Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis online erstellen und beantragen

Beim Verkauf oder bei der Vermietung Ihrer Immobilie verlangt das Gesetz einen gültigen Energieausweis. Dieser Ratgeber erklärt, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig ist, welche Daten Sie für die Online-Erstellung benötigen und worauf Sie bei Anbietern achten sollten.

Wann Sie einen Energieausweis brauchen

Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Er ist seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bundesweit einheitlich geregelt. Pflicht wird er nicht im laufenden Eigenbedarf, sondern erst dann, wenn ein Eigentümerwechsel oder eine neue Nutzung ansteht.

Nach § 80 Absatz 1 GEG müssen Sie einen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss aushändigen, wenn Sie ein Gebäude oder eine Wohnung

  • verkaufen,
  • vermieten,
  • verpachten oder im Erbbaurecht überlassen.

Auch bei einem Neubau und nach bestimmten umfangreichen Sanierungen ist ein Energieausweis auszustellen. Für größere Gebäude mit starkem Publikumsverkehr (etwa Behörden ab einer bestimmten Nutzfläche) gilt zusätzlich eine Aushangpflicht nach § 80 Absatz 6 GEG.

Solange Sie Ihre Immobilie ausschließlich selbst bewohnen und weder verkaufen noch vermieten möchten, besteht keine Pflicht zum Energieausweis. Eine sinnvolle Vorbereitung kann er trotzdem sein, etwa als Orientierung für eine geplante Sanierung.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis — was für Ihr Gebäude gilt

Das GEG kennt zwei Arten von Energieausweisen. Der Unterschied liegt in der Datengrundlage:

MerkmalVerbrauchsausweisBedarfsausweis
GrundlageTatsächlicher Energieverbrauch der letzten JahreRechnerischer Energiebedarf aus Bausubstanz und Anlagentechnik
AussageHängt vom Heizverhalten der Bewohner abBewertet das Gebäude selbst, unabhängig vom Nutzer
AufwandGeringer, oft online möglichHöher, Gebäudedaten und meist Vor-Ort-Begehung nötig

Grundsätzlich besteht eine Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten. Davon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Nach § 80 Absatz 2 GEG ist für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen ein Bedarfsausweis verpflichtend, wenn

  • der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und
  • das Gebäude nicht nachweislich mindestens das energetische Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht (etwa durch spätere Sanierung).

Praktisch heißt das: Bei einem unsanierten Ein- oder Zweifamilienhaus aus den 1960er- oder frühen 1970er-Jahren reicht ein reiner Online-Verbrauchsausweis in der Regel nicht aus — hier ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Für Neubauten wird ohnehin ein Bedarfsausweis erstellt, weil noch keine Verbrauchswerte vorliegen.

Energieausweis online erstellen: welche Daten Sie brauchen

Ein Verbrauchsausweis lässt sich bei zulässiger Wahlfreiheit häufig vollständig online erstellen, weil er auf Werten beruht, die Sie ohnehin in Ihren Unterlagen haben. Sie benötigen dafür im Wesentlichen:

  • die Heizkostenabrechnungen oder Energierechnungen der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre für Heizung und Warmwasser,
  • die Wohn- bzw. Gebäudenutzfläche,
  • den wesentlichen Energieträger (zum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Wärmepumpe),
  • das Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage,
  • Angaben zu Leerständen oder zwischenzeitlichen Brennstoffwechseln.

Die Verbrauchswerte werden anschließend witterungs- bzw. klimabereinigt, damit ein besonders kalter oder milder Winter das Ergebnis nicht verzerrt. Genau diese Bereinigung und die Plausibilitätsprüfung sind der Grund, warum auch ein Online-Ausweis von einer ausstellungsberechtigten Person verantwortet werden muss.

Für den Bedarfsausweis sind deutlich mehr Gebäudedaten nötig — Dämmstandard von Wänden, Dach und Kellerdecke, Fensterart, Heiztechnik und mehr. Diese Angaben erfordern in der Regel eine fachkundige Aufnahme vor Ort und lassen sich nicht seriös allein per Formular ermitteln.

Welche Objektdaten liegen schon vor?

Bevor Sie einen Energieausweis beauftragen, hilft ein Überblick über die vorhandenen Eckdaten Ihres Gebäudes. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung, welche Daten zu ihrem eigenen Objekt — etwa zur Lage und zum Umfeld — bereits vorliegen. Das ersetzt keinen Energieausweis, schafft aber eine geordnete Ausgangsbasis.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Wer eine Immobilie inseriert, muss bestimmte Energiekennwerte bereits in der Anzeige nennen. Diese Angaben schreibt § 87 GEG vor. In einer kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeige müssen demnach unter anderem stehen:

  • die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch als Kennwert,
  • der im Ausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung,
  • das Baujahr des Wohngebäudes,
  • die Energieeffizienzklasse (Skala A+ bis H bei Wohngebäuden).

Eine Anzeige ohne diese Pflichtangaben ist nicht GEG-konform. Das setzt voraus, dass der Energieausweis vor Schaltung der Anzeige vorliegt — ein Grund, ihn rechtzeitig vor der Vermarktung zu beantragen.

