Ratgeber · Recht & Grundbuch

Grundbuchblatt und Grundbucheinsicht: So finden Sie Ihre Blattnummer wieder

Das Grundbuchblatt ist die amtliche Akte zu Ihrem Grundstück. Wer die Blattnummer und das zuständige Amtsgericht kennt, findet die eigenen Eintragungen jederzeit schnell wieder.

Was ist ein Grundbuchblatt – und was sagt die Blattnummer?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim Amtsgericht geführt wird und für jedes Grundstück die rechtlichen Verhältnisse festhält – wer Eigentümer ist, welche Lasten bestehen und welche Kredite gesichert sind. Die einzelne Akte zu Ihrem Objekt heißt Grundbuchblatt. Jedes Grundstück ist genau einem Blatt zugeordnet (§ 3 Abs. 1 der Grundbuchordnung, GBO).

Die Blattnummer (auch Grundbuchblattnummer) ist die fortlaufende Nummer, unter der dieses Blatt innerhalb eines bestimmten Grundbuchbezirks geführt wird. Sie ist also nicht bundesweit eindeutig: Eine Blattnummer ist immer nur zusammen mit dem zuständigen Grundbuchamt und dem Grundbuchbezirk (häufig deckungsgleich mit der Gemarkung) eindeutig lesbar.

Drei Angaben zusammen bezeichnen Ihr Blatt zweifelsfrei:

  • Amtsgericht / Grundbuchamt (zum Beispiel „Amtsgericht Musterstadt“)
  • Grundbuchbezirk beziehungsweise Gemarkung (zum Beispiel „Musterdorf“)
  • Blattnummer (zum Beispiel „Blatt 2456“)

Verwechseln Sie die Blattnummer nicht mit der Flurstücksnummer. Die Blattnummer ordnet die Grundbuchakte zu; die Flurstücksnummer beschreibt das Grundstück geometrisch im Liegenschaftskataster. Beide stehen auf Ihrem Grundbuchauszug, meinen aber Verschiedenes.

Wo finde ich meine Blattnummer wieder?

Die Blattnummer steht in der Aufschrift (dem Deckblatt) Ihres Grundbuchblatts, gemeinsam mit Amtsgericht und Grundbuchbezirk. Wenn Sie schon einmal Unterlagen zu Ihrer Immobilie erhalten haben, finden Sie die Angabe meist sehr schnell. Sehen Sie der Reihe nach in diesen Dokumenten nach:

  • Notarieller Kaufvertrag – das Blatt wird dort zur Bezeichnung des Grundstücks genannt.
  • Früherer Grundbuchauszug, falls Ihnen schon einmal einer erteilt wurde.
  • Grunderwerbsteuer- oder Grundsteuerbescheid sowie Unterlagen Ihrer finanzierenden Bank.
  • Erbschein- oder Erbauseinandersetzungsunterlagen, falls Sie das Objekt geerbt haben.

Auch amtliche Registerdaten zu Ihrem Objekt helfen bei der Orientierung. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung verschiedene öffentliche Daten zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa zur Lage und zum Umfeld. Das ersetzt zwar keinen Grundbuchauszug, hilft Ihnen aber, Gemarkung und Adresse sauber zuzuordnen, bevor Sie sich an das Amtsgericht wenden.

Wenn Sie die Blattnummer gar nicht kennen

Das ist kein Problem. Das Grundbuchamt kann Ihr Blatt auch über Eigentümername, Adresse, Gemarkung oder Flurstück ermitteln. Geben Sie bei der Anfrage so viele dieser Angaben wie möglich an.

So ist das Grundbuchblatt aufgebaut

Der innere Aufbau jedes Blattes ist in der Grundbuchverfügung (GBV) geregelt. Es besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Wenn Sie wissen, in welchem Teil was steht, lesen Sie Ihren Auszug in wenigen Minuten.

