein paar Jahre, nicht zwingend ein automatisches Ende. Dafür gibt es eine Alternative, die ohne die engen Gründe des § 575 BGB auskommt: den beidseitigen Kündigungsausschluss in einem unbefristeten Vertrag.
| Merkmal | Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) | Kündigungsausschluss (unbefristet) |
|---|---|---|
| Vertragsdauer | von Anfang an befristet | unbefristet |
| Ende | automatisch mit Fristablauf | erst durch spätere Kündigung |
| Grund nötig? | ja, einer der drei Gründe | nein |
| Höchstdauer | gesetzlich nicht festgelegt | max. 4 Jahre (BGH) |
Beim Kündigungsausschluss vereinbaren beide Parteien, die ordentliche Kündigung für eine feste Zeit auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hält einen formularmäßigen, beidseitigen Kündigungsverzicht bei Wohnraum bis zu vier Jahren für zulässig (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04; zur Berechnung BGH, Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 86/10). Die Vierjahresfrist läuft dabei ab Vertragsschluss: Das Mietverhältnis muss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB) spätestens mit Ablauf der vier Jahre beendet werden können. Wird der Ausschluss länger formuliert, ist er als Formularklausel in der Regel unwirksam.
Nicht jeder zeitlich begrenzte Vertrag fällt unter die strengen Regeln des § 575 BGB:
Zur Miethöhe während der Laufzeit: Eine spätere Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist im befristeten Vertrag grundsätzlich möglich, praktisch aber durch das feste Ende begrenzt. Häufig wird daher gleich eine Staffelmiete (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB) vereinbart – während deren Geltung sind Erhöhungen nach § 558 BGB ausgeschlossen.
Eine gesetzliche Mindest- oder Höchstdauer kennt § 575 BGB nicht. Die Laufzeit muss aber plausibel zum Befristungsgrund passen.
Bevor Sie einen Zeitmietvertrag aufsetzen, lohnt sich eine nüchterne Prüfung in drei Schritten:
Für die Einschätzung Ihres Objekts hilft es, die Rahmendaten zu kennen – etwa Lage und Umfeld. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer eigenen Immobilie, darunter Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren. Das ist eine sachliche Einordnung, keine Preisbewertung.
Trennen Sie dabei die Ebenen sauber:
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren