Ratgeber · Energie & Sanierung
Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung ist der Energieausweis Pflicht. Was er kostet, hängt vor allem davon ab, welche Variante Ihr Gebäude benötigt – und die ergibt sich häufig schon aus Baujahr und Wohnungszahl.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kennt zwei Arten von Energieausweisen, und genau zwischen ihnen liegt der größte Preisunterschied. Nach § 79 Abs. 1 GEG ist ein Energieausweis entweder als Energieverbrauchsausweis oder als Energiebedarfsausweis auszustellen.
Der Verbrauchsausweis sagt also aus, wie viel Energie die bisherigen Bewohner verbraucht haben; der Bedarfsausweis bewertet die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten. Beide Ausweise enthalten eine Effizienzklasse von A+ bis H.
Energieausweise sind frei am Markt erhältliche Produkte – es gibt keine gesetzlich festgelegten Gebühren. Die Preise hängen vom Anbieter, von der Gebäudegröße und vom Erfassungsaufwand ab. Die folgenden Spannen geben die marktüblichen Größenordnungen wieder; sie sind als Orientierung zu verstehen, nicht als Festpreis.
| Ausweisart | Typische Kostenspanne | Grundlage |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis (Wohngebäude) | ca. 50 – 200 € | gemessener Verbrauch, oft online |
| Bedarfsausweis (Wohngebäude) | ca. 300 – 800 € | Gebäudeaufnahme und Berechnung |
Einfache Verbrauchsausweise für Standard-Wohngebäude werden teils schon unter 100 Euro angeboten. Bedarfsausweise liegen wegen der notwendigen Datenaufnahme und Berechnung regelmäßig im mittleren bis oberen dreistelligen Bereich; bei größeren oder verschachtelten Objekten kann der Preis auch darüber hinausgehen.
Achten Sie bei sehr günstigen Online-Angeboten darauf, ob alle Pflichtangaben enthalten sind und ob der Aussteller die Voraussetzungen des § 88 GEG erfüllt. Ein formal fehlerhafter Ausweis nützt Ihnen beim Verkauf oder bei der Vermietung wenig.
Grundsätzlich besteht nach § 79 Abs. 1 GEG eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Für bestimmte ältere, kleinere Wohngebäude schreibt das Gesetz jedoch den teureren Bedarfsausweis zwingend vor.
Ein Bedarfsausweis ist Pflicht, wenn Ihr Wohngebäude alle drei der folgenden Merkmale erfüllt (§ 80 Abs. 3 GEG):
Wurde ein solches Gebäude später ausreichend energetisch saniert, entfällt die Pflicht – dann genügt ein Verbrauchsausweis. Auch für Neubauten wird stets ein Bedarfsausweis erstellt, weil noch keine Verbrauchsdaten vorliegen. In allen anderen Fällen dürfen Sie frei wählen und in der Regel zur günstigeren Variante greifen.
Ob Baujahr, Wohnungszahl und Lage Ihres Objekts auf einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis hindeuten, lässt sich gut anhand der Eckdaten Ihrer Immobilie einordnen. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass strukturierte Daten zu genau Ihrem Objekt und seinem Umfeld.
Der Energieausweis ist kein Selbstzweck – er wird erst in bestimmten Situationen gesetzlich verlangt. Nach § 80 Abs. 3 GEG muss ein Energieausweis vorliegen, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung
Spätestens bei der Besichtigung ist Kaufenden oder Mietenden der Ausweis unaufgefordert vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben. Solange Sie selbst in Ihrer Immobilie wohnen und keinen Verkauf oder keine Vermietung planen, brauchen Sie keinen Energieausweis.
Bereits in der Immobilienanzeige sind nach § 87 GEG Pflichtangaben zu machen, sobald ein Ausweis vorliegt – unter anderem Art des Ausweises, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse.
Ausnahme für kleine Gebäude: Auf Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² sind die Vorschriften zum Energieausweis nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 GEG). Auch für bestimmte Baudenkmäler bestehen Erleichterungen.
Ein Energieausweis ist nach § 79 Abs. 3 GEG zehn Jahre gültig. Das gilt für Bedarfs- wie für Verbrauchsausweise. Unabhängig von dieser Frist verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Abs. 2 GEG ein neuer Ausweis erforderlich wird – etwa nach einer umfassenden Modernisierung, bei der der Energiebedarf neu berechnet wurde.
Ausstellen darf den Ausweis nur, wer die Qualifikationsanforderungen des § 88 GEG erfüllt – etwa Personen mit einschlägiger Hochschulausbildung, qualifizierte Handwerksmeister oder öffentlich bestellte Sachverständige. Als Eigentümer dürfen Sie den Ausweis nicht selbst ausstellen, sofern Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie liefern dem Aussteller die Gebäudedaten, dieser prüft sie und steht für die Richtigkeit ein.
Tipp: Heben Sie alte Heizkostenabrechnungen auf. Liegen für mindestens drei Jahre verwertbare Verbrauchsdaten vor, lässt sich ein günstiger Verbrauchsausweis erstellen – fehlen sie, bleibt nur der aufwendigere Bedarfsausweis.
Wer die Pflichten rund um den Energieausweis missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 GEG kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Geahndet werden kann unter anderem:
Der Energieausweis macht zugleich eine Aussage über die energetische Qualität Ihrer Immobilie – ein Aspekt, der auch in die Marktbeurteilung einfließt. Wie eine fundierte Wertermittlung aufgebaut ist, lesen Sie im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie. Wer mit einem Verkauf oder einer Vermietung liebäugelt, findet im Beitrag zur kostenlosen Immobilienbewertung die richtige Einordnung. Für die laufende Belastung Ihres Objekts ist außerdem die Grundsteuer relevant, deren Höhe wiederum am Bodenrichtwert anknüpft.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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