Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis beantragen: Wo und bei wem?

Für einen Energieausweis gibt es keine Behörde und keinen Antrag im klassischen Sinne. Sie beauftragen privat eine fachlich berechtigte Person. Dieser Ratgeber zeigt mit den maßgeblichen Paragrafen, wer ausstellen darf, wo Sie einen seriösen Ausweis bekommen und wie Sie die Beauftragung gezielt vorbereiten.

Kein Amt, kein Antrag: So läuft die Beauftragung wirklich

Anders als bei einem Grundbuchauszug oder einem amtlichen Bescheid gibt es für den Energieausweis keine zuständige Behörde. Sie stellen also keinen Antrag, sondern beauftragen privat eine ausstellungsberechtigte Person oder ein Fachbüro. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in den §§ 79 bis 88 GEG.

Der Ablauf in Kurzform:

  1. Sie klären, ob ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erforderlich oder erlaubt ist.
  2. Sie stellen die Unterlagen zu Ihrem Gebäude zusammen.
  3. Sie wählen eine nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Person und holen ein Angebot ein.
  4. Die Daten werden erhoben (per Online-Formular, Unterlagen oder Vor-Ort-Termin), der Ausweis wird erstellt und unterschrieben.

Ein Energieausweis wird nach § 79 Abs. 2 GEG grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. Verkaufen oder vermieten Sie eine einzelne Eigentumswohnung, benötigen Sie den Ausweis für das ganze Haus. In Wohnungseigentümergemeinschaften beschafft ihn üblicherweise die Verwaltung.

Wer einen Energieausweis ausstellen darf (§ 88 GEG)

Ein gültiger Energieausweis darf nur von ausstellungsberechtigten Personen nach § 88 GEG erstellt und unterschrieben werden. Ein Ausweis einer nicht berechtigten Person ist ungültig. Zu den berechtigten Gruppen zählen insbesondere:

  • Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieure mit einschlägigem Hochschulabschluss (etwa Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Versorgungstechnik) mit Bezug zum energiesparenden Bauen,
  • bestimmte Handwerksmeister einschlägiger Gewerke mit Zusatzqualifikation, etwa im Heizungs-, Installations-, Elektro-, Dachdecker- oder Zimmererhandwerk,
  • Schornsteinfegermeister, häufig der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger,
  • Personen mit anderer baunaher Ausbildung, die eine anerkannte Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens und der energetischen Gebäudebewertung absolviert haben.

Für Nichtwohngebäude verlangt § 88 GEG zum Teil weitergehende Qualifikationen, weil hier nach DIN V 18599 gerechnet wird.

Praxistipp

Fragen Sie vor der Beauftragung ausdrücklich nach der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG und lassen Sie sich die Qualifikation zeigen. Seriöse Aussteller nennen die verantwortliche Person namentlich. Das ist Ihr wichtigster Filter gegen unseriöse Billiganbieter.

Wo Sie einen seriösen Energieausweis bekommen

Mehrere Stellen stellen regelmäßig rechtssichere Energieausweise aus. Welche für Sie passt, hängt vor allem davon ab, ob Sie einen einfachen Verbrauchsausweis oder einen aufwendigeren Bedarfsausweis benötigen.

AnlaufstelleGeeignet fürBesonderheit
Energieberater / Energieeffizienz-ExpertenBedarfs- und Verbrauchsausweisoft gelistet in der Energieeffizienz-Expertenliste; beraten zusätzlich zur Sanierung
Architektur- und IngenieurbürosBedarfs- und Verbrauchsausweisausstellungsberechtigt, sofern Voraussetzungen des § 88 GEG erfüllt
Schornsteinfegerbetriebeüberwiegend Verbrauchsausweiskennen die Heizungsanlage oft bereits aus der Feuerstättenschau
Seriöse Online-Anbietermeist Verbrauchsausweisnur zulässig, wenn ein berechtigter Aussteller die Angaben prüft und unterschreibt
Verbraucherzentrale (Energieberatung)Orientierung & Angebotsprüfungstellt selbst keine Ausweise aus, hilft aber bei der Auswahl

