Ratgeber · Energie & Sanierung
Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung einer Wohnung ist der Energieausweis Pflicht. Eine Besonderheit überrascht viele Eigentümer: Der Ausweis gilt für das gesamte Gebäude, nicht für die einzelne Wohnung.
Der Energieausweis zeigt, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Er ordnet das Objekt einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu und nennt Kennwerte zum Energiebedarf oder Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Geregelt ist er in den §§ 79 bis 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung ist ein Punkt besonders wichtig: Nach § 79 Abs. 2 GEG wird der Energieausweis für ein Gebäude ausgestellt — nicht für die einzelne Wohnung. Das amtliche GEG-Portal des Bundes stellt ausdrücklich klar, dass eine Wohnung schon vom Begriff her kein Gebäude ist, sondern nur ein Teil davon, und dass ein eigener Ausweis für eine einzelne Wohnung nicht vorgesehen ist. Wer also eine Eigentumswohnung verkauft oder neu vermietet, nutzt den Energieausweis des gesamten Gebäudes.
Dieser Ratgeber richtet sich an Wohnungseigentümer, die wissen möchten, wann sie für ihre Wohnung einen Energieausweis brauchen, wer ihn beschafft, welche Variante zulässig ist und worauf bei Verkauf oder Vermietung zu achten ist. Alle Angaben beziehen sich auf das deutsche Recht nach dem GEG (Fassung 2024).
Ein Energieausweis wird nicht dauerhaft für jede Wohnung verlangt, sondern bei bestimmten Anlässen. Die maßgebliche Vorschrift ist § 80 Abs. 3 GEG. Danach muss ein gültiger Energieausweis vorliegen, wenn
Für Ihre Wohnung heißt das: Sobald Sie verkaufen oder neu vermieten, benötigen Sie den Energieausweis des Gebäudes. Nach § 80 Abs. 4 GEG ist er Kauf- oder Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen oder gut sichtbar auszuhängen. Findet keine Besichtigung statt, ist er spätestens bei Vertragsabschluss vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrags ist dem Käufer oder neuen Mieter der Ausweis im Original oder als Kopie auszuhändigen.
Wenn Sie Ihre Wohnung selbst bewohnen und weder verkaufen noch neu vermieten, besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Energieausweis erstellen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie eine Wohnung lediglich erben und behalten. Die Pflicht knüpft an Verkauf oder Neuvermietung an, nicht an das Eigentum als solches.
Ausnahmen regelt § 79 Abs. 4 GEG: Für Baudenkmäler gelten die Pflichten bei Verkauf und Vermietung nicht, und auf sehr kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche ist der Abschnitt zum Energieausweis insgesamt nicht anzuwenden. Diese Sonderfälle sind im Zweifel mit der zuständigen Behörde oder einem fachkundigen Aussteller zu klären.
Weil der Energieausweis das gesamte Gebäude betrifft und dieses in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zum Gemeinschaftseigentum gehört, liegt die Beschaffung nicht beim einzelnen Eigentümer, sondern bei der Gemeinschaft. Organisatorisch wickelt das in der Regel die Hausverwaltung ab. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 19 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschließen, einen Energieausweis erstellen zu lassen.
Daraus folgt für Sie als einzelnen Eigentümer:
Praktischer Tipp: Bevor Sie einen Verkauf oder eine Neuvermietung vorbereiten, fragen Sie zuerst bei Ihrer Hausverwaltung nach, ob bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt, und lassen Sie sich eine Kopie geben. Häufig ist schon einer vorhanden — eine erneute Beauftragung erübrigt sich dann.
Anders liegt der Fall nur bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen Wohn- und Nichtwohnflächen nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind. Dann gibt es getrennte Ausweise für den Wohn- und den Nichtwohnteil. Das betrifft aber Nutzungsarten, nicht einzelne Wohnungen.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, deren Zulässigkeit sich aus § 80 Abs. 3 GEG ergibt:
Welche Variante zulässig ist, hängt von Größe und Baujahr des Gebäudes ab:
| Gebäudesituation | Zulässig |
|---|---|
| Wohngebäude mit mindestens 5 Wohnungen | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (freie Wahl) |
| Weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag ab 1. November 1977 | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (freie Wahl) |
| Weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977, auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (freie Wahl) |
| Weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977, nicht auf diesen Stand saniert | nur Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3 Satz 2 GEG) |
Da WEG-Gebäude häufig fünf oder mehr Wohnungen umfassen, ist hier in der Regel ein Verbrauchsausweis zulässig, sofern die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. Nur bei kleinen, alten und energetisch nicht modernisierten Gebäuden ist der Bedarfsausweis zwingend. Mehr zu dieser Variante im Ratgeber Bedarfsausweis.
