Ratgeber · Vermieten

Wohnung auf Zeit vermieten: Was Eigentümer zur Kurzzeitvermietung wissen müssen

Die befristete Vermietung einer Wohnung – als Ferienwohnung, möbliertes Wohnen auf Zeit oder Monteurzimmer – unterliegt in Deutschland mehreren Rechtsebenen. Dieser Ratgeber ordnet Zweckentfremdungsrecht, Mietrecht, Steuern und WEG-Regeln für Eigentümer ein.

Was bedeutet Kurzzeitvermietung – und welche Formen gibt es?

Unter Kurzzeitvermietung versteht man die zeitlich befristete Überlassung von Wohnraum, die sich vom klassischen, auf Dauer angelegten Wohnraummietverhältnis unterscheidet. In der Praxis treten vor allem drei Formen auf:

  • Ferienvermietung / Beherbergung: tage- oder wochenweise Vermietung an Touristen, häufig über Plattformen wie Airbnb oder Booking.
  • Wohnen auf Zeit: möblierte Vermietung an Berufstätige, Fachkräfte, Studierende oder Pendler, typischerweise für mehrere Wochen bis Monate.
  • Monteur- und Geschäftsunterkünfte: befristete Überlassung an auswärts Tätige für die Dauer eines Einsatzes.

Diese Formen werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Entscheidend sind drei Fragen, die jede für sich beantwortet werden muss: Ist die Vermietung in Ihrer Kommune zweckentfremdungsrechtlich zulässig? Welcher Mietvertragstyp liegt vor? Und wie wird die Tätigkeit steuerlich eingeordnet?

„Wohnen auf Zeit“ ist kein eigener Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch. Jeder Vertrag fällt am Ende in eine der vom Gesetz vorgesehenen Kategorien – mit jeweils sehr unterschiedlichen Folgen für den Mieterschutz.

Wer die Lage und das Umfeld des eigenen Objekts einordnen möchte, findet nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass strukturierte Daten zur eigenen Immobilie – etwa zur Mikrolage und zur Anbindung; eine Preis- oder Mietbewertung ist damit ausdrücklich nicht verbunden.

Zweckentfremdungsrecht: Wo Sie nicht ohne Weiteres kurzzeitvermieten dürfen

Die wichtigste öffentlich-rechtliche Hürde ist das Zweckentfremdungsverbot. Grundlage ist Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts (MRVerbG): Die Länder dürfen für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt Regelungen erlassen, die die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen, gewerbliche Nutzung oder dauerhaften Leerstand untersagen oder genehmigungspflichtig machen.

Eine bundesweit einheitliche Regel gibt es nicht. Maßgeblich sind das jeweilige Landesgesetz und – darauf aufbauend – die kommunale Satzung. Bekannte Landesgesetze sind etwa das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) in Berlin, das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) in Bayern, das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz und das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) in Nordrhein-Westfalen.

BeispielSelbstgenutzte Wohnung / HauptwohnungNebenwohnung / sonstiger Wohnraum
Berlin (ZwVbG)Genehmigungsfrei, solange überwiegend selbst zu Wohnzwecken genutztBis zu 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Genehmigung; darüber hinaus genehmigungspflichtig
München (ZwEWG / Satzung)Bis zu 8 Wochen (rund 56 Tage) pro Jahr ohne GenehmigungGenehmigungspflichtig
Viele NRW-Städte (WohnStG)Möbliertes Zeitwohnen mit regulärem Vertrag kann genehmigungsfrei seinVermietung über die Satzungsschwelle hinaus genehmigungspflichtig
Wichtig: Werte sind kommunal festgelegt

Die genannten Tagesgrenzen sind Beispiele aus einzelnen Städten. Die verbindlichen Werte ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Zweckentfremdungssatzung. Verstöße können je nach Land mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden (in Berlin, Bayern, Hamburg und NRW; in Baden-Württemberg bis 100.000 Euro). Prüfen Sie vor Beginn unbedingt die Satzung Ihrer Gemeinde.

In Ländern ohne Zweckentfremdungsregelung – etwa derzeit in Thüringen und Sachsen-Anhalt – bestehen diese Genehmigungspflichten nicht. Das entbindet jedoch nicht von Mietrecht, Steuerrecht und etwaigen WEG-Regeln.

Wohnraum-ID und die EU-Verordnung 2024/1028

In vielen Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung müssen Sie Ihren Wohnraum vor der Vermietung registrieren und erhalten eine Registriernummer (Wohnraum-ID). Diese ist in Online-Inseraten anzugeben. So können Behörden die zulässige Tagezahl und die Einhaltung der Satzung überprüfen.

Auf europäischer Ebene kommt die Verordnung (EU) 2024/1028 vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit kurzfristigen Vermietungs- und Beherbergungsdiensten hinzu. Sie schafft einheitliche Standards für Registrierungsverfahren und verpflichtet Online-Plattformen, Daten an die Behörden zu übermitteln. Die praktische Anwendung beginnt nach einem Übergangszeitraum; der vielfach genannte Stichtag liegt im Mai 2026.

