Ratgeber · Vermieten

Eigentumswohnung vermieten: Rechtssicher Schritt für Schritt

Wer eine Eigentumswohnung vermieten möchte, bewegt sich zwischen Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht und Steuerrecht. Dieser Ratgeber führt Sie nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen durch die wichtigsten Schritte.

Darf ich meine Eigentumswohnung überhaupt vermieten?

Die Vermietung Ihrer Eigentumswohnung ist Ausdruck Ihres Eigentumsrechts. Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Vermietung ist damit grundsätzlich zulässig und bedarf keiner gesetzlichen Erlaubnis der übrigen Eigentümer.

Eine Einschränkung kann sich jedoch aus der Teilungserklärung beziehungsweise der Gemeinschaftsordnung ergeben. Über eine Vereinbarung nach § 10 WEG kann festgelegt sein, dass die Vermietung der Zustimmung der Gemeinschaft oder des Verwalters bedarf (Zustimmungsvorbehalt). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Zustimmung in solchen Fällen nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf und die bloße Nichtvorlage des Mietvertrags kein wichtiger Grund ist (BGH, Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 300/18).

Beachten Sie außerdem die Zweckbestimmung: Ist die Einheit als Wohnung ausgewiesen, darf sie nicht zweckwidrig genutzt werden. Als Vermieter müssen Sie nach § 14 WEG dafür sorgen, dass auch Ihre Mieter die Hausordnung und die Grenzen des zulässigen Gebrauchs einhalten.

Erster Schritt: Unterlagen prüfen

Sehen Sie vor der Vermietung in Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Dort steht, ob ein Zustimmungsvorbehalt besteht und welcher Nutzungszweck für Ihre Einheit gilt. Diese Dokumente erhalten Sie bei Ihrer Hausverwaltung oder über das Grundbuchamt.

Den richtigen Mietpreis ermitteln: Vergleichsmiete und Mietpreisbremse

Die zulässige Miethöhe hängt davon ab, ob Ihre Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Dort gilt die Mietpreisbremse nach §§ 556d ff. BGB: Bei einer Wiedervermietung darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB).

Die betroffenen Gebiete bestimmen die Bundesländer durch Rechtsverordnung (§ 556d Abs. 2 BGB). Diese Regelung wurde durch ein Änderungsgesetz, das am 23. Juli 2025 in Kraft getreten ist, verlängert: Die Landesverordnungen dürfen nun bis längstens 31. Dezember 2029 gelten. Ob Ihre Gemeinde erfasst ist, ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse regeln § 556e BGB (höhere Vormiete, Modernisierung) und § 556f BGB (Neubau, der erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt wurde, sowie umfassend modernisierter Wohnraum).

Maßstab ist stets die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB. Sie bildet sich aus den üblichen Entgelten der letzten sechs Jahre für vergleichbaren Wohnraum. Orientierung bietet ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) oder ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) Ihrer Gemeinde.

Objektkompass ist kein Bewertungsportal. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie sachliche Daten zu Ihrer eigenen Immobilie, etwa den Bodenrichtwert und die Mikrolage. Eine konkrete Einschätzung der erzielbaren Miete erhalten Sie davon getrennt: Wenn Sie vermieten möchten, können Sie in der Anwendung eine kostenlose Ersteinschätzung durch die Maklerei anfordern. Einen unabhängigen, rechtssicheren Wert liefert nur ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten.

Der Mietvertrag: Kaution, Wohnfläche und Schönheitsreparaturen

Für die Wohnraummiete gelten die §§ 535 ff. BGB. Nach § 535 Abs. 1 BGB müssen Sie als Vermieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand überlassen und während der Mietzeit erhalten. Achten Sie auf folgende Punkte:

  • Kaution: Die Mietsicherheit darf nach § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen. Der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Sie müssen die Kaution getrennt von Ihrem Vermögen und verzinslich anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
  • Wohnfläche: Vereinbaren Sie die Fläche korrekt. Weicht die tatsächliche Fläche erheblich ab, kann ein Mangel im Sinne von § 536 BGB vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt.
  • Schönheitsreparaturen: Gesetzlich liegt die Erhaltungspflicht beim Vermieter. Eine Übertragung auf den Mieter ist nur über wirksame Vertragsklauseln möglich; starre Fristenpläne oder Endrenovierungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des BGH zur AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) häufig unwirksam.

Empfehlenswert ist die Schriftform. Vereinbaren Sie ein Mietverhältnis von mehr als einem Jahr ohne Schriftform, gilt es nach § 550 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Betriebskosten und Hausgeld: Was Sie umlegen dürfen

Als Eigentümer einer Wohnung in einer Gemeinschaft zahlen Sie Hausgeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieses enthält sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Bestandteile. Entscheidend ist: Auf Ihren Mieter dürfen Sie nur diejenigen Kosten umlegen, die nach § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig sind und die Sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart haben.

§ 2 BetrKV listet die umlagefähigen Betriebskostenarten auf, darunter Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Aufzug, Gebäudeversicherung, Hausmeister und Gartenpflege. Nicht umlagefähig sind insbesondere:

Umlagefähig (BetrKV)Nicht umlagefähig
GrundsteuerBeitrag zur Erhaltungsrücklage
Wasser, Abwasser, MüllVerwaltervergütung
Heizung und WarmwasserBankgebühren der WEG
Gebäudeversicherung, AufzugInstandsetzungs- und Reparaturkosten

Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 6 HeizkostenV). Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Energieausweis und Pflichtangaben im Inserat

Beim Vermieten gilt eine Energieausweispflicht. Nach § 80 GEG (Gebäudeenergiegesetz) müssen Sie potenziellen Mietern den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und ihn dem Mieter spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss aushändigen.

