Ratgeber · Vermieten
Wer eine möblierte Wohnung vermietet, kann einen Möblierungszuschlag verlangen – muss dabei aber Mietpreisbremse, Mietspiegel und die formalen Regeln des Mietvertrags beachten. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie den Zuschlag fachlich sauber kalkulieren und den Vertrag rechtssicher aufsetzen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Begriff „möblierte Wohnung" nicht als eigene Mietart. Eine Wohnung gilt in der Praxis als möbliert, wenn Sie sie mit einer überwiegenden, zur Nutzung bestimmten Ausstattung überlassen – typischerweise Bett, Schrank, Tisch und Stühle sowie eine eingerichtete Küche. Rechtlich bleibt es dabei ganz normaler Wohnraum nach den §§ 549 ff. BGB; die Möblierung ist nur ein Ausstattungsmerkmal, kein eigener Vertragstyp.
Entscheidend für die Frage, welche Schutzvorschriften gelten, ist nicht das Mobiliar, sondern der Nutzungszweck:
Allein die Möblierung macht eine Vermietung noch nicht zum „vorübergehenden Gebrauch". Maßgeblich ist, ob der Mieter dort seinen Lebensmittelpunkt begründet. Eine möbliert vermietete Dauerwohnung genießt denselben Schutz wie jede andere Mietwohnung.
Für die Überlassung des Mobiliars dürfen Sie zusätzlich zur Grundmiete einen Möblierungszuschlag verlangen. Auch er ist keine eigene Rechtsfigur, sondern rechtlich ein Teil der vereinbarten Gesamtmiete. Das hat zwei Konsequenzen:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. März 2021 (Az. VIII ZR 305/19) klargestellt, dass die Mietpreisbremse auch für möbliert vermietete Wohnungen gilt. Der Möblierungszuschlag muss für die Prüfung der zulässigen Miethöhe nachvollziehbar bestimmbar sein und sich am Wert und an der Nutzungsdauer der Möbel orientieren. Eine rein marktbezogene Schätzung („so viel ist der Markt bereit zu zahlen") hat der BGH dafür ausdrücklich nicht genügen lassen.
Der Objektkompass liefert nach kostenloser Anmeldung Objektdaten zu Ihrer Immobilie – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage. Eine konkrete Miet- oder Marktpreisbewertung ist das nicht. Was Ihre möblierte Wohnung am Markt erzielt und wie hoch ein angemessener Möblierungszuschlag ist, lässt sich erst im Vermietfall über eine Maklerei einschätzen.
Das BGB enthält keine gesetzliche Formel für den Möblierungszuschlag. In Rechtsprechung und Praxis hat sich jedoch eine nachvollziehbare Berechnung durchgesetzt, die an den Zeitwert der Möbel und deren Nutzungsdauer anknüpft (sogenanntes Berliner Modell). Der Grundgedanke: Sie verteilen den Wert des Mobiliars linear über die Nutzungsdauer und ergänzen eine angemessene Verzinsung des gebundenen Kapitals.
Vereinfachtes Rechenbeispiel (die Zahlen sind nur zur Veranschaulichung gewählt):
| Schritt | Größe | Beispielwert |
|---|---|---|
| 1 | Anschaffungs- bzw. Zeitwert der Möbel | 6.000 € |
| 2 | angenommene Nutzungsdauer | 10 Jahre (120 Monate) |
| 3 | monatliche lineare Abschreibung | 6.000 € ÷ 120 = 50 € |
| 4 | angemessene Verzinsung des Restwerts | als ergänzender Aufschlag |
Der so ermittelte monatliche Betrag ist der Möblierungszuschlag. Wichtig: Zugrunde zu legen ist der Zeitwert, nicht der Neupreis, und der Zuschlag muss zur tatsächlichen Möblierung passen. Gerichte – etwa das Landgericht Berlin – haben pauschale, nicht hergeleitete Zuschläge wiederholt gekürzt, wenn sie die Mietpreisbremse faktisch unterliefen.
