Ratgeber · Recht & Grundbuch
Wer in das Grundbuch sehen oder einen Grundbuchauszug anfordern möchte, braucht ein berechtigtes Interesse — als Eigentümer haben Sie es ohnehin. Eine Vollmacht wird erst dann nötig, wenn jemand anderes das in Ihrem Namen erledigt. Wir erklären, wann und in welcher Form.
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in das jedermann frei hineinsehen darf. Nach § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Damit schützt der Gesetzgeber den Eigentümer und die übrigen Berechtigten vor bloßer Neugier und vor dem Ausspähen ihrer Vermögensverhältnisse.
Ein berechtigtes Interesse ist nach der Rechtsprechung jedes „verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse". Es muss kein rein rechtliches sein — auch ein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse kann genügen. Bloße Neugier reicht nicht.
Kraft ihrer Stellung sind insbesondere einsichtsberechtigt:
Sind Sie also als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, müssen Sie nichts weiter „beweisen" — Sie weisen sich aus und können Einsicht nehmen oder einen Auszug verlangen.
Eine Vollmacht brauchen Sie nicht für sich selbst, sondern immer dann, wenn eine andere Person in Ihrem Namen Einsicht nehmen oder einen Auszug holen soll. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) in Verbindung mit § 12 GBO.
Typische Fälle:
| Wer handelt? | Vollmacht nötig? | Warum |
|---|---|---|
| Eigentümer selbst | Nein | Berechtigtes Interesse kraft Eintragung |
| Angehöriger / Bekannter | Ja | Verwandtschaft begründet kein eigenes Einsichtsrecht |
| Immobilienmakler | Ja | Hat ohne Auftrag kein eigenes berechtigtes Interesse |
| Vorsorgebevollmächtigter | Ja (die Vorsorgevollmacht) | Handelt im Namen des Vollmachtgebers |
| Rechtlicher Betreuer | Nein, aber Betreuerausweis | Gesetzlicher Vertreter, § 1814 ff. BGB |
Ein Makler hat kein eigenes Einsichtsrecht, nur weil er ein Objekt vermarkten will. Er benötigt eine Vollmacht des Eigentümers und muss dem Grundbuchamt den Zweck (etwa einen konkreten Verkaufsauftrag) plausibel machen. Reine Marktbeobachtung oder Akquise genügt nicht.
Wichtig: Die Vollmacht ersetzt nicht das berechtigte Interesse — sie überträgt es. Der Bevollmächtigte leitet sein Einsichtsrecht aus dem berechtigten Interesse des Vollmachtgebers ab.
Hier ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen, die in der Praxis oft durcheinandergeht:
Für die bloße Einsicht und das Anfordern eines Auszugs schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. § 12 GBO enthält keine eigene Formvorschrift, und die strenge Formvorschrift des § 29 GBO gilt nur für Eintragungen, nicht für reine Auskünfte. In der Praxis genügt daher eine einfache schriftliche Vollmacht im Original. Sie sollte enthalten:
Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist hierfür im Regelfall nicht erforderlich. Das Grundbuchamt kann sie jedoch im Einzelfall verlangen, wenn Zweifel an der Echtheit bestehen — dies liegt in seinem Ermessen.
Sobald es nicht nur um Einsicht, sondern um Erklärungen geht, die zu einer Eintragung führen — etwa Verkauf, Bestellung oder Löschung einer Grundschuld — gilt § 29 GBO: Solche Erklärungen müssen in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden. Eine Vollmacht dafür wird deshalb regelmäßig notariell beglaubigt oder beurkundet. Eine privatschriftliche Vollmacht reicht hier nicht aus.
Ein Grundbuchauszug gibt den Inhalt der drei Abteilungen wieder: Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen (Abteilung II, etwa Wege- oder Wohnrechte) sowie Grundpfandrechte (Abteilung III, etwa Hypotheken und Grundschulden). Es gibt ihn in zwei Ausführungen:
Die Gebühren sind bundeseinheitlich im Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) festgelegt:
| Auszug | Gebühr | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einfacher Ausdruck / Abschrift | 10 € | KV-Nr. 17000 GNotKG |
| Beglaubigter (amtlicher) Ausdruck | 20 € | KV-Nr. 17001 GNotKG |
Diese Beträge gelten bundesweit einheitlich. Beachten Sie: Ein Grundbuchauszug zeigt die Rechtsverhältnisse an Ihrem Grundstück — er enthält keine Bewertung und keinen Verkehrswert. Wer wissen möchte, was sein Grundstück wert ist, findet dazu eigene Wege; mehr dazu im Abschnitt weiter unten und unter Verkehrswert einer Immobilie.
Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Ein persönliches Erscheinen ist nicht zwingend — der Antrag kann auf mehreren Wegen gestellt werden:
Als eingetragener Eigentümer brauchen Sie kein gesondertes Interesse darzulegen; Ihr Ausweis und die Angabe des Grundstücks genügen. Lässt jemand das für Sie erledigen, legt er Ihre Vollmacht im Original vor.
Halten Sie die genaue Objektbezeichnung bereit. Wenn Sie sich nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass Daten zu Ihrer eigenen Immobilie ansehen, finden Sie dort Angaben zur Lage und zum Umfeld Ihres Grundstücks, die das Auffinden des richtigen Grundbuchblatts erleichtern.
Erben treten nach § 1922 BGB in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und haben damit ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Sie weisen ihr Erbrecht gegenüber dem Grundbuchamt nach — für das Verfahren maßgeblich ist § 35 GBO — und zwar durch:
Bei mehreren Erben genügt der Antrag eines Miterben; alle Erben sind jedoch zu benennen. Auch Pflichtteilsberechtigte haben nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse, um etwaige Ansprüche zu prüfen.
Eine Vorsorgevollmacht, die die Vermögens- und Immobilienangelegenheiten umfasst, berechtigt den Bevollmächtigten zur Einsicht im Namen des Vollmachtgebers. Für die bloße Einsicht wird sie meist auch privatschriftlich anerkannt, solange sie im Original und eindeutig vorliegt. Soll der Bevollmächtigte dagegen verkaufen oder belasten, ist wegen § 29 GBO praktisch eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmacht erforderlich.
Der gerichtlich bestellte Betreuer ist gesetzlicher Vertreter (§§ 1814 ff. BGB). Umfasst sein Aufgabenkreis die Vermögenssorge, kann er ohne gesonderte Vollmacht Einsicht nehmen — der Betreuerausweis genügt als Nachweis.
Das Grundbuch dokumentiert die Rechtsverhältnisse am Grundstück: wer Eigentümer ist, welche Belastungen und Beschränkungen bestehen und welche Grundpfandrechte eingetragen sind. Es trifft jedoch keine Aussage über den Wert Ihrer Immobilie. Wer eine Werteinschätzung sucht, sollte die drei Ebenen sauber auseinanderhalten:
Auch für die Grundsteuer sind die Eintragungen im Grundbuch häufig die Ausgangsbasis, etwa zur Klärung von Eigentum und Flächen. Der Grundbuchauszug ist damit oft der erste, aber nicht der einzige Baustein, wenn Sie Ihre Unterlagen zu einem Objekt zusammenstellen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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