Der Energiekennwert ist keine Wertaussage über den Kaufpreis. Eine Einordnung des Marktwerts ist ein eigenes Thema; mehr dazu in unseren Ratgebern zur Immobilienbewertung und zum Verkehrswert.

Gültigkeit, Aussteller und was der Ausweis enthält

Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG für zehn Jahre gültig. Danach verliert er bei einer erneuten Vermietung oder einem Verkauf seine Verwendbarkeit und muss neu erstellt werden. Ein abgelaufener Ausweis genügt der Vorlagepflicht nicht.

Ausstellen dürfen Energieausweise nur qualifizierte und ausstellungsberechtigte Personen. Welche fachlichen Voraussetzungen dafür gelten, regelt § 88 GEG — dazu zählen etwa bestimmte Berufsabschlüsse aus Architektur, Bauingenieurwesen, Handwerk oder Technik mit entsprechender Zusatzqualifikation. Achten Sie deshalb bei Online-Anbietern darauf, dass ein berechtigter Aussteller den Ausweis tatsächlich verantwortet und nicht nur ein Formular ausgefüllt wird.

Den Inhalt des Ausweises legt § 85 GEG fest. Dazu gehören unter anderem die Gebäudeart, die Energiekennwerte, der wesentliche Energieträger, die Energieeffizienzklasse sowie Modernisierungsempfehlungen. Diese Empfehlungen sind kostengünstige Hinweise auf sinnvolle energetische Verbesserungen — sie begründen aber keine unmittelbare Sanierungspflicht.

Kosten, Ausnahmen und Kontrolle

Die Kosten hängen stark von der Ausweisart ab. Als grobe Orientierung nennen Verbraucher- und Fachportale folgende Spannen:

AusweisartÜbliche Preisspanne (Orientierung)
Verbrauchsausweis (online)etwa 50 bis 100 Euro
Bedarfsausweis (mit Datenaufnahme)etwa 300 bis 500 Euro, bei größeren Gebäuden mehr

Die genannten Beträge sind Spannen aus öffentlich zugänglichen Quellen und kein verbindliches Angebot; der tatsächliche Preis richtet sich nach Gebäudetyp, Datenlage und Aufwand.

Ausnahmen von der Ausweispflicht bestehen unter anderem für Baudenkmäler sowie für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m². Auch hier lohnt im Zweifel die Rückfrage bei einem fachkundigen Aussteller.

Die Einhaltung der Pflichten wird nicht flächendeckend, aber im Rahmen einer Stichprobenkontrolle überprüft. Verstöße — etwa ein fehlender Ausweis, fehlende Anzeigenangaben oder falsche Daten — sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Es lohnt sich daher, den Energieausweis frühzeitig und vollständig vorzubereiten.

Der Energieausweis ordnet sich in das größere Thema Gebäude und Sanierung ein. Wie der energetische Zustand in andere Kennzahlen Ihres Objekts hineinspielt, behandeln auch unsere Ratgeber zum Bodenrichtwert und zu den Grundlagen der Grundsteuer.

Was Eigentümer wissen wollen

Reicht ein reiner Online-Energieausweis aus?
Für einen Verbrauchsausweis kann die Online-Erstellung genügen, sofern Ihr Gebäude wahlfreiheitsberechtigt ist und vollständige Verbrauchsdaten aus drei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegen. Wichtig ist, dass eine ausstellungsberechtigte Person (§ 88 GEG) den Ausweis verantwortet. Für einen Bedarfsausweis sind dagegen detaillierte Gebäudedaten und in der Regel eine fachliche Aufnahme vor Ort nötig — ein reines Formular reicht hier nicht.
Wann ist ein Bedarfsausweis Pflicht?
Nach § 80 Absatz 2 GEG ist ein Bedarfsausweis verpflichtend für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das energetische Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Auch Neubauten erhalten stets einen Bedarfsausweis.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 3 GEG zehn Jahre gültig. Nach Ablauf muss er für eine erneute Vermietung oder einen Verkauf neu erstellt werden. Ein abgelaufener Ausweis erfüllt die gesetzliche Vorlagepflicht nicht.
Welche Daten brauche ich für einen Verbrauchsausweis?
Sie benötigen vor allem die Energie- oder Heizkostenabrechnungen der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre für Heizung und Warmwasser, die Nutzfläche, den wesentlichen Energieträger sowie das Baujahr von Gebäude und Heizung. Leerstände werden gesondert berücksichtigt, und die Verbrauchswerte werden klimabereinigt.
Was muss in einer Immobilienanzeige stehen?
Nach § 87 GEG müssen kommerzielle Anzeigen die Art des Energieausweises, den Endenergiebedarf oder -verbrauch, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse (A+ bis H) nennen. Der Energieausweis muss dafür vor Schaltung der Anzeige vorliegen.
Welche Strafen drohen ohne Energieausweis?
Fehlt der Ausweis, sind die Anzeigenangaben unvollständig oder die Daten falsch, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Einhaltung wird im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüft.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsätze und Gültigkeit des Energieausweises (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • BBSR – GEG-Portal des Bundes: Regelungen zu Energieausweisen (Quelle)
  • Verbraucherzentrale – Energieausweis: Was sagt dieser Steckbrief für Wohngebäude aus? (Quelle)
  • co2online – Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: Unterschiede und Kosten (Quelle)

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