Die EU-Verordnung führt keine generelle, EU-weite Registrierungspflicht für jede Ferienwohnung ein. Eine Registrierungspflicht besteht dort, wo die zuständige Kommune ein entsprechendes Verfahren eingeführt hat. Für Vermieter bedeutet die Verordnung vor allem mehr Transparenz und bessere Kontrollierbarkeit – etwa der vermieteten Tage und der steuerlichen Erfassung.

Mietrechtliche Einordnung: Welcher Vertrag schützt wen?

Mietrechtlich kommt es darauf an, welcher Vertragstyp vorliegt. Davon hängt ab, ob der umfassende Wohnraummieterschutz greift.

  • Wohnraummietvertrag (unbefristet): voller Mieterschutz nach §§ 549 ff. BGB – Kündigungsschutz, Sozialklausel, Begrenzung von Mieterhöhungen.
  • Qualifizierter Zeitmietvertrag (§ 575 BGB): eine wirksame Befristung setzt voraus, dass der Vermieter bei Vertragsschluss einen anerkannten Befristungsgrund (z. B. Eigenbedarf, geplante Baumaßnahmen, Werkmietwohnung) schriftlich mitteilt. Fehlt ein wirksamer Grund, gilt der Vertrag als unbefristet.
  • Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB): bei Wohnraum, der nur vorübergehend vermietet wird, finden wesentliche Schutzvorschriften – darunter der Kündigungsschutz – keine Anwendung.

Für die Kurzzeitvermietung ist § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB die zentrale Norm. Entscheidend ist, dass der Nutzungszweck von vornherein nur vorübergehend ist – etwa ein befristeter beruflicher Einsatz, ein Semester oder eine Übergangslösung. Die Wohnung darf nicht zum dauerhaften Lebensmittelpunkt werden.

Möblierung allein genügt nicht

Eine möblierte Vermietung fällt nicht automatisch unter den „vorübergehenden Gebrauch“. Maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang: Dauer, erkennbarer Zweck und Vertragsgestaltung. Wer eine möblierte Wohnung dauerhaft als Lebensmittelpunkt überlässt, schließt in der Regel einen normalen Wohnraummietvertrag mit vollem Mieterschutz – unabhängig vom Etikett „Wohnen auf Zeit“.

Lassen Sie Verträge im Zweifel mietrechtlich prüfen. Eine fehlerhafte Befristung oder eine unzutreffende Berufung auf den „vorübergehenden Gebrauch“ kann dazu führen, dass Sie trotz gegenteiliger Absicht an den vollen Kündigungsschutz gebunden sind.

Steuern: Umsatzsteuer, Einkommensteuer und die Grenze zum Gewerbe

Steuerlich verschiebt die Kurzzeitvermietung die Lage gegenüber der klassischen Dauervermietung deutlich.

Umsatzsteuer. Die langfristige Wohnraumvermietung ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Die kurzfristige Beherbergung von Fremden ist von dieser Befreiung jedoch ausdrücklich ausgenommen. Sie ist umsatzsteuerpflichtig und unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Unterhalb der Schwellen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) kann im Einzelfall auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichtet werden.

Einkommensteuer. Hier ist zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG): typische, der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnende Vermietung.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG): wenn die Tätigkeit den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet.

Für die Abgrenzung kommt es nicht auf eine starre Stückzahl an, sondern auf den Gesamtcharakter. Ein Gewerbe liegt eher vor, wenn hotelähnliche Zusatzleistungen erbracht werden – etwa regelmäßige Reinigung während des Aufenthalts, Wäscheservice, Rezeption oder Check-in-Dienst – oder bei einer organisierten, auf häufigen Gästewechsel angelegten Vermietung mehrerer Einheiten. Dann ist regelmäßig eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Diese Darstellung ersetzt keine steuerliche Beratung. Die konkrete Einordnung – auch zur Frage der Gewerblichkeit und zur Behandlung früherer Vermietungszeiträume – sollten Sie mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt klären.

Eigentumswohnung: Brauchen Sie die Zustimmung der WEG?

Bei einer Eigentumswohnung stellt sich zusätzlich die Frage, ob die kurzzeitige Vermietung von der Zweckbestimmung der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung gedeckt ist.

Der Bundesgerichtshof hat das mit dem Urteil vom 12. April 2019 (V ZR 112/18) grundlegend geklärt: Ist das Sondereigentum als „Wohnung“ ausgewiesen, gehört die kurzzeitige Vermietung – etwa an Feriengäste oder kurzfristig vor Ort Tätige – grundsätzlich zur zulässigen Wohnnutzung. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann diese Nutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss verbieten. Eine Einschränkung der vereinbarten Zweckbestimmung, die die Kurzzeitvermietung untersagt, bedarf der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer.