Ein Energieausweis nach aktuellem Muster enthält unter anderem den Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) als farbigen Bandtacho, den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung nach § 84 GEG. Diese Empfehlungen sind rechtlich unverbindlich, geben aber eine erste Orientierung für eine spätere Sanierungs- oder Förderplanung.
Zur Einordnung der Klassen — die Schwellenwerte für Wohngebäude in kWh/(m²·a):
| Klasse | Kennwert in kWh/(m²·a) | Einordnung |
|---|---|---|
| A+ / A | bis unter 50 | sehr effizient (z. B. Neubau, hoher Standard) |
| B / C | 50 bis unter 100 | gut bis durchschnittlich |
| D / E | 100 bis unter 160 | mittel, oft unsanierter Bestand |
| F / G | 160 bis unter 250 | energetisch schwach |
| H | ab 250 | sehr hoher Bedarf, Sanierung sinnvoll |
Nach § 79 Abs. 3 GEG ist ein Energieausweis zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Innerhalb dieser Frist dürfen Sie denselben Ausweis für Verkauf oder Vermietung weiterverwenden. Seine Gültigkeit kann vorzeitig enden, wenn das Gebäude so erheblich energetisch verändert wird, dass die ausgewiesenen Kennwerte nicht mehr zutreffen.
Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige für Verkauf oder Vermietung Ihrer Wohnung, schreibt § 87 GEG bestimmte Pflichtangaben vor, sofern ein Energieausweis vorliegt:
Verstöße gegen die Pflichten zum Energieausweis sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Tatbestand bis zu 10.000 Euro, etwa wenn der Ausweis nicht vorgelegt oder ausgehändigt wird oder wenn Pflichtangaben in Immobilienanzeigen fehlen.
Wer einen Energieausweis ausstellen darf, regelt § 88 GEG. Ausstellungsberechtigt sind insbesondere bauvorlageberechtigte Architektinnen und Ingenieure, Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss sowie qualifizierte Handwerksmeister und Energieberater mit entsprechender Zusatzqualifikation. Jeder ordnungsgemäße Energieausweis trägt eine Registriernummer; sie belegt, dass der Ausweis korrekt registriert wurde, und lässt sich vom Aussteller bestätigen.
Für die Berechnung werden — vor allem beim Bedarfsausweis — Gebäudedaten benötigt, unter anderem:
Beim Verbrauchsausweis genügen dagegen im Kern die Heiz- und Energieverbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungsjahre. Viele der genannten Grundlagen — Baujahr, Lage und das bauliche Umfeld Ihres Objekts — sind dieselben Stammdaten, die Sie nach kostenloser Anmeldung auch im Objektkompass zu Ihrer eigenen Immobilie einsehen können. Das hilft, das Gespräch mit Aussteller oder Hausverwaltung vorzubereiten und die Datenlage einzuordnen.
Die Kosten sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern frei am Markt. Als grobe Orientierung (Branchenangaben, Stand 2024/2025):
| Ausweisart | Typische Kostenspanne |
|---|---|
| Verbrauchsausweis | ca. 50–150 € |
| Bedarfsausweis (kleineres Wohngebäude) | ca. 300–800 € |
| Bedarfsausweis (größere Gebäude) | häufig über 1.000 € |
Es handelt sich um Spannen, nicht um feste Sätze. Da der Ausweis das gesamte Gebäude betrifft, werden die Kosten in der WEG meist über die Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen getragen.
Gerade weil energetische Kennwerte stark in den Fokus rücken, lohnt sich eine klare Unterscheidung dreier Ebenen:
Der Energieausweis liefert eine sachliche Grundlage, die in eine spätere Bewertung einfließen kann, ersetzt diese aber nicht. Energetische Kennwerte berühren mittelbar auch laufende Kosten und steuerliche Themen wie die Grundsteuer, die jedoch eigenen Regeln folgen.
Energieausweis = Energieeffizienz des Gebäudes nach GEG, gilt fürs ganze Gebäude. Bewertung = Marktwert, nur im Verkaufs- oder Vermietfall relevant. Gutachten = unabhängige, kostenpflichtige Wertfeststellung für rechtliche Zwecke.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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