Ratgeber · Energie & Sanierung
Für einen Energieausweis gibt es keine Behörde und keinen Antrag im klassischen Sinne. Sie beauftragen privat eine fachlich berechtigte Person. Dieser Ratgeber zeigt mit den maßgeblichen Paragrafen, wer ausstellen darf, wo Sie einen seriösen Ausweis bekommen und wie Sie die Beauftragung gezielt vorbereiten.
Anders als bei einem Grundbuchauszug oder einem amtlichen Bescheid gibt es für den Energieausweis keine zuständige Behörde. Sie stellen also keinen Antrag, sondern beauftragen privat eine ausstellungsberechtigte Person oder ein Fachbüro. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in den §§ 79 bis 88 GEG.
Der Ablauf in Kurzform:
Ein Energieausweis wird nach § 79 Abs. 2 GEG grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. Verkaufen oder vermieten Sie eine einzelne Eigentumswohnung, benötigen Sie den Ausweis für das ganze Haus. In Wohnungseigentümergemeinschaften beschafft ihn üblicherweise die Verwaltung.
Ein gültiger Energieausweis darf nur von ausstellungsberechtigten Personen nach § 88 GEG erstellt und unterschrieben werden. Ein Ausweis einer nicht berechtigten Person ist ungültig. Zu den berechtigten Gruppen zählen insbesondere:
Für Nichtwohngebäude verlangt § 88 GEG zum Teil weitergehende Qualifikationen, weil hier nach DIN V 18599 gerechnet wird.
Fragen Sie vor der Beauftragung ausdrücklich nach der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG und lassen Sie sich die Qualifikation zeigen. Seriöse Aussteller nennen die verantwortliche Person namentlich. Das ist Ihr wichtigster Filter gegen unseriöse Billiganbieter.
Mehrere Stellen stellen regelmäßig rechtssichere Energieausweise aus. Welche für Sie passt, hängt vor allem davon ab, ob Sie einen einfachen Verbrauchsausweis oder einen aufwendigeren Bedarfsausweis benötigen.
| Anlaufstelle | Geeignet für | Besonderheit |
|---|---|---|
| Energieberater / Energieeffizienz-Experten | Bedarfs- und Verbrauchsausweis | oft gelistet in der Energieeffizienz-Expertenliste; beraten zusätzlich zur Sanierung |
| Architektur- und Ingenieurbüros | Bedarfs- und Verbrauchsausweis | ausstellungsberechtigt, sofern Voraussetzungen des § 88 GEG erfüllt |
| Schornsteinfegerbetriebe | überwiegend Verbrauchsausweis | kennen die Heizungsanlage oft bereits aus der Feuerstättenschau |
| Seriöse Online-Anbieter | meist Verbrauchsausweis | nur zulässig, wenn ein berechtigter Aussteller die Angaben prüft und unterschreibt |
| Verbraucherzentrale (Energieberatung) | Orientierung & Angebotsprüfung | stellt selbst keine Ausweise aus, hilft aber bei der Auswahl |
Ausstellungsberechtigte Energieberater finden Sie unter anderem über die bundesweite Energieeffizienz-Expertenliste, über die Architekten- und Ingenieurkammern sowie über die Innungen des Schornsteinfegerhandwerks. Die unabhängige Beratung der Verbraucherzentralen hilft, ein Angebot einzuordnen, bevor Sie beauftragen.
Bevor Sie wissen, bei wem Sie sinnvoll beauftragen, müssen Sie wissen, welche Art Ausweis Sie brauchen. Das GEG kennt zwei Formen:
Grundsätzlich besteht nach § 80 GEG ein Wahlrecht. Für bestimmte ältere, kleine Wohngebäude ist der Bedarfsausweis jedoch zwingend vorgeschrieben, nämlich wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
Auch bei Neubauten und bei fehlenden Verbrauchsdaten ist ein Bedarfsausweis nötig. Das ist praktisch relevant: Wer zwingend einen Bedarfsausweis braucht, kann nicht einfach den günstigsten Online-Verbrauchsausweis buchen, sondern wendet sich an einen Energieberater oder ein Ingenieurbüro mit Vor-Ort-Aufnahme. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Energieausweis-Pflicht und -Erstellung.
Ein Verbrauchsausweis darf grundsätzlich online beauftragt werden. Entscheidend ist, dass eine nach § 88 GEG berechtigte Person die Angaben prüft und den Ausweis unterschreibt. Reine "Selbst-Ausdrucke" ohne berechtigten Aussteller erfüllen das GEG nicht. Verbraucherzentralen warnen wiederholt vor unseriösen Billigangeboten. Achten Sie auf diese Warnzeichen:
Ein seriöser Ausweis nennt die verantwortliche ausstellungsberechtigte Person, erhebt die Daten gezielt und enthält alle Pflichtangaben (Art des Ausweises, Endenergiekennwert, Energieeffizienzklasse nach Anlage 10 GEG, wesentlicher Energieträger, Baujahr, Gültigkeitsdauer und Modernisierungsempfehlungen). Im Zweifel lohnt sich vorab die unabhängige Energieberatung der Verbraucherzentrale.
Wie Sie konkret online vorgehen, lesen Sie im Ratgeber Energieausweis online erstellen und beantragen.
Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller und genauer entsteht der Ausweis. Halten Sie folgende Angaben bereit:
Für einen Verbrauchsausweis (§ 82 GEG):
Für einen Bedarfsausweis (§ 81 GEG) zusätzlich:
Die Kosten sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern Marktpreise. Als grobe Spanne nennen Verbraucherinformationen:
| Ausweisart | Typische Kostenspanne | Aufwand |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis | ca. 50 bis 150 Euro | gering (Verbrauchsdaten der Vorjahre) |
| Bedarfsausweis | ca. 300 bis 500 Euro, bei großen Objekten mehr | höher (technische Berechnung, oft Vor-Ort-Termin) |
Die Werte dienen nur der Orientierung; verbindlich ist immer das individuelle Angebot. Planen Sie für die Erstellung einige Tage bis wenige Wochen ein und beauftragen Sie früh: Der Ausweis muss bereits vor der ersten Anzeigenschaltung vorliegen, da das Inserat nach § 87 GEG die Energiekennwerte enthalten muss.
Eine geordnete Beauftragung beginnt mit verlässlichen Objektdaten. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung die zu Ihrer Immobilie hinterlegten Daten und ihr Umfeld, etwa Mikrolage und Digitalisierungsgrad. So können Sie die Beantragung gezielt vorbereiten. Geht es Ihnen zugleich um den Wert Ihres Objekts, helfen die Ratgeber zur kostenlosen Immobilienbewertung, zum Verkehrswert und zum Bodenrichtwert weiter.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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