Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis bei Vermietung und Neuvermietung

Wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet, braucht einen gültigen Energieausweis. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt genau vor, wann der Ausweis im Inserat genannt, bei der Besichtigung vorgelegt und an den Mieter übergeben werden muss. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch die Pflichten und nennt die zugehörigen Paragrafen.

Wann ist der Energieausweis bei der Vermietung Pflicht?

Bei einer Neuvermietung eines beheizten oder gekühlten Wohngebäudes oder einer Wohnung ist ein gültiger Energieausweis Pflicht. Die Grundlage steht in § 80 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung vermietet, verpachtet oder verleast, muss sicherstellen, dass ein Energieausweis vorliegt, und ihn im Vermietungsprozess verwenden.

Wichtig ist der Begriff Neuvermietung: Die Pflicht entsteht beim Mieterwechsel, also wenn Sie an einen neuen Mieter vermieten. Ein laufendes Mietverhältnis mit dem bisherigen Mieter müssen Sie nicht nachträglich mit einem Ausweis ausstatten. Erst der Anlass – die neue Vermietung – löst die Pflicht aus. Der Ausweis gehört damit zu den ersten Unterlagen, die Sie vor der Schaltung eines Inserats zusammenstellen sollten.

Der Energieausweis bewertet die energetische Qualität des Gebäudes auf einer Skala von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient). Er ist eine Pflichtinformation für Mietinteressenten – keine Wertangabe und keine Aussage über eine angemessene Miete.

Wer eine Vermietung vorbereitet, kann sich vorab kostenlos im Objektkompass anmelden und dort die hinterlegten Daten zum eigenen Objekt – etwa zu Lage und Umfeld – einsehen. Der Energieausweis selbst wird davon unabhängig durch eine berechtigte Fachperson erstellt.

Vorlegen und übergeben: Der zeitliche Ablauf nach § 80 GEG

Das GEG legt eine klare zeitliche Reihenfolge fest. Vermieterinnen und Vermieter halten sich am besten an diese vier Stationen:

  1. Vor dem Inserat: Beschaffen Sie einen gültigen Energieausweis durch eine berechtigte Fachperson. Erst dann können Sie die Pflichtangaben korrekt in die Anzeige aufnehmen.
  2. Im Inserat: Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige und liegt bereits ein Ausweis vor, müssen die Pflichtangaben nach § 87 GEG im Inserat erscheinen (siehe nächster Abschnitt).
  3. Bei der Besichtigung: Nach § 80 Abs. 4 GEG müssen Sie dem Mietinteressenten den Energieausweis – oder eine Kopie – spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich, spätestens auf Verlangen, vorzulegen.
  4. Nach dem Mietvertrag: Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags ist dem Mieter der Energieausweis oder eine Kopie zu übergeben (§ 80 Abs. 4 GEG).
„Vorlegen“ heißt zeigen, „übergeben“ heißt aushändigen

Bei der Besichtigung genügt es, den Ausweis vorzulegen, also zur Einsicht zu zeigen. Erst nach Vertragsschluss muss der Mieter den Ausweis dauerhaft erhalten – eine Kopie, auch als PDF, reicht aus. Bewahren Sie das Original für die nächste Vermietung auf.

Die Vorlage- und Übergabepflicht trifft auch eine beauftragte Maklerei. Wie sich Vermietung und Maklertätigkeit verbinden, lesen Sie im Ratgeber zu den Maklerkosten bei der Vermietung.

Pflichtangaben in der Vermietungsanzeige (§ 87 GEG)

Sobald ein gültiger Energieausweis vorliegt und Sie eine kommerzielle Anzeige schalten – etwa in einem Immobilienportal oder einer Zeitung –, schreibt § 87 GEG fünf Pflichtangaben vor:

  • Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • Endenergiekennwert in kWh/(m²·a) – also Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
  • wesentliche Energieträger der Heizung (zum Beispiel Gas, Öl, Fernwärme),
  • Baujahr des Wohngebäudes,
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H).

Ein bloßer Hinweis wie „Energieausweis liegt vor“ genügt nicht. Fehlen die Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Vermieten Sie privat über eine kommerzielle Anzeige, treffen die Pflichten Sie selbst; beauftragen Sie eine Maklerei, achtet diese auf die korrekten Angaben.

