Ratgeber · Steuer
Die Grundsteuer zahlt der Eigentümer an die Gemeinde – tragen kann sie am Ende der Mieter. Dieser Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen dürfen, welcher Verteilerschlüssel gilt und was die Grundsteuerreform 2025 daran ändert.
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer auf den Grundbesitz. Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde ist nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) der Eigentümer des Grundstücks. Der Steuerbescheid geht also stets an Sie als Eigentümer, nicht an Ihre Mieter. Die Höhe ergibt sich aus dem Grundsteuerwert, der Steuermesszahl und dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Hebesatz.
Wirtschaftlich tragen muss die Grundsteuer der Eigentümer aber nicht zwingend selbst: Im Mietrecht zählt die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie kann – bei entsprechender Vereinbarung – über die jährliche Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden. Rechtlich getrennt bleiben damit zwei Ebenen: die Steuerschuldnerschaft (immer der Eigentümer) und die Kostentragung (vertraglich auf den Mieter übertragbar).
Wichtig: Die Umlage erfolgt nicht automatisch. Ohne wirksame Vereinbarung im Mietvertrag bleibt die Grundsteuer Sache des Vermieters.
Maßgeblich ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Nach § 1 Abs. 1 BetrKV sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. § 2 Nr. 1 BetrKV nennt die Grundsteuer dabei ausdrücklich:
„… die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.“
Die Brücke ins Mietrecht schlägt § 556 Abs. 1 BGB: Danach können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt; den Katalog der umlagefähigen Kostenarten bestimmt die BetrKV. Da die Grundsteuer dort namentlich aufgeführt ist, gehört sie zum Kreis der grundsätzlich umlagefähigen Positionen.
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Die Umlage der Grundsteuer setzt eine ausdrückliche, inhaltlich eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichermaßen für preisfreien Wohnraum und für Gewerberaum. Fehlt eine solche Klausel oder ist sie unklar, trägt der Vermieter die Grundsteuer selbst.
Erforderlich ist nicht, dass das Wort „Grundsteuer“ einzeln genannt wird. Es genügt in der Regel eine Bezugnahme auf die Betriebskosten im Sinne der BetrKV, etwa: „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV.“ Da die Grundsteuer in § 2 Nr. 1 BetrKV genannt ist, wird sie von einer solchen Generalverweisung erfasst.
| Mietvertragliche Konstellation | Grundsteuer umlagefähig? |
|---|---|
| Klausel: „Betriebskosten gem. § 2 BetrKV“ oder Auflistung mit Grundsteuer | Ja |
| Keine Betriebskostenklausel | Nein – Vermieter trägt die Grundsteuer |
| Brutto-/Inklusivmiete (Betriebskosten in der Miete enthalten) | Nein – keine zusätzliche Abrechnung |
| Staffel-/Indexmiete mit gesonderter Betriebskostenvorauszahlung | Ja, wenn Umlage vereinbart ist |
Bei einer Brutto- oder Inklusivmiete sind die Betriebskosten bereits in der Miete einkalkuliert. Eine zusätzliche, gesonderte Abrechnung der Grundsteuer ist dann nicht zulässig. Eine spätere Umstellung auf Nettomiete mit Betriebskostenabrechnung erfordert die Zustimmung des Mieters.
Vermieten Sie an mehrere Parteien, muss die Gesamtgrundsteuer aus dem Bescheid auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Welcher Verteilerschlüssel gilt, regelt vorrangig der Mietvertrag. Haben die Parteien nichts vereinbart, greift bei Wohnraum der gesetzliche Auffangmaßstab des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB:
„Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.“
Für die Grundsteuer ist der Wohnflächenschlüssel der Regelfall: Der Anteil einer Wohnung an der Gesamtgrundsteuer entspricht dem Verhältnis ihrer Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes.
Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohnen und Gewerbe) ist die Grundsteuer zunächst sachgerecht auf den Wohn- und den Gewerbeteil aufzuteilen, bevor sie innerhalb der jeweiligen Gruppe verteilt wird – im Wohnteil nach § 556a BGB regelmäßig nach Wohnfläche, im Gewerbeteil nach dem vertraglich vereinbarten Schlüssel. So wird vermieden, dass Gewerbeflächen mit häufig höherer Steuerlast den Wohnungsmietern zugerechnet werden.
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis neuer Grundsteuerwerte und Messbeträge erhoben. Je nach Lage, Gebäudeart und kommunalem Hebesatz kann die Steuer dadurch steigen oder sinken. An der grundsätzlichen Systematik der Umlage ändert die Reform jedoch nichts.
Welche Daten zu Lage, Mikrolage und Umfeld Ihres Grundstücks vorliegen, können Sie als Eigentümer nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zu Ihrem eigenen Objekt einsehen – das ist eine Einordnung der Objektdaten, keine Preisbewertung.
Hinweis: Ob die Grundsteuer in Ihrer Gemeinde steigt oder fällt, hängt maßgeblich vom kommunalen Hebesatz ab. Den maßgeblichen Betrag entnehmen Sie Ihrem Grundsteuerbescheid; nur die tatsächlich gezahlte Grundsteuer ist umlagefähig.
Die Grundsteuer wird als eigener Posten in die jährliche Betriebskostenabrechnung aufgenommen. Dabei gelten die Vorgaben des § 556 Abs. 3 BGB:
Eine ordnungsgemäße Abrechnung weist den Abrechnungszeitraum, die Gesamtgrundsteuer laut Bescheid, den angewandten Umlageschlüssel, den daraus berechneten Einzelanteil und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen aus. Auf Verlangen ist der Grundsteuerbescheid als Beleg vorzulegen.
Leerstand: Steht eine Wohnung leer, kann der darauf entfallende Grundsteueranteil nicht auf die übrigen Mieter abgewälzt werden. Den auf Leerstand entfallenden Anteil trägt regelmäßig der Vermieter selbst.
Mit der Reform können Gemeinden seit 2025 nach § 25 Abs. 5 GrStG einen gesonderten, höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke festlegen – die sogenannte Grundsteuer C. Sie soll Bauland mobilisieren und Spekulation eindämmen.
Für die mietrechtliche Umlage ist die Unterscheidung der Grundsteuerarten (A, B, C) ohne Belang: § 2 Nr. 1 BetrKV spricht allgemein von der „Grundsteuer“. Praktisch relevant wird die Grundsteuer C jedoch nur, wenn ein unbebautes Grundstück vermietet ist – etwa als Lager-, Stellplatz- oder Abstellfläche. Bei klassischen Wohn- und Gewerberaummietverhältnissen in bebauten Gebäuden bleibt die Grundsteuer B maßgeblich.
Im Gewerbemietrecht gilt § 556 BGB nicht; hier herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Auch dort empfiehlt sich aus Klarheitsgründen eine eindeutige Betriebskostenklausel, da unklare Formulierungen zulasten des Verwenders ausgelegt werden.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine, nach bestem Wissen recherchierte Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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