Schalten Sie eine Immobilienanzeige, etwa im Internet oder in einer Zeitung, und liegt ein gültiger Energieausweis vor, müssen nach § 87 GEG bestimmte Pflichtangaben enthalten sein:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchswert
  • wesentlicher Energieträger der Heizung
  • Baujahr des Wohngebäudes
  • Energieeffizienzklasse, sofern im Ausweis ausgewiesen

Fehlende oder falsche Pflichtangaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Den energetischen Zustand und das Baujahr Ihrer Immobilie können Sie übrigens kostenlos im Objektkompass nachvollziehen, nachdem Sie sich registriert haben.

Steuern: Einkünfte, Werbungskosten und Abschreibung

Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und sind in der Anlage V der Steuererklärung anzugeben. Von den Einnahmen können Sie Ihre Werbungskosten nach § 9 EStG abziehen, etwa Schuldzinsen, Verwaltungskosten, Reparaturen und die Gebäudeabschreibung.

Die lineare Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach § 7 Abs. 4 EStG. Für Wohngebäude beträgt sie:

  • 3 Prozent jährlich, wenn das Gebäude nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurde,
  • 2 Prozent jährlich bei Fertigstellung nach dem 31.12.1924 und vor dem 1.1.2023.

Für bestimmte neue Mietwohngebäude kann zusätzlich eine degressive AfA von 5 Prozent nach § 7 Abs. 5a EStG in Betracht kommen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung in diesem Zeitraum erfolgt (eingeführt durch das Wachstumschancengesetz).

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bei verbilligter Vermietung gilt nach § 21 Abs. 2 EStG: Beträgt die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten voll abziehbar. Zwischen 50 und unter 66 Prozent entscheidet eine Totalüberschussprognose. Unter 50 Prozent wird in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt; Werbungskosten sind dann nur anteilig abziehbar.

Beachten Sie auch die Grundsteuer, die Sie als umlagefähige Betriebskosten an Ihren Mieter weitergeben können. Steuerliche Einzelfragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Mieterhöhung und Kündigung im laufenden Mietverhältnis

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nach § 558 BGB möglich. Dabei gilt die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB): Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder diese Grenze per Verordnung auf 15 Prozent absenken. Das Erhöhungsverlangen muss die Formvorgaben des § 558a BGB erfüllen.

Eine ordentliche Kündigung durch Sie als Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse voraus (§ 573 BGB). Der häufigste Grund ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn Sie die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Die Kündigungsfristen staffeln sich nach § 573c BGB mit der Wohndauer (drei, sechs oder neun Monate).

Besonderheit bei umgewandelten Wohnungen: Haben Sie eine zuvor vermietete Wohnung erworben, die erst nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, gilt eine Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB von mindestens drei Jahren; die Länder können sie auf bis zu zehn Jahre verlängern. Dem Mieter steht zudem ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zu.

Was Eigentümer wissen wollen

Brauche ich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, um zu vermieten?
Grundsätzlich nicht. Nach § 13 Abs. 1 WEG dürfen Sie Ihr Sondereigentum vermieten. Nur wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einen Zustimmungsvorbehalt nach § 10 WEG enthält, ist eine Zustimmung nötig. Diese darf laut BGH (V ZR 300/18) nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Wie hoch darf die Miete bei Neuvermietung sein?
Liegt die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ob Ihr Gebiet erfasst ist, regelt eine Landesverordnung. Die Mietpreisbremse wurde bis längstens 31. Dezember 2029 verlängert.
Welche Nebenkosten kann ich auf den Mieter umlegen?
Nur die in § 2 BetrKV genannten Betriebskosten und nur, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 BGB). Nicht umlagefähig sind insbesondere die Erhaltungsrücklage, die Verwaltervergütung und Instandsetzungskosten, die im Hausgeld enthalten sein können.
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Nach § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete. Der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten leisten. Sie müssen die Kaution getrennt von Ihrem eigenen Vermögen und verzinslich anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB).
Wie wird eine vermietete Eigentumswohnung steuerlich abgeschrieben?
Über die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG: 3 Prozent jährlich bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022, sonst regelmäßig 2 Prozent. Für bestimmte Neubauten kann eine degressive AfA von 5 Prozent nach § 7 Abs. 5a EStG in Betracht kommen. Die genaue Anwendung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Kann ich eigene Daten zu meiner Wohnung kostenlos einsehen?
Ja. Nach einer kostenlosen Registrierung im Objektkompass sehen Sie sachliche Objektdaten zu Ihrer Immobilie, etwa Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld und Digitalisierungsgrad. Das ist keine Preisbewertung. Eine Einschätzung zur Vermietung können Sie bei Bedarf kostenlos über die Maklerei in der Anwendung anfordern.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG), §§ 10, 13, 14 — gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 535 ff., 551, 556, 556d ff., 558, 573 — gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV), § 2 — gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 7, 9, 21 — gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bundesregierung: Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 (in Kraft seit 23.07.2025) (Quelle)

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