Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis bei Vermietung und Neuvermietung

Wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet, braucht einen gültigen Energieausweis. Das Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt genau vor, wann der Ausweis im Inserat genannt, bei der Besichtigung vorgelegt und an den Mieter übergeben werden muss. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch die Pflichten und nennt die zugehörigen Paragrafen.

Wann ist der Energieausweis bei der Vermietung Pflicht?

Bei einer Neuvermietung eines beheizten oder gekühlten Wohngebäudes oder einer Wohnung ist ein gültiger Energieausweis Pflicht. Die Grundlage steht in § 80 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG): Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung vermietet, verpachtet oder verleast, muss sicherstellen, dass ein Energieausweis vorliegt, und ihn im Vermietungsprozess verwenden.

Wichtig ist der Begriff Neuvermietung: Die Pflicht entsteht beim Mieterwechsel, also wenn Sie an einen neuen Mieter vermieten. Ein laufendes Mietverhältnis mit dem bisherigen Mieter müssen Sie nicht nachträglich mit einem Ausweis ausstatten. Erst der Anlass – die neue Vermietung – löst die Pflicht aus. Der Ausweis gehört damit zu den ersten Unterlagen, die Sie vor der Schaltung eines Inserats zusammenstellen sollten.

Der Energieausweis bewertet die energetische Qualität des Gebäudes auf einer Skala von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient). Er ist eine Pflichtinformation für Mietinteressenten – keine Wertangabe und keine Aussage über eine angemessene Miete.

Wer eine Vermietung vorbereitet, kann sich vorab kostenlos im Objektkompass anmelden und dort die hinterlegten Daten zum eigenen Objekt – etwa zu Lage und Umfeld – einsehen. Der Energieausweis selbst wird davon unabhängig durch eine berechtigte Fachperson erstellt.

Vorlegen und übergeben: Der zeitliche Ablauf nach § 80 GModG

Für die Neuvermietung gilt:

  1. Anzeige: Liegt bei Veröffentlichung einer kommerziellen Anzeige bereits ein Ausweis vor, müssen die Angaben aus § 87 GModG erscheinen.
  2. Besichtigung: Vermieter oder Immobilienmakler legen den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vor.
  3. Ohne Besichtigung: Der Ausweis ist unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Verlangen des Interessenten.
  4. Nach dem Mietvertrag: Vermieter oder Immobilienmakler übergeben dem Mieter unverzüglich den Ausweis oder eine Kopie.
Vorlegen und übergeben

Bei der Besichtigung wird der Ausweis zur Einsicht vorgelegt. Nach Vertragsschluss erhält der Mieter den Ausweis oder eine Kopie; das Original kann beim Eigentümer verbleiben.

Pflichtangaben in der Vermietungsanzeige (§ 87 GModG)

Sobald ein gültiger Energieausweis vorliegt und Sie eine kommerzielle Anzeige schalten – etwa in einem Immobilienportal oder einer Zeitung –, schreibt § 87 GModG fünf Pflichtangaben vor:

  • Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • Endenergiekennwert in kWh/(m²·a) – also Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
  • wesentliche Energieträger der Heizung (zum Beispiel Gas, Öl, Fernwärme),
  • Baujahr des Wohngebäudes,
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H).

Ein bloßer Hinweis wie „Energieausweis liegt vor“ genügt nicht. Fehlen die Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Vermieten Sie privat über eine kommerzielle Anzeige, treffen die Pflichten Sie selbst; beauftragen Sie eine Maklerei, achtet diese auf die korrekten Angaben.

Die genaue Einordnung der Buchstabenskala erläutert unser Beitrag zu den Energieeffizienzklassen. Die Skala A+ bis H ist in § 86 GModG geregelt; die zugehörigen Kennwerte stehen in Anlage 10 GModG.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: Welcher ist für Ihr Objekt zulässig?

Der Verbrauchsausweis nach § 82 GModG beruht auf witterungsbereinigten Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten. Der Bedarfsausweis nach § 81 berechnet den Bedarf anhand von Gebäudehülle und Anlagentechnik unter standardisierten Bedingungen.

Für bestehende Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977 und ohne das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. In anderen Bestandsfällen kann Wahlfreiheit bestehen.

