Ratgeber · Recht & Grundbuch
Das Grundbuchblatt ist die amtliche Akte zu Ihrem Grundstück. Wer die Blattnummer und das zuständige Amtsgericht kennt, findet die eigenen Eintragungen jederzeit schnell wieder.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim Amtsgericht geführt wird und für jedes Grundstück die rechtlichen Verhältnisse festhält – wer Eigentümer ist, welche Lasten bestehen und welche Kredite gesichert sind. Die einzelne Akte zu Ihrem Objekt heißt Grundbuchblatt. Jedes Grundstück ist genau einem Blatt zugeordnet (§ 3 Abs. 1 der Grundbuchordnung, GBO).
Die Blattnummer (auch Grundbuchblattnummer) ist die fortlaufende Nummer, unter der dieses Blatt innerhalb eines bestimmten Grundbuchbezirks geführt wird. Sie ist also nicht bundesweit eindeutig: Eine Blattnummer ist immer nur zusammen mit dem zuständigen Grundbuchamt und dem Grundbuchbezirk (häufig deckungsgleich mit der Gemarkung) eindeutig lesbar.
Drei Angaben zusammen bezeichnen Ihr Blatt zweifelsfrei:
Verwechseln Sie die Blattnummer nicht mit der Flurstücksnummer. Die Blattnummer ordnet die Grundbuchakte zu; die Flurstücksnummer beschreibt das Grundstück geometrisch im Liegenschaftskataster. Beide stehen auf Ihrem Grundbuchauszug, meinen aber Verschiedenes.
Die Blattnummer steht in der Aufschrift (dem Deckblatt) Ihres Grundbuchblatts, gemeinsam mit Amtsgericht und Grundbuchbezirk. Wenn Sie schon einmal Unterlagen zu Ihrer Immobilie erhalten haben, finden Sie die Angabe meist sehr schnell. Sehen Sie der Reihe nach in diesen Dokumenten nach:
Auch amtliche Registerdaten zu Ihrem Objekt helfen bei der Orientierung. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung verschiedene öffentliche Daten zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa zur Lage und zum Umfeld. Das ersetzt zwar keinen Grundbuchauszug, hilft Ihnen aber, Gemarkung und Adresse sauber zuzuordnen, bevor Sie sich an das Amtsgericht wenden.
Das ist kein Problem. Das Grundbuchamt kann Ihr Blatt auch über Eigentümername, Adresse, Gemarkung oder Flurstück ermitteln. Geben Sie bei der Anfrage so viele dieser Angaben wie möglich an.
Der innere Aufbau jedes Blattes ist in der Grundbuchverfügung (GBV) geregelt. Es besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Wenn Sie wissen, in welchem Teil was steht, lesen Sie Ihren Auszug in wenigen Minuten.
| Teil des Blattes | Was hier steht |
|---|---|
| Aufschrift | Amtsgericht/Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Blattnummer |
| Bestandsverzeichnis | laufende Nummer, Gemarkung, Flur und Flurstück, wirtschaftliche Art und Größe des Grundstücks (vgl. §§ 6, 7 GBV) |
| Abteilung I | Eigentümer und Rechtsgrund der Eintragung, etwa Auflassung oder Erbfolge |
| Abteilung II | Lasten und Beschränkungen: Wege- und Leitungsrechte, Nießbrauch, Wohnrechte, Vormerkungen, Zwangsversteigerungsvermerk |
| Abteilung III | Grundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld – also die Sicherheiten für Kredite |
Für Eigentümer auf den Punkt gebracht: Abteilung I zeigt, wem das Grundstück gehört. Abteilung II zeigt, welche Rechte andere an Ihrem Grundstück haben. Abteilung III zeigt, welche Grundschulden oder Hypotheken darauf lasten. Ist ein Kredit längst zurückgezahlt, kann eine Grundschuld dennoch eingetragen bleiben, bis ihre Löschung beantragt wird.
Das Grundbuch ist nicht für jedermann frei einsehbar. Nach § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Diese Hürde richtet sich vor allem an Dritte – etwa Kaufinteressenten oder Gläubiger.
Als eingetragener Eigentümer sind Sie davon praktisch nicht betroffen: Ihr berechtigtes Interesse am eigenen Blatt ergibt sich ohne Weiteres aus Ihrer Eigentümerstellung. Einen zusätzlichen Grund müssen Sie dem Amtsgericht in aller Regel nicht darlegen; üblicherweise genügt der Nachweis Ihrer Identität, etwa durch Personalausweis. Das Gesetz stellt den Eigentümer ausdrücklich heraus: Nach § 12 Abs. 4 GBO wird über jede Einsicht ein Protokoll geführt, und gerade dem Eigentümer des Grundstücks ist daraus auf Verlangen Auskunft zu geben. Sie können also sogar erfahren, wer Ihr Blatt eingesehen hat.
Über die reine Einsicht hinaus dürfen Sie nach § 12 Abs. 2 GBO eine Abschrift – also einen Grundbuchauszug – verlangen und diese auf Wunsch beglaubigen lassen.
Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 GBO). Das richtige Amtsgericht finden Sie über das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder unter justiz.de (Gerichtssuche nach Ort beziehungsweise Gemarkung).
So gehen Sie vor:
Die Gebühren sind bundeseinheitlich im GNotKG geregelt (Anlage 1, Kostenverzeichnis):
| KV-Nr. | Art des Auszugs | Gebühr |
|---|---|---|
| 17000 | Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie | 10,00 € |
| 17001 | amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie | 20,00 € |
| 17002 | unbeglaubigte Datei (elektronisch) | 5,00 € |
| 17003 | beglaubigte Datei (elektronisch) | 10,00 € |
Hinzu kommen je nach Gericht und Übermittlungsweg gegebenenfalls Auslagen wie Portokosten. Für die meisten Zwecke – etwa zur eigenen Übersicht – reicht der einfache Ausdruck für 10,00 €. Einen beglaubigten Auszug verlangen meist nur Banken, Notare oder Behörden.
Das Grundbuch wird heute weitgehend elektronisch geführt. Den dauerhaften Online-Zugriff im automatisierten Abrufverfahren (§ 133 GBO) erhalten jedoch im Wesentlichen nur Notare, Gerichte, Behörden und bestimmte Berufsgruppen – nicht aber Privatpersonen. Die Länder setzen dafür Fachverfahren wie SolumWEB ein.
Als Eigentümer haben Sie in der Praxis zwei einfache Wege zum Auszug:
Das Grundbuch dokumentiert Rechte am Grundstück – nicht dessen Wert. Erste kostenfreie Objektdaten zu Ihrer Immobilie sehen Sie nach Anmeldung im Objektkompass. Eine konkrete Immobilienbewertung erhalten Sie kostenlos nur im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei; ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten erstellt unabhängig und kostenpflichtig ein Sachverständiger. Für die steuerliche Seite hilft unser Überblick zur Grundsteuer, und den Bodenrichtwert Ihrer Lage erklären wir gesondert.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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