Ausstellungsberechtigte Energieberater finden Sie unter anderem über die bundesweite Energieeffizienz-Expertenliste, über die Architekten- und Ingenieurkammern sowie über die Innungen des Schornsteinfegerhandwerks. Die unabhängige Beratung der Verbraucherzentralen hilft, ein Angebot einzuordnen, bevor Sie beauftragen.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: Das entscheidet die Anlaufstelle

Bevor Sie wissen, bei wem Sie sinnvoll beauftragen, müssen Sie wissen, welche Art Ausweis Sie brauchen. Das GEG kennt zwei Formen:

  • Energieverbrauchsausweis (§ 82 GEG): beruht auf dem tatsächlichen Verbrauch der Vorjahre. Einfacher, günstiger, oft auch online möglich.
  • Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG): beruht auf einer technischen Berechnung des Gebäudes. Aufwendiger, dafür unabhängig vom Heizverhalten der Bewohner und mit aussagekräftigeren Modernisierungsempfehlungen.

Grundsätzlich besteht nach § 80 GEG ein Wahlrecht. Für bestimmte ältere, kleine Wohngebäude ist der Bedarfsausweis jedoch zwingend vorgeschrieben, nämlich wenn alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen,
  • Bauantrag vor dem 1. November 1977,
  • und seither keine Modernisierung auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977.

Auch bei Neubauten und bei fehlenden Verbrauchsdaten ist ein Bedarfsausweis nötig. Das ist praktisch relevant: Wer zwingend einen Bedarfsausweis braucht, kann nicht einfach den günstigsten Online-Verbrauchsausweis buchen, sondern wendet sich an einen Energieberater oder ein Ingenieurbüro mit Vor-Ort-Aufnahme. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Energieausweis-Pflicht und -Erstellung.

Vorsicht bei Online-Angeboten: Worauf Sie achten sollten

Ein Verbrauchsausweis darf grundsätzlich online beauftragt werden. Entscheidend ist, dass eine nach § 88 GEG berechtigte Person die Angaben prüft und den Ausweis unterschreibt. Reine "Selbst-Ausdrucke" ohne berechtigten Aussteller erfüllen das GEG nicht. Verbraucherzentralen warnen wiederholt vor unseriösen Billigangeboten. Achten Sie auf diese Warnzeichen:

  • Auffällig niedrige Preise für einen "offiziellen" Ausweis, ohne dass eine ausstellungsberechtigte Person erkennbar genannt wird,
  • kaum Rückfragen zu Baujahr, Dämmstandard, Heizung oder Modernisierungen,
  • ungeprüfte Übernahme Ihrer Verbrauchsangaben ohne Plausibilitätskontrolle,
  • unklares Impressum oder Anbieter im Ausland ohne deutschen Ansprechpartner,
  • Druck, sofort zu buchen.
Worauf es ankommt

Ein seriöser Ausweis nennt die verantwortliche ausstellungsberechtigte Person, erhebt die Daten gezielt und enthält alle Pflichtangaben (Art des Ausweises, Endenergiekennwert, Energieeffizienzklasse nach Anlage 10 GEG, wesentlicher Energieträger, Baujahr, Gültigkeitsdauer und Modernisierungsempfehlungen). Im Zweifel lohnt sich vorab die unabhängige Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Wie Sie konkret online vorgehen, lesen Sie im Ratgeber Energieausweis online erstellen und beantragen.

Unterlagen, Kosten und Zeitplan

Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller und genauer entsteht der Ausweis. Halten Sie folgende Angaben bereit:

Für einen Verbrauchsausweis (§ 82 GEG):

  • Heizenergie-Verbrauchsdaten der letzten 36 Monate (Gas-, Öl-, Fernwärme- oder Stromabrechnungen),
  • Angaben zu eventuellen Leerständen (für die Bereinigung),
  • Baujahr und Wohnfläche.

Für einen Bedarfsausweis (§ 81 GEG) zusätzlich:

  • genaues Baujahr und Anzahl der Wohneinheiten,
  • Angaben zu Außenwänden, Dach, Kellerdecke, Fenstern (Verglasung, U-Werte, soweit bekannt),
  • Daten zur Heizungs- und Warmwasseranlage (Art, Baujahr, Energieträger),
  • Nachweise über energetische Modernisierungen (Dämmung, Fenstertausch, Dachsanierung), Baupläne soweit vorhanden.

