Ratgeber · Energie & Sanierung
Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung ist der Energieausweis Pflicht. Was er kostet, hängt vor allem davon ab, welche Variante Ihr Gebäude benötigt – und die ergibt sich häufig schon aus Baujahr und Wohnungszahl.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) kennt zwei Arten von Energieausweisen, und genau zwischen ihnen liegt der größte Preisunterschied. Nach § 79 Abs. 1 GModG ist ein Energieausweis entweder als Energieverbrauchsausweis oder als Energiebedarfsausweis auszustellen.
Der Verbrauchsausweis sagt also aus, wie viel Energie die bisherigen Bewohner verbraucht haben; der Bedarfsausweis bewertet die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten. Beide Ausweise enthalten eine Effizienzklasse von A+ bis H.
Für Energieausweise gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung. Der Preis wird frei vereinbart und hängt von Ausweisart, Gebäudegröße, Zahl und Qualität der Unterlagen sowie dem Aufwand für Datenerhebung und Berechnung ab.
| Kostenfaktor | Vor Beauftragung klären |
|---|---|
| Ausweisart | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis und gesetzliche Zulässigkeit |
| Datengrundlage | Verbrauchsdaten, Pläne, Flächen und Anlagendaten |
| Gebäudeaufnahme | Begehung oder geeignete Bildaufnahmen nach § 84 GModG |
| Zusatzaufwand | fehlende Unterlagen, mehrere Gebäudeteile oder komplexe Anlagentechnik |
Holen Sie ein schriftliches Angebot ein, das den Leistungsumfang und mögliche Zusatzkosten nennt. Prüfen Sie außerdem die Ausstellungsberechtigung nach § 88 GModG.
Grundsätzlich besteht nach § 79 Abs. 1 GModG eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Für bestimmte ältere, kleinere Wohngebäude schreibt das Gesetz jedoch den teureren Bedarfsausweis zwingend vor.
Ein Bedarfsausweis ist Pflicht, wenn Ihr Wohngebäude alle drei der folgenden Merkmale erfüllt (§ 80 Abs. 3 GModG):
Wurde ein solches Gebäude später ausreichend energetisch saniert, entfällt die Pflicht – dann genügt ein Verbrauchsausweis. Auch für Neubauten wird stets ein Bedarfsausweis erstellt, weil noch keine Verbrauchsdaten vorliegen. In allen anderen Fällen dürfen Sie frei wählen und in der Regel zur günstigeren Variante greifen.
Ob Baujahr, Wohnungszahl und Lage Ihres Objekts auf einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis hindeuten, lässt sich gut anhand der Eckdaten Ihrer Immobilie einordnen. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass strukturierte Daten zu genau Ihrem Objekt und seinem Umfeld.
Der Energieausweis ist kein Selbstzweck – er wird erst in bestimmten Situationen gesetzlich verlangt. Nach § 80 Abs. 3 GModG muss ein Energieausweis vorliegen, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung
Spätestens bei der Besichtigung ist Kaufenden oder Mietenden der Ausweis unaufgefordert vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben. Solange Sie selbst in Ihrer Immobilie wohnen und keinen Verkauf oder keine Vermietung planen, brauchen Sie keinen Energieausweis.
Bereits in der Immobilienanzeige sind nach § 87 GModG Pflichtangaben zu machen, sobald ein Ausweis vorliegt – unter anderem Art des Ausweises, Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse.
Ausnahme für kleine Gebäude: Auf Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² sind die Vorschriften zum Energieausweis nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 GModG). Auch für bestimmte Baudenkmäler bestehen Erleichterungen.
Ein Energieausweis wird nach § 79 Absatz 3 GModG für zehn Jahre ausgestellt. Er verliert seine Gültigkeit früher, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird.
Ausstellen darf ihn nur eine nach § 88 GModG berechtigte Person. Eigentümer dürfen dies nur selbst tun, wenn sie die gesetzlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen.
Für einen Verbrauchsausweis sind nach § 82 mindestens 36 zusammenhängende Monate mit der jüngsten, höchstens 18 Monate zurückliegenden Abrechnungsperiode erforderlich.
Wer die Pflichten rund um den Energieausweis missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 GModG kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Geahndet werden kann unter anderem:
Der Energieausweis macht zugleich eine Aussage über die energetische Qualität Ihrer Immobilie – ein Aspekt, der auch in die Marktbeurteilung einfließt. Wie eine fundierte Wertermittlung aufgebaut ist, lesen Sie im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie. Wer mit einem Verkauf oder einer Vermietung liebäugelt, findet im Beitrag zur kostenlosen Immobilienbewertung die richtige Einordnung. Für die laufende Belastung Ihres Objekts ist außerdem die Grundsteuer relevant, deren Höhe wiederum am Bodenrichtwert anknüpft.
Stand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung.
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