Ratgeber · Verkaufen
Der Verkauf einer Eigentumswohnung folgt klaren rechtlichen Schritten — von den richtigen Unterlagen über den Energieausweis bis zum Notartermin. Wer die Reihenfolge kennt, verkauft ruhiger und erzielt einen realistischen Preis.
Eine Eigentumswohnung verkaufen Sie nicht wie ein freistehendes Haus. Sie veräußern Sondereigentum an Ihrer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum des Hauses. Welche Räume und Flächen Ihnen allein gehören und was der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinsam gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Für Sie als verkaufende Eigentümerin oder verkaufenden Eigentümer bedeutet das: Ein Käufer übernimmt nicht nur die Wohnung, sondern auch Rechte und Pflichten in der Gemeinschaft — etwa laufendes Hausgeld, beschlossene Sonderumlagen und den Stand der Erhaltungsrücklage. Diese Informationen will ein seriöser Interessent vor dem Kauf sehen.
Bevor Sie überhaupt an einen Verkauf denken, hilft ein nüchterner Blick auf die Fakten Ihrer Wohnung: Lage, Umfeld, Bodenrichtwert. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie solche Daten zu Ihrem eigenen Objekt gebündelt — eine sachliche Grundlage, noch bevor es um Preise geht.
Vollständige Unterlagen sind beim Wohnungsverkauf der halbe Erfolg. Sie schaffen Vertrauen, beschleunigen die Finanzierung des Käufers und vermeiden spätere Streitpunkte. Für eine Eigentumswohnung brauchen Sie typischerweise:
Ist die Wohnung vermietet, kommen der Mietvertrag und Nachweise zu Nebenkosten und Kautionen hinzu. Eine grobe Orientierung, welche amtlichen Daten zu Ihrem Objekt vorliegen, finden Sie auch über öffentliche Quellen wie den Bodenrichtwert.
Beim Verkauf einer Wohnung ist ein Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben (Gebäudeenergiegesetz, GEG). Sie müssen ihn dem Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen; findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen. Spätestens bei Vertragsabschluss erhält der Käufer den Ausweis im Original oder in Kopie (§ 80 GEG). Ein Energieausweis ist in der Regel zehn Jahre gültig.
Schon in der Immobilienanzeige sind Pflichtangaben zu machen, sobald ein Energieausweis vorliegt (§ 87 GEG). Bei Wohngebäuden gehören dazu:
Wer die Energieausweis-Pflichten verletzt — etwa Pflichtangaben in der Anzeige weglässt oder den Ausweis nicht rechtzeitig vorlegt — begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das GEG sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro vor (§ 108 GEG).
Der häufigste Fehler beim Wohnungsverkauf ist ein zu hoher Startpreis: Eine überteuerte Wohnung bleibt liegen, und nach Wochen ohne Resonanz erzielen Verkäufer am Ende oft weniger als bei realistischer Ansetzung. Wichtig ist, drei Dinge sauber auseinanderzuhalten:
Für den normalen Verkauf reichen Objektdaten plus eine fachliche Ersteinschätzung meist aus. Ein förmliches Gutachten ist nur dann nötig, wenn ein rechtssicherer Wert nachzuweisen ist.
Ob mit oder ohne Makler — beim Verkauf einer Wohnung an einen Verbraucher gelten seit Dezember 2020 klare Regeln zur Verteilung der Maklercourtage (§§ 656c, 656d BGB):
Diese Regeln gelten für Wohnungen und Einfamilienhäuser im Verbrauchergeschäft. Sie sorgen dafür, dass die Maklerkosten fair zwischen beiden Seiten aufgeteilt werden. Eine fachkundige Begleitung lohnt sich vor allem bei der Aufbereitung der Unterlagen, der Ansprache geeigneter Interessenten und der Verhandlung.
Zwei steuerliche und rechtliche Punkte sollten Sie früh prüfen:
Verkaufen Sie eine privat gehaltene Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, kann dies als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme für die Selbstnutzung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG): Steuerfrei ist der Verkauf, wenn die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde — oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren. Den konkreten Fall sollten Sie mit einem Steuerberater klären.
Die Grunderwerbsteuer trägt üblicherweise der Käufer. Der Satz wird von den Ländern festgelegt und liegt bundesweit zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Beispiele: Bayern und Sachsen 3,5 %, Hamburg 5,5 %, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg 6,5 %. Maßgeblich ist immer das Land, in dem die Wohnung liegt.
Wurde eine vermietete Wohnung erst in Wohnungseigentum umgewandelt und verkaufen Sie sie an einen Dritten, hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Nach Mitteilung des Vertragsinhalts (in Textform, § 577 Abs. 1 BGB i. V. m. § 469 BGB) hat der Mieter zwei Monate Zeit, in den Kaufvertrag einzutreten.
Ist ein Käufer gefunden und der Preis verhandelt, folgt der formale Abschluss. Ein Kaufvertrag über eine Wohnung muss zwingend notariell beurkundet werden; ohne diese Form ist er unwirksam (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Ablauf in der Praxis:
Achten Sie darauf, ob Ihre Teilungserklärung eine Veräußerungszustimmung (etwa des Verwalters) verlangt. Seit der WEG-Reform 2020 gibt es keinen automatischen gesetzlichen Zustimmungsvorbehalt mehr; er kann aber in der Gemeinschaftsordnung weiter vorgesehen sein. Prüfen Sie das frühzeitig, damit es im Notartermin keine Verzögerung gibt.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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