Die genaue Einordnung der Buchstabenskala erläutert unser Beitrag zu den Energieeffizienzklassen. Die Skala A+ bis H ist in § 86 GEG geregelt; die zugehörigen Kennwerte stehen in Anlage 10 GEG.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: Welcher ist für Ihr Objekt zulässig?

Das GEG kennt zwei Arten von Energieausweisen. Welche für Ihr Gebäude zulässig ist, entscheidet sich vor allem an Baujahr und Wohnungszahl.

Der Energieverbrauchsausweis (§ 82 GEG) stützt sich auf die tatsächlichen Heizenergieverbräuche der zurückliegenden Jahre, in der Regel aus drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen. Er ist günstiger, hängt aber stark vom Heizverhalten der bisherigen Bewohner ab.

Der Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG) wird unabhängig vom Nutzerverhalten berechnet. Eine Fachperson erfasst Dämmung, Fenster und Heizung und ermittelt daraus nach genormtem Verfahren (seit dem 1. Januar 2024 verbindlich nach DIN V 18599) den Energiebedarf. Er ist aufwendiger und teurer, dafür aussagekräftiger.

Welcher Ausweis für ein bestehendes Wohngebäude zulässig ist, fasst die folgende Übersicht zusammen (§ 80 Abs. 3 GEG):

Ihr WohngebäudeZulässiger Ausweis
Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor dem 1.11.1977, nicht auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniertnur Bedarfsausweis
Bis 4 Wohnungen, aber Bauantrag ab 1.11.1977 oder auf WSchV-1977-Niveau saniertBedarf oder Verbrauch (frei wählbar)
Mehr als 4 Wohnungen (unabhängig vom Baujahr)Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar)

Den Unterschied vertieft unser Beitrag Bedarfs- gegen Verbrauchsausweis. Wo Sie den Ausweis erhalten, lesen Sie im Ratgeber Energieausweis beantragen.

Effizienzklassen A+ bis H: Was die Skala bedeutet

Bei Wohngebäuden weist der Energieausweis eine Energieeffizienzklasse aus. Sie ergibt sich aus dem Endenergiekennwert in kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr. Die genauen Grenzwerte legt Anlage 10 GEG fest:

KlasseEndenergie in kWh/(m²·a)
A+bis 30
Aüber 30 bis 50
Büber 50 bis 75
Cüber 75 bis 100
Düber 100 bis 130
Eüber 130 bis 160
Füber 160 bis 200
Güber 200 bis 250
Hüber 250

Die Klasse ist eine energetische Kennzahl, keine Mietangabe. Sie schreibt keine bestimmte Miete vor und begrenzt sie auch nicht. Allerdings interessiert die Effizienzklasse Mietinteressenten zunehmend, weil sie auf die zu erwartenden Heizkosten hinweist. Für ältere, energetisch schwache Gebäude (Klassen F bis H) kann eine geplante Sanierung deshalb auch die Vermietbarkeit verbessern – wie stark, hängt von Region, Objekt und Marktlage ab.

Ausnahmen, Gültigkeit und Bußgelder

Ausnahmen von der Pflicht. Nach § 79 Abs. 4 GEG brauchen Sie bei der Vermietung in bestimmten Fällen keinen Energieausweis:

  • Kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m²,
  • Baudenkmäler – hier sind die Vorlagepflichten eingeschränkt,
  • Gebäude, die nicht beheizt oder gekühlt werden.

Gültigkeit. Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Haben Sie aus einem früheren Verkaufsversuch oder einer früheren Vermietung noch einen gültigen Ausweis, können Sie diesen für die nächste Vermietung weiterverwenden, solange die Frist nicht abgelaufen ist und keine wesentlichen energetischen Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden.

Bußgelder. Verstöße gegen die Vorlage-, Übergabe- oder Anzeigenpflichten sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten. Sie können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 GEG). In der Praxis schöpfen die Behörden den Rahmen meist nur bei schweren oder wiederholten Verstößen aus; bei erstmaligen Versäumnissen folgt häufig zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung.

