Ratgeber · Energie & Sanierung
Bei alten Häusern gelten beim Energieausweis besondere Regeln: Ob ein einfacher Verbrauchsausweis genügt oder zwingend der teurere Bedarfsausweis nötig ist, entscheidet vor allem das Baujahr. Wer ein Altbau-Wohnhaus verkauft oder vermietet, sollte diese Schwelle kennen.
Allein das Bewohnen eines alten Hauses löst keine Pflicht aus. Solange Sie Ihren Altbau selbst nutzen und nicht veräußern, müssen Sie keinen Energieausweis besitzen. Die Pflicht entsteht erst bei bestimmten Anlässen. Nach § 80 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz) ist ein gültiger Energieausweis insbesondere erforderlich bei:
Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss der Ausweis nach § 80 Absätze 4 und 5 GModG spätestens bei der Besichtigung vorgelegt oder gut sichtbar ausgelegt werden. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen. Nach Vertragsabschluss erhält der Käufer oder Mieter den Ausweis oder eine Kopie.
Das Baujahr Ihres Hauses ist beim Altbau der entscheidende Faktor – sowohl für die Frage, welcher Ausweis zulässig ist, als auch für mögliche Sanierungspflichten. Eigentümer können sich kostenlos im Objektkompass anmelden und dort die hinterlegten Daten zum eigenen Objekt einsehen.
Das GModG kennt zwei Arten von Energieausweisen. Beide bewerten den energetischen Zustand auf einer Skala von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient), kommen aber auf unterschiedlichem Weg dorthin.
Der Energiebedarfsausweis (§ 81 GModG) wird berechnet: Eine Fachperson erfasst Dämmung, Fenster, Dach, Heizung und weitere Gebäudedaten und ermittelt daraus nach den geltenden Berechnungsregeln den theoretischen Energiebedarf. Er ist unabhängig vom Nutzerverhalten und damit für Altbauten besonders aussagekräftig.
Der Energieverbrauchsausweis (§ 82 GModG) stützt sich dagegen auf die tatsächlichen Heizverbräuche der zurückliegenden drei Abrechnungszeiträume. Er ist günstiger, hängt aber stark vom Verhalten der bisherigen Bewohner ab: Ein sparsam beheizter Altbau erscheint besser, als er technisch ist.
Für viele Häuser besteht Wahlfreiheit. Gerade bei kleinen alten Wohnhäusern schreibt das Gesetz jedoch in bestimmten Fällen zwingend den Bedarfsausweis vor – darum geht es im nächsten Abschnitt.
Hier liegt die wichtigste Altbau-Besonderheit. Nach § 80 Abs. 3 GModG ist ein Bedarfsausweis Pflicht, wenn alle drei folgenden Punkte zusammentreffen:
Der Stichtag 1. November 1977 markiert das Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung. Häuser, deren Bauantrag davor gestellt wurde, entstanden ohne verbindliche Dämmstandards. Der Gesetzgeber verlangt deshalb bei diesen kleinen Altbauten die objektive, berechnete Bewertung statt der vom Bewohner abhängigen Verbrauchswerte.
Wurde Ihr altes Haus später energetisch nachgerüstet und erreicht damit mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977, entfällt die Pflicht zum Bedarfsausweis – dann dürfen Sie auch einen Verbrauchsausweis wählen. Die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung:
| Ihr altes Wohngebäude | Zulässiger Ausweis |
|---|---|
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, nicht auf WSchV-1977-Niveau gebracht | nur Bedarfsausweis |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, aber energetisch auf WSchV-1977-Niveau saniert | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag ab 1.11.1977 | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
| Mehr als 4 Wohnungen (unabhängig vom Baujahr) | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
Kleines, unsaniertes Wohnhaus aus der Zeit vor November 1977? Dann ist der Bedarfsausweis verpflichtend. Größere Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohnungen dürfen auch im Altbau frei zwischen beiden Ausweisen wählen.
Nicht jeder Altbau braucht einen Energieausweis. § 79 Absatz 4 GModG nimmt kleine Gebäude bis 50 m² von den Vorschriften zum Energieausweis aus; bei Baudenkmälern gelten die Verkaufs-, Vermietungs-, Vorlage- und Aushangpflichten des § 80 Absätze 3 bis 7 nicht. Darüber hinaus nimmt § 2 GModG bestimmte Gebäude vom Anwendungsbereich aus, darunter:
Die Denkmal-Ausnahme befreit von den genannten Pflichten beim Verkauf oder bei der Vermietung – nicht von jeder energetischen Anforderung. Lassen Sie sich bei einem geschützten Altbau vor Verkauf oder Sanierung gezielt durch die Denkmalbehörde und eine Fachperson beraten.
Wer einen Altbau erwirbt, sollte die Nachrüstpflicht zur obersten Geschossdecke prüfen. Nach § 35 GModG muss eine Decke, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt, grundsätzlich auf einen Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,24 W/(m²·K) gebracht werden; alternativ kann das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt sein.
Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem der damalige Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnte, greift diese Pflicht erst nach einem späteren Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit. Für bestimmte selbst bewohnte Häuser gilt zusätzlich die Wirtschaftlichkeitsgrenze des § 35 Absatz 4.
Die frühere allgemeine 30-Jahre-Austauschpflicht für bestimmte alte Heizkessel und die frühere 65-Prozent-Regel sind im seit 29. Juli 2026 geltenden GModG entfallen. Beim Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung gelten jedoch die stufenweisen Brennstoffvorgaben des § 43 GModG. Andere Sicherheits-, Emissions- oder landesrechtliche Regeln bleiben davon unberührt.
Ein Energieausweis gilt nach § 79 Absatz 3 GModG zehn Jahre ab Ausstellung. Er wird früher ungültig, wenn nach einer Änderung des Gebäudes gemäß § 80 Absatz 2 ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird. Andernfalls kann er innerhalb der Zehnjahresfrist weiterverwendet werden.
Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige für Ihren Altbau und liegt bereits ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GModG folgende Angaben im Inserat erscheinen:
Ein bloßer Hinweis „Energieausweis liegt vor“ genügt nicht. Verstöße gegen die Vorlage-, Übergabe- oder Anzeigenpflichten können nach § 108 GModG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Effizienzklasse beschreibt nur den energetischen Zustand – sie ist keine Aussage zum Marktwert Ihres Hauses. Wie Lage und Zustand den Wert beeinflussen, lesen Sie im Ratgeber zur Verkehrswertermittlung; Umfeld- und Lagefaktoren bündelt der Beitrag zum Bodenrichtwert.
Die Kosten sind gesetzlich nicht geregelt und hängen von Ausweisart, Gebäudegröße, Datenlage und Erfassungsaufwand ab. Laut Verbraucherzentrale sind einfache Verbrauchsausweise teilweise für knapp unter 100 Euro erhältlich; Bedarfsausweise sind wegen der umfangreicheren Datenerhebung regelmäßig teurer. Vergleichen Sie konkrete Leistungsbeschreibungen und Angebote.
Ausstellen darf einen Energieausweis nur, wer nach § 88 GModG dazu berechtigt ist. Bei bestehenden Gebäuden muss die ausstellende Person das Gebäude nach § 84 GModG begehen oder geeignete Bildaufnahmen für die Beurteilung erhalten.
So gehen Sie der Reihe nach vor: Klären Sie zuerst das Baujahr und die Zahl der Wohnungen, prüfen Sie danach, welcher Ausweis zulässig ist, und beauftragen Sie erst dann eine berechtigte Fachperson. Bei einem geplanten Verkauf passt der Ausweis gut zu weiteren Objektunterlagen wie dem Grundsteuerbescheid.
Rechtsstand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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