Teil des BlattesWas hier steht
AufschriftAmtsgericht/Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Blattnummer
Bestandsverzeichnislaufende Nummer, Gemarkung, Flur und Flurstück, wirtschaftliche Art und Größe des Grundstücks (vgl. §§ 6, 7 GBV)
Abteilung IEigentümer und Rechtsgrund der Eintragung, etwa Auflassung oder Erbfolge
Abteilung IILasten und Beschränkungen: Wege- und Leitungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte, Vormerkungen, Zwangsversteigerungsvermerk
Abteilung IIIGrundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld – also die Sicherheiten für Kredite

Für Eigentümer auf den Punkt gebracht: Abteilung I zeigt, wem das Grundstück gehört. Abteilung II zeigt, welche Rechte andere an Ihrem Grundstück haben. Abteilung III zeigt, welche Grundschulden oder Hypotheken darauf lasten. Ist ein Kredit längst zurückgezahlt, kann eine Grundschuld dennoch eingetragen bleiben, bis ihre Löschung beantragt wird.

Wer darf Einsicht nehmen – und brauchen Eigentümer einen Grund?

Das Grundbuch ist nicht für jedermann frei einsehbar. Nach § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Diese Hürde richtet sich vor allem an Dritte – etwa Kaufinteressenten oder Gläubiger.

Als eingetragener Eigentümer sind Sie davon praktisch nicht betroffen: Ihr berechtigtes Interesse am eigenen Blatt ergibt sich ohne Weiteres aus Ihrer Eigentümerstellung. Einen zusätzlichen Grund müssen Sie dem Amtsgericht in aller Regel nicht darlegen; üblicherweise genügt der Nachweis Ihrer Identität, etwa durch Personalausweis. Das Gesetz stellt den Eigentümer ausdrücklich heraus: Nach § 12 Abs. 4 GBO wird über jede Einsicht ein Protokoll geführt, und gerade dem Eigentümer des Grundstücks ist daraus auf Verlangen Auskunft zu geben. Sie können also sogar erfahren, wer Ihr Blatt eingesehen hat.

Über die reine Einsicht hinaus dürfen Sie nach § 12 Abs. 2 GBO eine Abschrift – also einen Grundbuchauszug – verlangen und diese auf Wunsch beglaubigen lassen.

Grundbuchauszug beantragen: Amtsgericht, Ablauf und Kosten

Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 GBO). Das richtige Amtsgericht finden Sie über das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder unter justiz.de (Gerichtssuche nach Ort beziehungsweise Gemarkung).

So gehen Sie vor:

  1. Zuständiges Amtsgericht/Grundbuchamt anhand der Lage des Grundstücks ermitteln.
  2. Antrag stellen – formlos schriftlich, per Formular des Gerichts oder persönlich. Geben Sie Blattnummer und Grundbuchbezirk an, oder ersatzweise Adresse, Gemarkung, Flurstück und Ihren Namen.
  3. Gewünschte Form wählen: einfache (unbeglaubigte) Abschrift, beglaubigte Abschrift oder amtlicher Ausdruck.

Die Gebühren sind bundeseinheitlich im GNotKG geregelt (Anlage 1, Kostenverzeichnis):

KV-Nr.Art des AuszugsGebühr
17000Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie10,00 €
17001amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie20,00 €
17002unbeglaubigte Datei (elektronisch)5,00 €
17003beglaubigte Datei (elektronisch)10,00 €

Hinzu kommen je nach Gericht und Übermittlungsweg gegebenenfalls Auslagen wie Portokosten. Für die meisten Zwecke – etwa zur eigenen Übersicht – reicht der einfache Ausdruck für 10,00 €. Einen beglaubigten Auszug verlangen meist nur Banken, Notare oder Behörden.

Elektronisches Grundbuch und Online-Einsicht

Das Grundbuch wird heute weitgehend elektronisch geführt. Den dauerhaften Online-Zugriff im automatisierten Abrufverfahren (§ 133 GBO) erhalten jedoch im Wesentlichen nur Notare, Gerichte, Behörden und bestimmte Berufsgruppen – nicht aber Privatpersonen. Die Länder setzen dafür Fachverfahren wie SolumWEB ein.