Tipp für Baudenkmäler

Die Denkmal-Ausnahme befreit von der Vorlagepflicht, nicht von jeder energetischen Frage. Lassen Sie sich bei einer geschützten Immobilie vor der Vermietung gezielt beraten.

Kosten, Aussteller und Ihre nächsten Schritte

Die Kosten sind gesetzlich nicht geregelt und hängen von Ausweisart und Aufwand ab. Als grobe Orientierung gelten:

  • Verbrauchsausweis: etwa 50 bis 150 Euro für ein typisches Wohnhaus,
  • Bedarfsausweis: etwa 300 bis 700 Euro für ein Ein- oder Zweifamilienhaus, bei größeren oder komplexen Gebäuden mehr.

Ausstellen darf einen Energieausweis nur, wer nach § 88 GEG dazu berechtigt ist – etwa Architektinnen und Architekten, Bauingenieure oder qualifizierte Energieberater und Handwerksmeister mit entsprechender Zusatzqualifikation. Achten Sie auf eine seriöse Erstellung; ein Bedarfsausweis setzt eine sorgfältige Erfassung des Gebäudes voraus.

Für eine reibungslose Vermietung gehen Sie der Reihe nach vor: erst klären, welcher Ausweis für Ihr Objekt zulässig ist, dann eine berechtigte Fachperson vor dem Inserat beauftragen, die Pflichtangaben in die Anzeige übernehmen und den Ausweis bei der Besichtigung vorlegen sowie nach Vertragsschluss übergeben.

Der Energieausweis trifft keine Aussage über den Wert Ihrer Immobilie. Für Wertfragen lohnt sich eine saubere Trennung: Nach kostenloser Anmeldung sehen Eigentümer im Objektkompass Daten zum eigenen Objekt (Lage, Umfeld), aber keine Preisbewertung. Eine erste kostenlose Werteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietfall erhalten Sie über die Maklerei in der App. Ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige kostenpflichtig. Mehr dazu in den Ratgebern zur kostenlosen Immobilienbewertung und zum Bodenrichtwert.

Was Eigentümer wissen wollen

Ist bei der Vermietung immer ein Energieausweis Pflicht?
Bei der Neuvermietung eines beheizten Wohngebäudes oder einer Wohnung ist ein gültiger Energieausweis nach § 80 GEG Pflicht. Ein laufendes Mietverhältnis müssen Sie nicht nachträglich ausstatten. Ausgenommen sind nach § 79 Abs. 4 GEG nur kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler sowie nicht beheizte oder gekühlte Gebäude.
Wann muss ich dem Mieter den Energieausweis zeigen und übergeben?
Nach § 80 Abs. 4 GEG müssen Sie dem Mietinteressenten den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags ist dem Mieter der Ausweis oder eine Kopie – auch als PDF – zu übergeben.
Welcher Energieausweis ist bei der Vermietung zulässig?
In vielen Fällen können Sie zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Ein Bedarfsausweis ist nach § 80 Abs. 3 GEG zwingend bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert sind.
Was muss in der Vermietungsanzeige stehen?
Liegt ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GEG die Art des Ausweises, der Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), die wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse im kommerziellen Inserat stehen. Ein bloßer Hinweis, der Energieausweis liege vor, reicht nicht aus.
Was passiert, wenn ich bei der Vermietung keinen Energieausweis vorlege?
Verstöße gegen die Vorlage-, Übergabe- oder Anzeigenpflichten sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Bei erstmaligen Versäumnissen folgt häufig zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung.
Muss ich bei einem Mieterwechsel im gleichen Haus einen neuen Ausweis erstellen?
Nein, sofern ein gültiger Energieausweis vorliegt. Er gilt zehn Jahre ab Ausstellungsdatum und kann für jede Neuvermietung im selben Gebäude verwendet werden, solange die Frist läuft und keine wesentlichen energetischen Änderungen vorgenommen wurden. Erst nach Ablauf der zehn Jahre brauchen Sie für eine erneute Vermietung einen neuen Ausweis.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • GEG § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • GEG § 87 – Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • GEG Anlage 10 – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Verbraucherzentrale – Für wen ein Energieausweis zur Immobilie Pflicht ist (Quelle)
  • Haufe – Energieausweis: Pflichten und Fristen nach GEG (Quelle)

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