Die Kosten sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern Marktpreise. Als grobe Spanne nennen Verbraucherinformationen:

AusweisartTypische KostenspanneAufwand
Verbrauchsausweisca. 50 bis 150 Eurogering (Verbrauchsdaten der Vorjahre)
Bedarfsausweisca. 300 bis 500 Euro, bei großen Objekten mehrhöher (technische Berechnung, oft Vor-Ort-Termin)

Die Werte dienen nur der Orientierung; verbindlich ist immer das individuelle Angebot. Planen Sie für die Erstellung einige Tage bis wenige Wochen ein und beauftragen Sie früh: Der Ausweis muss bereits vor der ersten Anzeigenschaltung vorliegen, da das Inserat nach § 87 GEG die Energiekennwerte enthalten muss.

Eine geordnete Beauftragung beginnt mit verlässlichen Objektdaten. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung die zu Ihrer Immobilie hinterlegten Daten und ihr Umfeld, etwa Mikrolage und Digitalisierungsgrad. So können Sie die Beantragung gezielt vorbereiten. Geht es Ihnen zugleich um den Wert Ihres Objekts, helfen die Ratgeber zur kostenlosen Immobilienbewertung, zum Verkehrswert und zum Bodenrichtwert weiter.

Was Eigentümer wissen wollen

Bei welcher Behörde beantrage ich einen Energieausweis?
Bei keiner. Für den Energieausweis ist keine Behörde zuständig. Sie beauftragen privat eine nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Person, etwa einen Energieberater, ein Architektur- oder Ingenieurbüro oder einen qualifizierten Schornsteinfegermeister.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Nur ausstellungsberechtigte Personen nach § 88 GEG: Architekten und Bauingenieure mit einschlägigem Abschluss, bestimmte Handwerksmeister einschlägiger Gewerke, Schornsteinfegermeister sowie Personen mit baunaher Ausbildung und anerkannter Zusatzfortbildung. Ein Ausweis von einer nicht berechtigten Person ist ungültig.
Kann ich einen Energieausweis online beantragen?
Einen Verbrauchsausweis ja, sofern eine nach § 88 GEG berechtigte Person die Angaben prüft und unterschreibt. Achten Sie auf eine namentlich genannte ausstellungsberechtigte Person, gezielte Rückfragen und alle Pflichtangaben. Verbraucherzentralen warnen vor Billiganbietern ohne erkennbare Qualifikation.
Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung?
Für den Verbrauchsausweis die Heizenergie-Verbrauchsdaten der letzten 36 Monate sowie Baujahr und Wohnfläche. Für den Bedarfsausweis zusätzlich detaillierte Angaben zu Gebäudehülle (Wände, Dach, Keller, Fenster), Heizungs- und Warmwasseranlage sowie Nachweise über energetische Modernisierungen und, soweit vorhanden, Baupläne.
Was kostet ein Energieausweis und wie lange dauert die Erstellung?
Die Kosten sind nicht gesetzlich festgelegt. Als grobe Spanne gelten etwa 50 bis 150 Euro für einen Verbrauchsausweis und rund 300 bis 500 Euro für einen Bedarfsausweis, bei großen Objekten mehr. Die Erstellung dauert je nach Aufwand einige Tage bis wenige Wochen. Maßgeblich ist das individuelle Angebot.
Wo finde ich eine qualifizierte ausstellungsberechtigte Person?
Über die bundesweite Energieeffizienz-Expertenliste, über die Architekten- und Ingenieurkammern, über Schornsteinfegerinnungen oder über die unabhängige Energieberatung der Verbraucherzentrale, die bei der Auswahl und Angebotsprüfung hilft.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 88 GEG — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise (Quelle)
  • § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (Pflicht, Wahlrecht) (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) — Teil 5 Energieausweise, §§ 79–88, Anlage 10 (Quelle)
  • Verbraucherzentrale — Energieausweis: Energieprofil für Wohngebäude (Quelle)
  • dena-Gebäudeforum — Energieausweis: Grundsätze und Ausstellung (Quelle)

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