Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis online erstellen und beantragen

Beim Verkauf oder bei der Vermietung Ihrer Immobilie verlangt das Gesetz einen gültigen Energieausweis. Dieser Ratgeber erklärt, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig ist, welche Daten Sie für die Online-Erstellung benötigen und worauf Sie bei Anbietern achten sollten.

Beantragen heißt beauftragen: kein Antrag beim Amt

Ein Energieausweis wird nicht bei einer Behörde beantragt. Sie beauftragen eine nach § 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ausstellungsberechtigte Person oder einen Anbieter, der den Ausweis durch eine solche Person verantworten lässt. Prüfen Sie vor der Beauftragung Qualifikation, Leistungsumfang, Datenerhebung und Preis.

Nach § 80 Absatz 3 GModG muss ein gültiger Energieausweis vorhanden sein, wenn ein Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast werden soll. Bei Verkauf ist er nach Absatz 4 spätestens bei der Besichtigung vorzulegen; für Vermietung, Verpachtung und Leasing gilt dies über Absatz 5 entsprechend. Nach Vertragsabschluss wird der Ausweis oder eine Kopie übergeben.

Solange Sie Ihre Immobilie ausschließlich selbst bewohnen und weder verkaufen noch neu vermieten, besteht allein deshalb keine Pflicht zum Energieausweis. Für Neubauten und bestimmte umfangreiche Änderungen gelten eigene Ausstellungspflichten nach § 80 Absatz 1 und 2 GModG.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis — was für Ihr Gebäude gilt

Das GModG kennt zwei Arten von Energieausweisen. Der Unterschied liegt in der Datengrundlage:

MerkmalVerbrauchsausweisBedarfsausweis
GrundlageTatsächlicher Energieverbrauch der letzten JahreRechnerischer Energiebedarf aus Bausubstanz und Anlagentechnik
AussageHängt vom Heizverhalten der Bewohner abBewertet das Gebäude selbst, unabhängig vom Nutzer
AufwandGeringer, oft online möglichHöher, Gebäudedaten und meist Vor-Ort-Begehung nötig

Grundsätzlich besteht eine Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten. Davon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Nach § 80 Absatz 3 GModG ist für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen ein Bedarfsausweis verpflichtend, wenn

  • der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und
  • das Gebäude nicht nachweislich mindestens das energetische Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht (etwa durch spätere Sanierung).

Praktisch heißt das: Bei einem unsanierten Ein- oder Zweifamilienhaus aus den 1960er- oder frühen 1970er-Jahren reicht ein reiner Online-Verbrauchsausweis in der Regel nicht aus — hier ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Für Neubauten wird ohnehin ein Bedarfsausweis erstellt, weil noch keine Verbrauchswerte vorliegen.

Energieausweis online erstellen: welche Daten Sie brauchen

Ein Verbrauchsausweis lässt sich bei zulässiger Wahlfreiheit häufig vollständig online erstellen, weil er auf Werten beruht, die Sie ohnehin in Ihren Unterlagen haben. Sie benötigen dafür im Wesentlichen:

  • die Heizkostenabrechnungen oder Energierechnungen der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre für Heizung und Warmwasser,
  • die Wohn- bzw. Gebäudenutzfläche,
  • den wesentlichen Energieträger (zum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Wärmepumpe),
  • das Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage,
  • Angaben zu Leerständen oder zwischenzeitlichen Brennstoffwechseln.

Die Verbrauchswerte werden anschließend witterungs- bzw. klimabereinigt, damit ein besonders kalter oder milder Winter das Ergebnis nicht verzerrt. Genau diese Bereinigung und die Plausibilitätsprüfung sind der Grund, warum auch ein Online-Ausweis von einer ausstellungsberechtigten Person verantwortet werden muss.

Für den Bedarfsausweis sind deutlich mehr Gebäudedaten nötig — Dämmstandard von Wänden, Dach und Kellerdecke, Fensterart, Heiztechnik und mehr. Diese Angaben erfordern in der Regel eine fachkundige Aufnahme vor Ort und lassen sich nicht seriös allein per Formular ermitteln.

Welche Objektdaten liegen schon vor?

Bevor Sie einen Energieausweis beauftragen, hilft ein Überblick über die vorhandenen Eckdaten Ihres Gebäudes. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung, welche Daten zu ihrem eigenen Objekt — etwa zur Lage und zum Umfeld — bereits vorliegen. Das ersetzt keinen Energieausweis, schafft aber eine geordnete Ausgangsbasis.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Wer eine Immobilie inseriert, muss bestimmte Energiekennwerte bereits in der Anzeige nennen. Diese Angaben schreibt § 87 GModG vor. In einer kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeige müssen demnach unter anderem stehen:

  • die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch als Kennwert,
  • der im Ausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung,
  • das Baujahr des Wohngebäudes,
  • die Energieeffizienzklasse (Skala A+ bis H bei Wohngebäuden).

Liegt bei Veröffentlichung der kommerziellen Anzeige bereits ein Energieausweis vor, müssen die genannten Werte vollständig übernommen werden. Unabhängig davon muss der Ausweis spätestens zur Besichtigung vorliegen. Beauftragen Sie ihn deshalb rechtzeitig vor dem Vermarktungsstart.

Der Energiekennwert ist keine Wertaussage über den Kaufpreis. Eine Einordnung des Marktwerts ist ein eigenes Thema; mehr dazu in unseren Ratgebern zur Immobilienbewertung und zum Verkehrswert.

Gültigkeit, Aussteller und was der Ausweis enthält

Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GModG für zehn Jahre gültig. Er verliert seine Gültigkeit früher, wenn nach einer Änderung des Gebäudes gemäß § 80 Absatz 2 ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird. Ein abgelaufener oder vorzeitig ungültig gewordener Ausweis genügt der Vorlagepflicht nicht.