Für Sie als Eigentümer folgt daraus:

  • Prüfen Sie zuerst die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sowie bestehende Beschlüsse. Enthält die Zweckbestimmung eine ausdrückliche Beschränkung (z. B. „nur Dauerwohnen“), ist diese zu beachten.
  • Fehlt eine ausdrückliche Untersagung, ist die Kurzzeitvermietung als Wohnnutzung regelmäßig zulässig.
  • Es gilt jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG: Bei konkreten, unzumutbaren Störungen (Lärm, häufiger Gästewechsel) können sich die übrigen Eigentümer wehren.

Bewertung und Datenlage: drei Stufen sauber trennen

Wer eine Wohnung auf Zeit vermieten will, möchte oft auch wissen, was sie wert ist oder welche Miete realistisch ist. Hier lohnt es sich, drei Ebenen klar auseinanderzuhalten:

  1. Kostenlose Objektdaten zur eigenen Immobilie. Nach kostenloser Registrierung im Objektkompass sehen Eigentümer strukturierte Daten zu ihrem Objekt – etwa zu Mikrolage, Umfeld und Anbindung. Das ist keine Preis- oder Mietbewertung, sondern eine Datengrundlage.
  2. Kostenlose Markteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietfall. Wenn Sie tatsächlich verkaufen oder vermieten möchten, ist eine fachliche Ersteinschätzung durch die Maklerei der nächste Schritt.
  3. Unabhängiges Verkehrswertgutachten. Für rechtsverbindliche Zwecke – etwa Erbauseinandersetzung, Scheidung oder Finanzamt – ist ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.

Ergänzend hilfreich sind die Grundlagen zum Bodenrichtwert, eine erste kostenfreie Orientierung über die Immobilienbewertung sowie – mit Blick auf laufende Kosten – das Verständnis von Grundsteuer und ihrer Höhe.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie viele Tage darf ich meine Wohnung pro Jahr kurzzeitvermieten?
Das hängt von der Kommune ab. In Berlin darf eine Nebenwohnung bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden; die überwiegend selbst genutzte Hauptwohnung ist insoweit genehmigungsfrei. In München sind es bis zu 8 Wochen (rund 56 Tage) pro Jahr für die selbstgenutzte Wohnung. Verbindlich ist immer die Zweckentfremdungssatzung Ihrer Gemeinde.
Was ist eine Wohnraum-ID und brauche ich sie?
Die Wohnraum-ID ist eine behördliche Registriernummer, die in vielen Städten mit Zweckentfremdungssatzung erforderlich ist, um Wohnraum kurzzeitig zu vermieten und in Online-Inseraten anzubieten. Sie müssen sie dort registrieren lassen, wo die kommunale Satzung das vorsieht. Ab Mai 2026 wird dies durch die EU-Verordnung 2024/1028 zusätzlich vereinheitlicht.
Greift bei der möblierten Vermietung auf Zeit der Mieterschutz?
Das kommt auf den Vertrag an. Bei einem Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten wesentliche Schutzvorschriften wie der Kündigungsschutz nicht. Voraussetzung ist aber ein von vornherein nur vorübergehender Nutzungszweck. Wird die Wohnung dauerhafter Lebensmittelpunkt, liegt ein normaler Wohnraummietvertrag mit vollem Mieterschutz vor – die Möblierung allein ändert daran nichts.
Muss ich für die Kurzzeitvermietung Umsatzsteuer zahlen?
Die kurzfristige Beherbergung von Fremden ist nicht nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig. Sie unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Unterhalb der Grenzen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) kann im Einzelfall auf den Umsatzsteuerausweis verzichtet werden. Klären Sie die Details mit Ihrem Steuerberater.
Wird die Kurzzeitvermietung zum Gewerbe?
Solange Sie einzelne Wohnungen ohne nennenswerte Zusatzleistungen vermieten, gilt dies meist als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Ein Gewerbe (§ 15 EStG) kann vorliegen, wenn hotelähnliche Leistungen wie regelmäßige Reinigung, Wäscheservice oder Rezeption hinzukommen oder die Vermietung organisiert und auf häufigen Gästewechsel angelegt ist. Eine starre Stückzahlgrenze gibt es nicht; entscheidend ist der Gesamtcharakter.
Darf mir die Eigentümergemeinschaft die Kurzzeitvermietung verbieten?
Nach dem BGH-Urteil vom 12. April 2019 (V ZR 112/18) gehört die kurzzeitige Vermietung bei einem als „Wohnung“ ausgewiesenen Sondereigentum zur zulässigen Wohnnutzung. Ein Verbot durch Mehrheitsbeschluss ist unwirksam; es bedarf der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Enthält die Teilungserklärung jedoch eine ausdrückliche Beschränkung oder kommt es zu unzumutbaren Störungen (§ 14 WEG), kann die Lage anders sein.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit kurzfristigen Vermietungs- und Beherbergungsdiensten (EUR-Lex) (Quelle)
  • BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18 (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs) (Quelle)
  • Land Berlin – Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum (Senatsverwaltung) (Quelle)
  • Umsatzsteuergesetz – § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Bürgerliches Gesetzbuch – § 549 BGB (Gesetze im Internet) (Quelle)

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