Ratgeber · Verkaufen

Eigentumswohnung verkaufen: Schritt für Schritt zum guten Preis

Der Verkauf einer Eigentumswohnung folgt klaren rechtlichen Schritten — von den richtigen Unterlagen über den Energieausweis bis zum Notartermin. Wer die Reihenfolge kennt, verkauft ruhiger und erzielt einen realistischen Preis.

Die Ausgangslage: Was beim Verkauf einer Eigentumswohnung anders ist

Eine Eigentumswohnung verkaufen Sie nicht wie ein freistehendes Haus. Sie veräußern Sondereigentum an Ihrer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Hauses. Welche Räume und Flächen Ihnen allein gehören und was der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinsam gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Für Sie als verkaufende Eigentümerin oder verkaufenden Eigentümer bedeutet das: Ein Käufer übernimmt nicht nur die Wohnung, sondern auch Rechte und Pflichten in der Gemeinschaft — etwa laufendes Hausgeld, beschlossene Sonderumlagen und den Stand der Erhaltungsrücklage. Diese Informationen will ein seriöser Interessent vor dem Kauf sehen.

Bevor Sie überhaupt an einen Verkauf denken, hilft ein nüchterner Blick auf die Fakten Ihrer Wohnung: Lage, Umfeld, Bodenrichtwert. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie solche Daten zu Ihrem eigenen Objekt gebündelt — eine sachliche Grundlage, noch bevor es um Preise geht.

Schritt 1: Die richtigen Unterlagen zusammenstellen

Vollständige Unterlagen sind beim Wohnungsverkauf der halbe Erfolg. Sie schaffen Vertrauen, beschleunigen die Finanzierung des Käufers und vermeiden spätere Streitpunkte. Für eine Eigentumswohnung brauchen Sie typischerweise:

  • Teilungserklärung mit Aufteilungsplan (WEG) — definiert Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Stimmrechte.
  • Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen (in der Regel drei Jahre) — sie zeigen beschlossene und anstehende Maßnahmen.
  • Aktueller Wirtschaftsplan und Jahresabrechnungen — laufende Kosten und Hausgeld.
  • Höhe der Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) und etwaige beschlossene Sonderumlagen.
  • Aktueller Grundbuchauszug sowie ein gültiger Energieausweis (dazu Schritt 2).

Ist die Wohnung vermietet, kommen der Mietvertrag und Nachweise zu Nebenkosten und Kautionen hinzu. Eine grobe Orientierung, welche amtlichen Daten zu Ihrem Objekt vorliegen, finden Sie auch über öffentliche Quellen wie den Bodenrichtwert.

Schritt 2: Energieausweis — Pflicht beim Verkauf

Beim Verkauf einer Wohnung ist ein Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben (Gebäudeenergiegesetz, GEG). Sie müssen ihn dem Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen; findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen. Spätestens bei Vertragsabschluss erhält der Käufer den Ausweis im Original oder in Kopie (§ 80 GEG). Ein Energieausweis ist in der Regel zehn Jahre gültig.

Schon in der Immobilienanzeige sind Pflichtangaben zu machen, sobald ein Energieausweis vorliegt (§ 87 GEG). Bei Wohngebäuden gehören dazu:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs,
  • die wesentlichen Energieträger der Heizung,
  • das im Ausweis genannte Baujahr,
  • die Energieeffizienzklasse (Skala A+ bis H).
Bußgeld nicht unterschätzen

Wer die Energieausweis-Pflichten verletzt — etwa Pflichtangaben in der Anzeige weglässt oder den Ausweis nicht rechtzeitig vorlegt — begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das GEG sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor (§ 108 GEG).

Schritt 3: Den Wert realistisch einordnen

Der häufigste Fehler beim Wohnungsverkauf ist ein zu hoher Startpreis: Eine überteuerte Wohnung bleibt liegen, und nach Wochen ohne Resonanz erzielen Verkäufer am Ende oft weniger als bei realistischer Ansetzung. Wichtig ist, drei Dinge sauber auseinanderzuhalten:

  • Objektdaten — Lage, Mikrolage, Umfeld und Rahmendaten zu Ihrer Wohnung. Das ist noch keine Preisbewertung, aber die Grundlage jeder Einschätzung. Im Objektkompass sehen Sie diese Daten zu Ihrem eigenen Objekt nach kostenloser Anmeldung.
  • Immobilienbewertung — eine konkrete Werteinschätzung im Verkaufsfall. Im Objektkompass erhalten Sie diese als kostenlose Makler-Ersteinschätzung direkt in der App, wenn Sie einen Verkauf erwägen.
  • Verkehrswertgutachten — ein unabhängiges, kostenpflichtiges Gutachten eines Sachverständigen, etwa bei Erbauseinandersetzung, Scheidung oder Streit. Mehr dazu unter Verkehrswert einer Immobilie.

Für den normalen Verkauf reichen Objektdaten plus eine fachliche Ersteinschätzung meist aus. Ein förmliches Gutachten ist nur dann nötig, wenn ein rechtssicherer Wert nachzuweisen ist.

Schritt 4: Makler, Provision und die hälftige Teilung

Ob mit oder ohne Makler — beim Verkauf einer Wohnung an einen Verbraucher gelten seit Dezember 2020 klare Regeln zur Verteilung der Maklercourtage (§§ 656c, 656d BGB):

  • Wird der Makler für beide Seiten tätig, darf er von Käufer und Verkäufer nur eine gleich hohe Provision verlangen (§ 656c BGB).
  • Übernimmt zunächst eine Seite den Maklerauftrag, darf der Käufer höchstens die Hälfte der Provision tragen. Der Verkäufer muss also mindestens die andere Hälfte zahlen (§ 656d Abs. 1 BGB).
  • Der Käufer wird zudem erst zur Zahlung verpflichtet, wenn der Makler nachweist, dass der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat (§ 656d Abs. 2 BGB).