Halten Sie die Herleitung schriftlich fest: eine Liste der Möbel mit Anschaffungspreis, Anschaffungsjahr und angesetzter Nutzungsdauer. Damit können Sie im Streitfall belegen, dass der Zuschlag sachlich begründet ist.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB). Die Miete bei Wiedervermietung darf die ortsübliche Vergleichsmiete dann um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Diese Regelung wurde verlängert: Die Länder können entsprechende Gebiete inzwischen bis zum 31. Dezember 2029 ausweisen.
Für möblierte Wohnungen ergibt sich daraus folgende Prüfreihenfolge:
Nach dem BGH-Urteil VIII ZR 305/19 müssen Sie den Möblierungszuschlag nicht zwingend als eigenen Betrag im Mietvertrag ausweisen. Erforderlich ist aber, dass der Möblierungsanteil sich für die Kontrolle der Mietpreisbremse herausrechnen lässt. In der Praxis ist es daher dringend zu empfehlen, Grundmiete und Möblierungszuschlag getrennt darzustellen – das schafft Transparenz und schützt Sie vor dem Vorwurf einer überhöhten Miete.
Kostenlose Objektdaten zu Ihrer Immobilie sehen Sie nach Anmeldung im Objektkompass. Eine konkrete Mietpreis- oder Immobilienbewertung erhalten Sie kostenlos erst im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei. Ein rechtssicheres, unabhängiges Wertgutachten (Verkehrswert) erstellt ein Sachverständiger – das ist kostenpflichtig. Mehr dazu: Immobilienbewertung kostenlos und Verkehrswert der Immobilie.
Ein Mietvertrag über eine möblierte Wohnung folgt den allgemeinen Regeln des Wohnraummietrechts, hat aber einige Besonderheiten, die Sie unbedingt regeln sollten.
Erstellen Sie eine detaillierte Inventarliste mit allen Möbeln und Einrichtungsgegenständen samt Zustand und dokumentieren Sie die Übergabe in einem Übergabeprotokoll (gerne mit Fotos). Das sichert spätere Ansprüche bei Beschädigungen (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB) und schützt zugleich den Mieter vor unberechtigten Forderungen.
Die Mietsicherheit ist auch hier auf höchstens drei Nettokaltmieten begrenzt (§ 551 Abs. 1 BGB) und vom Vermietervermögen getrennt anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Ein Zeitmietvertrag ist nur wirksam, wenn bei Vertragsschluss ein gesetzlicher Befristungsgrund schriftlich genannt wird (§ 575 BGB) – etwa Eigenbedarf, geplante bauliche Maßnahmen oder Vermietung an einen Werksmieter. Ohne wirksamen Grund entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis.
Eine Staffelmiete (§ 557a BGB) oder Indexmiete (§ 557b BGB) ist auch bei möblierten Wohnungen zulässig. Beachten Sie, dass die Ausgangsmiete der Mietpreisbremse unterliegt.
Vermieten Sie ein möbliertes Zimmer innerhalb Ihrer selbst bewohnten Wohnung oder eine Einliegerwohnung in einem von Ihnen bewohnten Zweifamilienhaus, gilt eine erleichterte Kündigung nach § 573a BGB:
Für ein möbliertes Zimmer, das Sie innerhalb Ihrer eigenen Wohnung überlassen und das nicht zum dauerhaften Gebrauch durch eine Familie mit Kindern bestimmt ist, gelten zudem die kurzen Kündigungsfristen des § 573c Abs. 3 BGB.
Auch bei dieser erleichterten Kündigung müssen Sie die gesetzliche Form und die Fristen einhalten. Der Mieter behält sein Recht, der Kündigung unter Härtegesichtspunkten zu widersprechen (§§ 574 ff. BGB).
Mieteinnahmen aus einer möblierten Wohnung – einschließlich des Möblierungszuschlags – gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Im Gegenzug können Sie Kosten geltend machen:
Bei der Umsatzsteuer gilt: Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei – auch bei Möblierung. Anders ist es bei der kurzfristigen, hotelähnlichen Beherbergung (etwa möblierte Apartments für Tage oder wenige Wochen mit Service): Diese ist umsatzsteuerpflichtig.
Steuerliche Detailfragen – etwa die richtige Nutzungsdauer der Möbel oder die Abgrenzung zur gewerblichen Beherbergung – klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. Wertbezogene Themen wie Bodenrichtwert oder Grundsteuer behandeln wir gesondert: Bodenrichtwert und Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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