Ratgeber · Energie & Sanierung
Beim Verkauf oder bei der Vermietung Ihrer Immobilie verlangt das Gesetz einen gültigen Energieausweis. Dieser Ratgeber erklärt, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig ist, welche Daten Sie für die Online-Erstellung benötigen und worauf Sie bei Anbietern achten sollten.
Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Er ist seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bundesweit einheitlich geregelt. Pflicht wird er nicht im laufenden Eigenbedarf, sondern erst dann, wenn ein Eigentümerwechsel oder eine neue Nutzung ansteht.
Nach § 80 Absatz 1 GEG müssen Sie einen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss aushändigen, wenn Sie ein Gebäude oder eine Wohnung
Auch bei einem Neubau und nach bestimmten umfangreichen Sanierungen ist ein Energieausweis auszustellen. Für größere Gebäude mit starkem Publikumsverkehr (etwa Behörden ab einer bestimmten Nutzfläche) gilt zusätzlich eine Aushangpflicht nach § 80 Absatz 6 GEG.
Solange Sie Ihre Immobilie ausschließlich selbst bewohnen und weder verkaufen noch vermieten möchten, besteht keine Pflicht zum Energieausweis. Eine sinnvolle Vorbereitung kann er trotzdem sein, etwa als Orientierung für eine geplante Sanierung.
Das GEG kennt zwei Arten von Energieausweisen. Der Unterschied liegt in der Datengrundlage:
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | Tatsächlicher Energieverbrauch der letzten Jahre | Rechnerischer Energiebedarf aus Bausubstanz und Anlagentechnik |
| Aussage | Hängt vom Heizverhalten der Bewohner ab | Bewertet das Gebäude selbst, unabhängig vom Nutzer |
| Aufwand | Geringer, oft online möglich | Höher, Gebäudedaten und meist Vor-Ort-Begehung nötig |
Grundsätzlich besteht eine Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten. Davon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Nach § 80 Absatz 2 GEG ist für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen ein Bedarfsausweis verpflichtend, wenn
Praktisch heißt das: Bei einem unsanierten Ein- oder Zweifamilienhaus aus den 1960er- oder frühen 1970er-Jahren reicht ein reiner Online-Verbrauchsausweis in der Regel nicht aus — hier ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Für Neubauten wird ohnehin ein Bedarfsausweis erstellt, weil noch keine Verbrauchswerte vorliegen.
Ein Verbrauchsausweis lässt sich bei zulässiger Wahlfreiheit häufig vollständig online erstellen, weil er auf Werten beruht, die Sie ohnehin in Ihren Unterlagen haben. Sie benötigen dafür im Wesentlichen:
Die Verbrauchswerte werden anschließend witterungs- bzw. klimabereinigt, damit ein besonders kalter oder milder Winter das Ergebnis nicht verzerrt. Genau diese Bereinigung und die Plausibilitätsprüfung sind der Grund, warum auch ein Online-Ausweis von einer ausstellungsberechtigten Person verantwortet werden muss.
Für den Bedarfsausweis sind deutlich mehr Gebäudedaten nötig — Dämmstandard von Wänden, Dach und Kellerdecke, Fensterart, Heiztechnik und mehr. Diese Angaben erfordern in der Regel eine fachkundige Aufnahme vor Ort und lassen sich nicht seriös allein per Formular ermitteln.
Bevor Sie einen Energieausweis beauftragen, hilft ein Überblick über die vorhandenen Eckdaten Ihres Gebäudes. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung, welche Daten zu ihrem eigenen Objekt — etwa zur Lage und zum Umfeld — bereits vorliegen. Das ersetzt keinen Energieausweis, schafft aber eine geordnete Ausgangsbasis.
Wer eine Immobilie inseriert, muss bestimmte Energiekennwerte bereits in der Anzeige nennen. Diese Angaben schreibt § 87 GEG vor. In einer kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeige müssen demnach unter anderem stehen:
Eine Anzeige ohne diese Pflichtangaben ist nicht GEG-konform. Das setzt voraus, dass der Energieausweis vor Schaltung der Anzeige vorliegt — ein Grund, ihn rechtzeitig vor der Vermarktung zu beantragen.
Der Energiekennwert ist keine Wertaussage über den Kaufpreis. Eine Einordnung des Marktwerts ist ein eigenes Thema; mehr dazu in unseren Ratgebern zur Immobilienbewertung und zum Verkehrswert.
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG für zehn Jahre gültig. Danach verliert er bei einer erneuten Vermietung oder einem Verkauf seine Verwendbarkeit und muss neu erstellt werden. Ein abgelaufener Ausweis genügt der Vorlagepflicht nicht.
Ausstellen dürfen Energieausweise nur qualifizierte und ausstellungsberechtigte Personen. Welche fachlichen Voraussetzungen dafür gelten, regelt § 88 GEG — dazu zählen etwa bestimmte Berufsabschlüsse aus Architektur, Bauingenieurwesen, Handwerk oder Technik mit entsprechender Zusatzqualifikation. Achten Sie deshalb bei Online-Anbietern darauf, dass ein berechtigter Aussteller den Ausweis tatsächlich verantwortet und nicht nur ein Formular ausgefüllt wird.
Den Inhalt des Ausweises legt § 85 GEG fest. Dazu gehören unter anderem die Gebäudeart, die Energiekennwerte, der wesentliche Energieträger, die Energieeffizienzklasse sowie Modernisierungsempfehlungen. Diese Empfehlungen sind kostengünstige Hinweise auf sinnvolle energetische Verbesserungen — sie begründen aber keine unmittelbare Sanierungspflicht.
Die Kosten hängen stark von der Ausweisart ab. Als grobe Orientierung nennen Verbraucher- und Fachportale folgende Spannen:
| Ausweisart | Übliche Preisspanne (Orientierung) |
|---|---|
| Verbrauchsausweis (online) | etwa 50 bis 100 Euro |
| Bedarfsausweis (mit Datenaufnahme) | etwa 300 bis 500 Euro, bei größeren Gebäuden mehr |
Die genannten Beträge sind Spannen aus öffentlich zugänglichen Quellen und kein verbindliches Angebot; der tatsächliche Preis richtet sich nach Gebäudetyp, Datenlage und Aufwand.
Ausnahmen von der Ausweispflicht bestehen unter anderem für Baudenkmäler sowie für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m². Auch hier lohnt im Zweifel die Rückfrage bei einem fachkundigen Aussteller.
Die Einhaltung der Pflichten wird nicht flächendeckend, aber im Rahmen einer Stichprobenkontrolle überprüft. Verstöße — etwa ein fehlender Ausweis, fehlende Anzeigenangaben oder falsche Daten — sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Es lohnt sich daher, den Energieausweis frühzeitig und vollständig vorzubereiten.
Der Energieausweis ordnet sich in das größere Thema Gebäude und Sanierung ein. Wie der energetische Zustand in andere Kennzahlen Ihres Objekts hineinspielt, behandeln auch unsere Ratgeber zum Bodenrichtwert und zu den Grundlagen der Grundsteuer.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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