Effizienzklassen A+ bis H: Was die Skala bedeutet

Bei Wohngebäuden weist der Energieausweis eine Energieeffizienzklasse aus. Sie ergibt sich aus dem Endenergiekennwert in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr. Die genauen Grenzwerte legt Anlage 10 GModG fest:

KlasseEndenergie in kWh/(m²·a)
A+bis 30
Aüber 30 bis 50
Büber 50 bis 75
Cüber 75 bis 100
Düber 100 bis 130
Eüber 130 bis 160
Füber 160 bis 200
Güber 200 bis 250
Hüber 250

Die Klasse ist eine energetische Kennzahl, keine Mietangabe. Sie schreibt keine bestimmte Miete vor und begrenzt sie auch nicht. Allerdings interessiert die Effizienzklasse Mietinteressenten zunehmend, weil sie auf die zu erwartenden Heizkosten hinweist. Für ältere, energetisch schwache Gebäude (Klassen F bis H) kann eine geplante Sanierung deshalb auch die Vermietbarkeit verbessern – wie stark, hängt von Region, Objekt und Marktlage ab.

Ausnahmen, Gültigkeit und Bußgelder

Auf kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche ist der Energieausweis-Abschnitt nicht anzuwenden. Für Baudenkmäler gelten die Absätze 3 bis 7 des § 80 nicht (§ 79 Absatz 4 GModG).

Der Ausweis wird für zehn Jahre ausgestellt und verliert seine Gültigkeit früher nur, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird.

Verstöße gegen Vorlage, Übergabe oder Anzeigenangaben können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der Betrag ist ein gesetzlicher Höchstrahmen.

Kosten, Aussteller und Ihre nächsten Schritte

Die Vergütung ist nicht gesetzlich festgelegt. Holen Sie ein schriftliches Angebot ein, das Ausweisart, Datenerhebung und Zusatzleistungen nennt.

Ausstellen darf den Energieausweis nur eine nach § 88 GModG berechtigte Person. Bei bestehenden Gebäuden verlangt § 84 eine Begehung oder geeignete Bildaufnahmen als Grundlage der Modernisierungsempfehlungen.

Für die Anzeige gilt § 87 nur, wenn bei Veröffentlichung bereits ein Ausweis vorliegt. Spätestens bei der Besichtigung muss der Ausweis jedoch vorgelegt werden.

Der Energieausweis trifft keine Aussage über den Marktwert. Eine marktorientierte Einschätzung erhalten Sie im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei; ein unabhängiger Verkehrswert erfordert ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten.

Was Eigentümer wissen wollen

Ist bei der Vermietung immer ein Energieausweis Pflicht?
Bei der Neuvermietung eines beheizten Wohngebäudes oder einer Wohnung ist ein gültiger Energieausweis nach § 80 GModG Pflicht. Ein laufendes Mietverhältnis müssen Sie nicht nachträglich ausstatten. Ausgenommen sind nach § 79 Abs. 4 GModG nur kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler sowie nicht beheizte oder gekühlte Gebäude.
Wann muss ich dem Mieter den Energieausweis zeigen und übergeben?
Nach § 80 Absätze 4 und 5 GModG ist der Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter den Ausweis oder eine Kopie.
Welcher Energieausweis ist bei der Vermietung zulässig?
In vielen Fällen können Sie zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Ein Bedarfsausweis ist nach § 80 Abs. 3 GModG zwingend bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert sind.
Was muss in der Vermietungsanzeige stehen?
Liegt ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GModG die Art des Ausweises, der Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), die wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse im kommerziellen Inserat stehen. Ein bloßer Hinweis, der Energieausweis liege vor, reicht nicht aus.
Was passiert, wenn ich bei der Vermietung keinen Energieausweis vorlege?
Verstöße gegen Vorlage, Übergabe oder Anzeigenangaben können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der Betrag ist ein gesetzlicher Höchstrahmen.
Muss ich bei einem Mieterwechsel im gleichen Haus einen neuen Ausweis erstellen?
Nein, wenn der vorhandene Ausweis noch gültig ist. Er kann bis zum Ende seiner zehnjährigen Laufzeit verwendet werden, sofern er nicht nach § 80 Absatz 2 GModG vorzeitig seine Gültigkeit verloren hat.
Rechtsstand & Quellen

Stand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung.

  • §§ 79 und 80 GModG – Gültigkeit, Ausstellung und Verwendung (§ 79, § 80)
  • § 84 GModG – Begehung oder Bildaufnahmen und Modernisierungsempfehlungen (Quelle)
  • §§ 87 und 88 GModG – Anzeigenangaben und Ausstellungsberechtigung (§ 87, § 88)
  • Anlage 10 GModG – Energieeffizienzklassen (Quelle)
  • § 108 GModG – Bußgeldvorschriften (Quelle)

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