Als Eigentümer haben Sie in der Praxis zwei einfache Wege zum Auszug:

  • Beim Amtsgericht – schriftlich, per Formular oder persönlich, zu den oben genannten Gebühren.
  • Über einen Notar – besonders bequem, wenn Sie ohnehin einen Vorgang wie Verkauf, Schenkung oder Erbregelung vorbereiten. Der Notar ruft das Blatt elektronisch ab.
Was das Grundbuch nicht ist

Das Grundbuch dokumentiert Rechte am Grundstück – nicht dessen Wert. Erste kostenfreie Objektdaten zu Ihrer Immobilie sehen Sie nach Anmeldung im Objektkompass. Eine konkrete Immobilienbewertung erhalten Sie kostenlos nur im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei; ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten erstellt unabhängig und kostenpflichtig ein Sachverständiger. Für die steuerliche Seite hilft unser Überblick zur Grundsteuer, und den Bodenrichtwert Ihrer Lage erklären wir gesondert.

Was Eigentümer wissen wollen

Wo steht die Blattnummer meines Grundbuchs?
Die Blattnummer steht auf der Aufschrift (dem Deckblatt) Ihres Grundbuchblatts, zusammen mit dem zuständigen Amtsgericht und dem Grundbuchbezirk. In der Praxis finden Sie sie schnell in Ihrem notariellen Kaufvertrag, einem früheren Grundbuchauszug oder in Unterlagen Ihrer finanzierenden Bank wieder.
Muss ich als Eigentümer ein berechtigtes Interesse nachweisen?
Nein, in der Regel nicht. § 12 Abs. 1 GBO verlangt zwar ein berechtigtes Interesse für die Einsicht. Bei eingetragenen Eigentümern ergibt sich dieses jedoch unmittelbar aus der Eigentümerstellung; meist genügt der Nachweis Ihrer Identität, etwa durch Personalausweis. § 12 Abs. 4 GBO räumt dem Eigentümer sogar ein Auskunftsrecht über das Einsichtsprotokoll ein.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Nach GNotKG (Anlage 1, Kostenverzeichnis) kostet ein einfacher Ausdruck beziehungsweise eine unbeglaubigte Kopie 10,00 € (KV 17000) und ein amtlicher Ausdruck beziehungsweise eine beglaubigte Kopie 20,00 € (KV 17001). Elektronische Dateien kosten 5,00 € (unbeglaubigt) oder 10,00 € (beglaubigt). Je nach Gericht können Auslagen wie Porto hinzukommen.
Bei welchem Amtsgericht wird mein Grundbuch geführt?
Zuständig ist nach § 1 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das passende Amtsgericht ermitteln Sie über die Gerichtssuche im Justizportal des Bundes und der Länder unter justiz.de, indem Sie Ort oder Gemarkung des Grundstücks eingeben.
Kann ich das Grundbuch online selbst einsehen?
Den dauerhaften Online-Abruf im automatisierten Verfahren nach § 133 GBO erhalten im Wesentlichen nur Notare, Gerichte und Behörden. Als Privatperson beantragen Sie den Auszug am einfachsten schriftlich beim zuständigen Amtsgericht oder lassen ihn über einen Notar abrufen.
Was ist der Unterschied zwischen Blattnummer und Flurstücksnummer?
Die Blattnummer ordnet Ihre Grundbuchakte beim Amtsgericht zu. Die Flurstücksnummer beschreibt das Grundstück geometrisch im Liegenschaftskataster und steht im Bestandsverzeichnis. Beide Angaben finden Sie auf dem Grundbuchauszug; das Grundbuchamt kann Ihr Blatt aber auch ohne Flurstücksnummer über Adresse, Gemarkung oder Ihren Namen finden.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 12 Grundbuchordnung (GBO) – Einsicht in das Grundbuch, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 1 Grundbuchordnung (GBO) – Grundbuchamt beim Amtsgericht, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Grundbuchverfügung (GBV) – Aufbau des Grundbuchblatts, §§ 6–11, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis), KV 17000/17001 – Gebühren für Grundbuchauszüge, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Justizportal des Bundes und der Länder – Gerichtssuche (zuständiges Amtsgericht/Grundbuchamt) (Quelle)

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