Diese Regeln gelten für Wohnungen und Einfamilienhäuser im Verbrauchergeschäft. Sie sorgen dafür, dass die Maklerkosten fair zwischen beiden Seiten aufgeteilt werden. Eine fachkundige Begleitung lohnt sich vor allem bei der Aufbereitung der Unterlagen, der Ansprache geeigneter Interessenten und der Verhandlung.

Schritt 5: Steuern und Mietervorkaufsrecht im Blick behalten

Zwei steuerliche und rechtliche Punkte sollten Sie früh prüfen:

Spekulationssteuer (§ 23 EStG)

Verkaufen Sie eine privat gehaltene Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, kann dies als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme für die Selbstnutzung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG): Steuerfrei ist der Verkauf, wenn die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde — oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren. Den konkreten Fall sollten Sie mit einem Steuerberater klären.

Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG)

Die Grunderwerbsteuer trägt üblicherweise der Käufer. Der Satz wird von den Ländern festgelegt und liegt bundesweit zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Beispiele: Bayern und Sachsen 3,5 %, Hamburg 5,5 %, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg 6,5 %. Maßgeblich ist immer das Land, in dem die Wohnung liegt.

Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB)

Wurde eine vermietete Wohnung erst in Wohnungseigentum umgewandelt und verkaufen Sie sie an einen Dritten, hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Nach Mitteilung des Vertragsinhalts (in Textform, § 577 Abs. 1 BGB i. V. m. § 469 BGB) hat der Mieter zwei Monate Zeit, in den Kaufvertrag einzutreten.

Schritt 6: Notartermin und Eigentumsübergang

Ist ein Käufer gefunden und der Preis verhandelt, folgt der formale Abschluss. Ein Kaufvertrag über eine Wohnung muss zwingend notariell beurkundet werden; ohne diese Form ist er unwirksam (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Ablauf in der Praxis:

  1. Vertragsentwurf: Der Notar erstellt den Entwurf; beide Seiten erhalten ihn in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Prüfung.
  2. Beurkundung: Im Notartermin wird der Vertrag verlesen und unterzeichnet. Hier wird auch die Auflassung erklärt — die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang (§ 925 BGB).
  3. Abwicklung: Der Notar veranlasst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, holt nötige Genehmigungen ein und überwacht die Kaufpreiszahlung.
  4. Eigentumsübergang: Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB i. V. m. § 925 BGB) — nicht schon mit der Unterschrift.

Achten Sie darauf, ob Ihre Teilungserklärung eine Veräußerungszustimmung (etwa des Verwalters) verlangt. Seit der WEG-Reform 2020 gibt es keinen automatischen gesetzlichen Zustimmungsvorbehalt mehr; er kann aber in der Gemeinschaftsordnung weiter vorgesehen sein. Prüfen Sie das frühzeitig, damit es im Notartermin keine Verzögerung gibt.

Was Eigentümer wissen wollen

Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf einer Eigentumswohnung?
Zentral sind die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, der aktuelle Wirtschaftsplan mit Jahresabrechnungen, Angaben zur Erhaltungsrücklage und zum Hausgeld, ein aktueller Grundbuchauszug und ein gültiger Energieausweis. Bei vermieteten Wohnungen kommen Mietvertrag und Nebenkostennachweise hinzu. Vollständige Unterlagen beschleunigen die Finanzierung des Käufers und schaffen Vertrauen.
Brauche ich beim Wohnungsverkauf zwingend einen Energieausweis?
Ja. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist beim Verkauf ein Energieausweis Pflicht. Er muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und bei Vertragsabschluss übergeben werden (§ 80 GEG). Bereits in der Immobilienanzeige sind Pflichtangaben wie Art des Ausweises, Energiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse zu machen (§ 87 GEG). Verstöße können mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden (§ 108 GEG).
Muss ich beim Verkauf meiner Wohnung Spekulationssteuer zahlen?
Das hängt von Haltedauer und Nutzung ab. Verkaufen Sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei ist der Verkauf, wenn Sie die Wohnung ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Den Einzelfall sollte ein Steuerberater prüfen.
Wer zahlt die Maklerprovision beim Wohnungsverkauf?
Beim Verkauf an einen Verbraucher gilt die hälftige Teilung. Wird der Makler für beide Seiten tätig, muss die Provision gleich hoch sein (§ 656c BGB). Übernimmt eine Seite den Auftrag, darf der Käufer höchstens die Hälfte tragen; der Verkäufer zahlt mindestens die andere Hälfte (§ 656d BGB). Der Käufer wird erst zahlungspflichtig, wenn der Makler nachweist, dass der Verkäufer seinen Anteil gezahlt hat.
Wann gehört die Wohnung dem Käufer — schon beim Notartermin?
Nein. Der Kaufvertrag muss zwar notariell beurkundet werden (§ 311b BGB), und im Termin wird die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). Eigentümer wird der Käufer aber erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Bis dahin sichert eine Auflassungsvormerkung den Käufer ab, und der Notar überwacht die Kaufpreiszahlung.
Hat mein Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn ich die vermietete Wohnung verkaufe?
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht vor allem dann, wenn die vermietete Wohnung erst nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend an einen Dritten verkauft wird (§ 577 BGB). Der Mieter muss über den Vertragsinhalt in Textform informiert werden und hat dann zwei Monate Zeit, in den Kaufvertrag einzutreten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 311b BGB — Verträge über Grundstücke (Beurkundungspflicht), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 87 GEG — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsfrist und Eigennutzung), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 656d BGB — Vereinbarungen über die Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen — BBSR-GEG-Portal des Bundes (Quelle)

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