Ausstellen dürfen Energieausweise nur qualifizierte und ausstellungsberechtigte Personen. Welche fachlichen Voraussetzungen dafür gelten, regelt § 88 GModG — dazu zählen etwa bestimmte Berufsabschlüsse aus Architektur, Bauingenieurwesen, Handwerk oder Technik mit entsprechender Zusatzqualifikation. Achten Sie deshalb bei Online-Anbietern darauf, dass ein berechtigter Aussteller den Ausweis tatsächlich verantwortet und nicht nur ein Formular ausgefüllt wird.

Den Inhalt des Ausweises legt § 85 GModG fest. Dazu gehören unter anderem die Gebäudeart, die Energiekennwerte, der wesentliche Energieträger, die Energieeffizienzklasse sowie Modernisierungsempfehlungen. Diese Empfehlungen sind kostengünstige Hinweise auf sinnvolle energetische Verbesserungen — sie begründen aber keine unmittelbare Sanierungspflicht.

Kosten, Ausnahmen und Kontrolle

Die Kosten sind gesetzlich nicht festgelegt. Laut Verbraucherzentrale sind einfache Verbrauchsausweise teilweise für knapp unter 100 Euro erhältlich; Bedarfsausweise sind wegen der umfangreicheren Datenerhebung regelmäßig teurer. Der tatsächliche Preis richtet sich nach Gebäudegröße, Datenlage, Heizsystem und Leistungsumfang. Vergleichen Sie konkrete Angebote statt pauschaler Preisspannen.

Ausnahmen von der Ausweispflicht bestehen unter anderem für Baudenkmäler sowie für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m². Auch hier lohnt im Zweifel die Rückfrage bei einem fachkundigen Aussteller.

Die Einhaltung der Pflichten wird nicht flächendeckend, aber im Rahmen einer Stichprobenkontrolle überprüft. Verstöße — etwa ein fehlender Ausweis, fehlende Anzeigenangaben oder falsche Daten — sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GModG und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Es lohnt sich daher, den Energieausweis frühzeitig und vollständig vorzubereiten.

Der Energieausweis ordnet sich in das größere Thema Gebäude und Sanierung ein. Wie der energetische Zustand in andere Kennzahlen Ihres Objekts hineinspielt, behandeln auch unsere Ratgeber zum Bodenrichtwert und zu den Grundlagen der Grundsteuer.

Was Eigentümer wissen wollen

Reicht ein reiner Online-Energieausweis aus?
Für einen Verbrauchsausweis kann die Online-Erstellung genügen, sofern Ihr Gebäude wahlfreiheitsberechtigt ist und vollständige Verbrauchsdaten aus drei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegen. Wichtig ist, dass eine ausstellungsberechtigte Person (§ 88 GModG) den Ausweis verantwortet. Für einen Bedarfsausweis sind detaillierte Gebäudedaten nötig. Bei bestehenden Gebäuden muss die ausstellende Person das Gebäude nach § 84 GModG entweder begehen oder geeignete Bildaufnahmen für die Beurteilung erhalten; ein reines Formular ohne belastbare Gebäudedokumentation genügt nicht.
Wann ist ein Bedarfsausweis Pflicht?
Nach § 80 Absatz 3 GModG ist ein Bedarfsausweis verpflichtend für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das energetische Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Auch Neubauten erhalten stets einen Bedarfsausweis.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GModG zehn Jahre gültig. Er verliert seine Gültigkeit früher, wenn nach einer Änderung des Gebäudes gemäß § 80 Absatz 2 ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird. Ein abgelaufener oder vorzeitig ungültig gewordener Ausweis erfüllt die Vorlagepflicht nicht.
Welche Daten brauche ich für einen Verbrauchsausweis?
Sie benötigen vor allem die Energie- oder Heizkostenabrechnungen der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre für Heizung und Warmwasser, die Nutzfläche, den wesentlichen Energieträger sowie das Baujahr von Gebäude und Heizung. Leerstände werden gesondert berücksichtigt, und die Verbrauchswerte werden klimabereinigt.
Was muss in einer Immobilienanzeige stehen?
Nach § 87 GModG müssen kommerzielle Anzeigen die Art des Energieausweises, den Endenergiebedarf oder -verbrauch, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) nennen. Liegt bei Veröffentlichung der Anzeige bereits ein Energieausweis vor, müssen die Angaben daraus übernommen werden; spätestens zur Besichtigung muss ein gültiger Ausweis vorliegen.
Welche Strafen drohen ohne Energieausweis?
Fehlt der Ausweis, sind die Anzeigenangaben unvollständig oder die Daten falsch, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GModG. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Einhaltung wird im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüft.
Rechtsstand & Quellen

Rechtsstand: 8. August 2026. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Bundesregierung — Gebäudemodernisierungsgesetz seit 29. Juli 2026 in Kraft (Quelle)
  • GModG § 79 — Grundsätze und Gültigkeit des Energieausweises (Quelle)
  • GModG § 80 — Ausstellung, Vorlage und Verwendung (Quelle)
  • GModG §§ 81 und 82 — Bedarfs- und Verbrauchsausweis (Bedarf, Verbrauch)
  • GModG § 84 — Begehung oder geeignete Bildaufnahmen bei bestehenden Gebäuden (Quelle)
  • GModG §§ 85, 87 und 88 — Inhalt, Anzeigenpflichten und Ausstellungsberechtigung (§ 85, § 87, § 88)
  • GModG § 108 — Bußgeldvorschriften (Quelle)
  • Verbraucherzentrale — Ausstellung, Anbieterauswahl und Kosten (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren