Ratgeber · Energie & Sanierung
Bei alten Häusern gelten beim Energieausweis besondere Regeln: Ob ein einfacher Verbrauchsausweis genügt oder zwingend der teurere Bedarfsausweis nötig ist, entscheidet vor allem das Baujahr. Wer ein Altbau-Wohnhaus verkauft oder vermietet, sollte diese Schwelle kennen.
Allein das Bewohnen eines alten Hauses löst keine Pflicht aus. Solange Sie Ihren Altbau selbst nutzen und nicht veräußern, müssen Sie keinen Energieausweis besitzen. Die Pflicht entsteht erst bei bestimmten Anlässen. Nach § 80 GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist ein gültiger Energieausweis insbesondere erforderlich bei:
Liegt ein solcher Anlass vor, muss der Ausweis den Interessenten nach § 80 Abs. 4 GEG spätestens bei der Besichtigung vorgelegt oder gut sichtbar ausgelegt werden. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen. Nach Vertragsabschluss erhält der Käufer oder Mieter den Ausweis oder eine Kopie.
Das Baujahr Ihres Hauses ist beim Altbau der entscheidende Faktor – sowohl für die Frage, welcher Ausweis zulässig ist, als auch für mögliche Sanierungspflichten. Eigentümer können sich kostenlos im Objektkompass anmelden und dort die hinterlegten Daten zum eigenen Objekt einsehen.
Das GEG kennt zwei Arten von Energieausweisen. Beide bewerten den energetischen Zustand auf einer Skala von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient), kommen aber auf unterschiedlichem Weg dorthin.
Der Energiebedarfsausweis (§ 81 GEG) wird berechnet: Eine Fachperson erfasst Dämmung, Fenster, Dach und Heizung und ermittelt daraus nach genormtem Verfahren (seit 1. Januar 2024 verbindlich nach DIN 18599) den theoretischen Energiebedarf. Er ist unabhängig vom Nutzerverhalten und damit für Altbauten besonders aussagekräftig.
Der Energieverbrauchsausweis (§ 82 GEG) stützt sich dagegen auf die tatsächlichen Heizverbräuche der zurückliegenden drei Abrechnungszeiträume. Er ist günstiger, hängt aber stark vom Verhalten der bisherigen Bewohner ab: Ein sparsam beheizter Altbau erscheint besser, als er technisch ist.
Für viele Häuser besteht Wahlfreiheit. Gerade bei kleinen alten Wohnhäusern schreibt das Gesetz jedoch in bestimmten Fällen zwingend den Bedarfsausweis vor – darum geht es im nächsten Abschnitt.
Hier liegt die wichtigste Altbau-Besonderheit. Nach § 80 Abs. 3 GEG ist ein Bedarfsausweis Pflicht, wenn alle drei folgenden Punkte zusammentreffen:
Der Stichtag 1. November 1977 markiert das Inkrafttreten der ersten Wärmeschutzverordnung. Häuser, deren Bauantrag davor gestellt wurde, entstanden ohne verbindliche Dämmstandards. Der Gesetzgeber verlangt deshalb bei diesen kleinen Altbauten die objektive, berechnete Bewertung statt der vom Bewohner abhängigen Verbrauchswerte.
Wurde Ihr altes Haus später energetisch nachgerüstet und erreicht damit mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977, entfällt die Pflicht zum Bedarfsausweis – dann dürfen Sie auch einen Verbrauchsausweis wählen. Die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung:
| Ihr altes Wohngebäude | Zulässiger Ausweis |
|---|---|
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, nicht auf WSchV-1977-Niveau gebracht | nur Bedarfsausweis |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, aber energetisch auf WSchV-1977-Niveau saniert | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag ab 1.11.1977 | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
| Mehr als 4 Wohnungen (unabhängig vom Baujahr) | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
Kleines, unsaniertes Wohnhaus aus der Zeit vor November 1977? Dann ist der Bedarfsausweis verpflichtend. Größere Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohnungen dürfen auch im Altbau frei zwischen beiden Ausweisen wählen.
Nicht jeder Altbau braucht einen Energieausweis. Das GEG nennt in § 79 Abs. 4 GEG ausdrückliche Ausnahmen, die bei alten Häusern häufiger greifen:
Die Denkmal-Ausnahme befreit von der Vorlagepflicht beim Verkauf oder bei der Vermietung – nicht von jeder energetischen Anforderung. Lassen Sie sich bei einem geschützten Altbau vor Verkauf oder Sanierung gezielt durch die Denkmalbehörde und eine Fachperson beraten.
Wer einen Altbau erwirbt, übernimmt unter Umständen mehr als nur das Gebäude: Bestimmte Nachrüstpflichten des GEG gehen auf den neuen Eigentümer über. Sie sind unabhängig vom Energieausweis, gehören aber zum vollständigen Bild eines alten Hauses.
Alte Heizkessel (§ 72 GEG): Öl- oder Gas-Heizkessel mit konstanter Temperatur, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Jüngere Konstanttemperaturkessel müssen nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind von diesem Verbot ausgenommen.
Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG): Die zugängliche oberste Geschossdecke beheizter Räume zu einem unbeheizten Dachraum muss einen Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,24 W/(m²·K) einhalten; alternativ kann das Dach gedämmt werden.
Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gilt eine wichtige Erleichterung: Wer am 1. Februar 2002 bereits eine Wohnung im Haus selbst bewohnt hat, ist von diesen Nachrüstpflichten ausgenommen. Beim Eigentümerwechsel – also nach einem Kauf – muss der neue Eigentümer die Pflichten jedoch innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
Beim Heizungstausch greift zusätzlich die 65-Prozent-Regel des § 71 GEG: Eine neu eingebaute Heizung muss anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der bloße Kauf eines Altbaus zwingt Sie nicht sofort zum Heizungstausch, solange kein Betriebsverbot nach § 72 GEG greift – die Regeln werden aber relevant, sobald die alte Heizung ersetzt wird.
Ein Energieausweis gilt nach § 79 GEG zehn Jahre ab Ausstellung. Ein noch gültiger Ausweis bleibt bis zum Ablauf wirksam, auch wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich ändert. Erst beim nächsten Anlass nach Fristablauf wird ein neuer Ausweis nötig.
Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige für Ihren Altbau und liegt bereits ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GEG folgende Angaben im Inserat erscheinen:
Gerade bei alten Häusern fällt die Effizienzklasse oft in den Bereich E bis H. Das ist offen anzugeben – ein bloßer Hinweis „Energieausweis liegt vor“ genügt nicht. Verstöße gegen die Ausweis-, Vorlage- oder Anzeigenpflichten sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Effizienzklasse beschreibt nur den energetischen Zustand – sie ist keine Aussage zum Marktwert Ihres Hauses. Wie Lage und Zustand den Wert beeinflussen, lesen Sie im Ratgeber zur Verkehrswertermittlung; Umfeld- und Lagefaktoren bündelt der Beitrag zum Bodenrichtwert.
Die Kosten sind gesetzlich nicht geregelt und hängen von Ausweisart und Aufwand ab. Für ein altes Ein- oder Zweifamilienhaus gelten als grobe Orientierung folgende Spannen:
Da kleine Altbauten mit Bauantrag vor November 1977 häufig den teureren Bedarfsausweis benötigen, sollten Sie diese Kosten beim geplanten Verkauf oder bei der Vermietung von vornherein einplanen. Ausstellen darf einen Energieausweis nur, wer nach § 88 GEG dazu berechtigt ist – etwa Architektinnen und Architekten, Bauingenieure oder qualifizierte Energieberater und Handwerksmeister mit entsprechender Zusatzqualifikation.
So gehen Sie der Reihe nach vor: Klären Sie zuerst das Baujahr und die Zahl der Wohnungen, prüfen Sie danach, welcher Ausweis zulässig ist, und beauftragen Sie erst dann eine berechtigte Fachperson. Bei einem geplanten Verkauf passt der Ausweis gut zu weiteren Objektunterlagen wie dem Grundsteuerbescheid.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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