Ratgeber · Erben & Schenken
Wer sein Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder überschreibt, kann Freibeträge nutzen und den Übergang planbar machen. Entscheidend ist, ob der Immobilienwert in die Freibeträge passt – und welche Folgen Nießbrauch, Pflichtteil und Sozialamt-Fristen haben.
Wenn Sie Ihr Haus zu Lebzeiten unentgeltlich an ein Kind übertragen, ist das zivilrechtlich eine Schenkung (§ 516 BGB) und steuerlich eine Schenkung unter Lebenden nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 7 ErbStG). Der oft genutzte Begriff „Überschreibung“ ist also kein eigener Rechtsvorgang, sondern eine vorweggenommene Erbfolge.
Damit das Eigentum wirklich übergeht, sind drei Schritte nötig:
Eine Überschreibung „per Handschlag“ oder per privatem Schriftstück gibt es bei Immobilien nicht. Ohne Notar und Grundbucheintrag bleibt alles beim Alten.
Für die Schenkungsteuer zählt, wer von wem etwas erhält. Kinder gehören zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und haben den höchsten persönlichen Freibetrag.
| Empfänger | Persönlicher Freibetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kind (je Elternteil) | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Ehegatte / Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
Wichtig: Der Freibetrag von 400.000 € gilt je Elternteil und je Kind. Schenken Vater und Mutter gemeinsam (jeder seinen Miteigentumsanteil), stehen einem Kind also zweimal 400.000 €, zusammen 800.000 € steuerfrei zur Verfügung.
Der Freibetrag steht zudem alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Schenkungen desselben Schenkers an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer früh und in Etappen überträgt, kann die Freibeträge daher mehrfach nutzen.
Liegt der steuerlich angesetzte Wert über dem Freibetrag, fällt auf den übersteigenden Teil Schenkungsteuer an. Die Sätze der Steuerklasse I sind nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs gestaffelt (§ 19 Abs. 1 ErbStG):
| Steuerpflichtiger Erwerb bis… | Steuersatz (Steuerklasse I) |
|---|---|
| 75.000 € | 7 % |
| 300.000 € | 11 % |
| 600.000 € | 15 % |
| 6.000.000 € | 19 % |
Rechenbeispiel: Ein Elternteil überträgt ein Haus mit einem steuerlichen Wert von 600.000 € an ein Kind.
Würden hingegen beide Elternteile je 300.000 € (ihren halben Anteil) übertragen, bliebe jede der beiden Schenkungen unter dem Freibetrag von 400.000 € – die Schenkung wäre dann steuerfrei. Ein eingebauter Puffer ist der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Er mildert den Sprung an den Tarifgrenzen, damit ein knappes Überschreiten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Mehrsteuer führt.
Maßgeblich ist immer der steuerliche Wert Ihrer konkreten Immobilie – und der hängt stark von Lage und Bodenrichtwert ab. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Lagedaten zu Ihrem eigenen Objekt, etwa den Bodenrichtwert und die Mikrolage, die in jede Wertermittlung einfließen.
Für die Steuer zählt nicht ein Wunschpreis, sondern der gemeine Wert (§ 9 BewG), der dem Verkehrswert entspricht. Das Finanzamt ermittelt ihn über typisierte Verfahren des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. §§ 176 ff. BewG):
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diese Verfahren so angepasst, dass die steuerlichen Werte näher am Marktpreis liegen. Viele Immobilien werden dadurch heute höher angesetzt als früher – die Freibeträge werden also schneller ausgeschöpft.
Erscheint Ihnen der ermittelte Wert zu hoch, dürfen Sie einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§ 198 BewG), etwa durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis. Dieses Gutachten ist unabhängig und kostenpflichtig – es ist etwas anderes als eine Markteinschätzung im Verkaufsfall. Wie die einzelnen Bausteine zusammenwirken, erläutern wir auch unter Bodenrichtwert und Immobilienbewertung.
Viele Eigentümer wollen das Haus übertragen, aber selbst darin wohnen bleiben oder die Mieten weiter behalten. Dafür gibt es zwei eingetragene Rechte:
Beide Rechte werden im Grundbuch zu Ihren Gunsten eingetragen und mindern die Schenkungsteuer: Das Kind erhält ein belastetes Eigentum. Der Kapitalwert des vorbehaltenen Rechts (Jahreswert × Vervielfältiger nach Lebensalter, § 14 BewG; die Vervielfältiger veröffentlicht das BMF jährlich) wird vom Hauswert abgezogen.
Beispiel: Hauswert 600.000 €, Jahreswert des Nießbrauchs 24.000 €, Vervielfältiger 12 → Kapitalwert 288.000 €. Steuerlich übertragen werden dann nur 600.000 € − 288.000 € = 312.000 €, also weniger als der Freibetrag von 400.000 €. Die Schenkung bliebe in diesem Fall steuerfrei.
Ein umfassender Nießbrauch senkt zwar die Steuer, kann aber den Pflichtteil verschärfen: Behalten Sie wirtschaftlich die volle Nutzung, läuft die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 BGB nach ständiger BGH-Rechtsprechung gar nicht erst an. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Eine Schenkung verschwindet nicht spurlos aus dem Nachlass. Zwei Fristen sollten Sie kennen.
Andere Pflichtteilsberechtigte – etwa weitere Kinder oder der Ehegatte – können nach dem Tod verlangen, dass die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird. Der Wert wird pro Jahr seit der Schenkung um 10 % abgeschmolzen: Nach zehn vollen Jahren bleibt die Schenkung pflichtteilsrechtlich außen vor (§ 2325 Abs. 3 BGB). Wichtige Ausnahme: Behalten Sie einen umfassenden Nießbrauch, beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung des BGH oft nicht zu laufen.
Werden Sie pflegebedürftig und reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, können Sie die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern, soweit Sie sie für Ihren angemessenen Unterhalt brauchen. Übernimmt das Sozialamt Heimkosten, geht dieser Anspruch auf den Träger über (§ 93 SGB XII) – das Sozialamt kann dann beim beschenkten Kind Wertersatz verlangen.
Auch hier gilt: Nach zehn Jahren seit Vollzug der Schenkung ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 BGB). Wer früh überträgt, schafft also Abstand zu diesem Risiko.
Ein paar Punkte werden bei der Überschreibung gern übersehen:
Im Übertragungsvertrag lassen sich zudem Rückforderungs- und Rücktrittsrechte regeln, etwa für den Fall der Insolvenz oder Scheidung des Kindes, eines Verkaufs ohne Ihre Zustimmung oder des Vorversterbens des Kindes. Solche Klauseln gehören sauber notariell formuliert.
Eine Überschreibung ist endgültig: Das Kind ist Eigentümer und könnte – ohne Schutzklauseln – frei verkaufen oder belasten. Lassen Sie die Gestaltung daher von Notar und steuerlichem Berater auf Ihre Situation zuschneiden.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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