Ratgeber · Recht & Grundbuch
Das Bestandsverzeichnis ist der erste Abschnitt jedes Grundbuchblatts und beschreibt, welche Flurstücke, welche Lage und welche Fläche zu Ihrem Grundstück gehören. Dieser Ratgeber erklärt jede Spalte und jeden Begriff verständlich und paragrafengenau.
Jedes Grundbuchblatt ist nach § 4 der Grundbuchverfügung (GBV) in vier Teile gegliedert: die Aufschrift, das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis steht ganz vorn und beantwortet die Frage: Um welches Grundstück geht es überhaupt? Erst danach folgen die rechtlichen Eintragungen.
Die übrigen Teile bauen darauf auf:
Nach dem sogenannten Realfoliensystem wird für jedes Grundstück grundsätzlich ein eigenes Blatt geführt (§ 3 Abs. 1 Grundbuchordnung, GBO: „Für jedes Grundstück wird im Grundbuch ein besonderes Blatt angelegt.“). Gehören mehrere Grundstücke derselben Person, dürfen sie nach § 4 GBO auch gemeinsam auf einem Blatt stehen. Das Bestandsverzeichnis ist die spezielle Vorschrift dafür: Es ist in § 6 GBV geregelt.
Das Bestandsverzeichnis ist nach § 6 GBV in nummerierte Spalten unterteilt. Die wichtigsten beschreiben das Grundstück selbst, weitere dokumentieren spätere Veränderungen. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Inhalte den Spalten zu.
| Spalte | Inhalt | Bedeutung für Sie |
|---|---|---|
| 1 | Laufende Nummer des Grundstücks | Jedes Grundstück auf dem Blatt erhält eine eigene fortlaufende Nummer (BV-Nr.). Andere Eintragungen verweisen auf sie. |
| 2 | Bisherige laufende Nummern | Herkunft: Aus welchen früheren Grundstücken ist dieses durch Vereinigung, Zuschreibung oder Abschreibung entstanden? |
| 3 | Bezeichnung nach dem amtlichen Verzeichnis | Gemarkung, Flur und Flurstück — die eindeutige Adresse im Liegenschaftskataster (Unterspalte a). |
| 3 | Wirtschaftsart und Lage | Tatsächliche Nutzung (z. B. „Gebäude- und Freifläche, Wohnen“) sowie Straße und Hausnummer (Unterspalte b). |
| 3 | Größe | Die amtliche Fläche in Quadratmetern (Hektar/Ar/Quadratmeter). |
| 4–6 | Bestand und Veränderungen | Vermerke über Zuschreibungen, Abschreibungen und die Bildung neuer Grundstücke. |
Maßgeblich ist, dass das Grundstück nach dem amtlichen Verzeichnis bezeichnet wird. Das schreibt § 2 Abs. 2 GBO vor: Grundstücke sind im Grundbuch nach dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke — dem Liegenschaftskataster — zu bezeichnen. Alle Angaben in Spalte 3 stammen also nicht aus dem Grundbuch selbst, sondern aus dem Kataster.
Die drei Begriffe ordnen Ihr Grundstück räumlich ein — vom Großen zum Kleinen. Sie sind die eigentliche, dauerhafte Kennung Ihres Bodens, unabhängig von Straße und Hausnummer.
Die Flurstücksnummer erscheint häufig als Bruch, etwa 123/4. Das ist kein Eigentumsanteil, sondern eine Katasterangabe: Der Zähler (123) ist die Stammnummer des ursprünglichen Flurstücks, der Nenner (4) kennzeichnet eine später abgeteilte Teilfläche. Wurde ein Flurstück nie geteilt, steht oft nur eine einfache Nummer ohne Nenner.
Verwechseln Sie die Flurstücksnummer (z. B. 123/4) nicht mit dem Miteigentumsanteil aus Abteilung I oder dem Wohnungsgrundbuch (z. B. 1/2). Der eine Bruch beschreibt das Stück Land, der andere Ihren rechtlichen Anteil daran.
Im Alltag werden „Grundstück“ und „Flurstück“ oft gleichgesetzt. Rechtlich sind es zwei verschiedene Dinge:
Daraus folgt der entscheidende Punkt: Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Ein typisches Wohngrundstück umfasst zum Beispiel ein Flurstück mit dem Haus und ein angrenzendes Garten- oder Hofflurstück — beide stehen unter einer Bestandsverzeichnis-Nummer und bilden zusammen rechtlich ein Grundstück.
Umgekehrt kann ein einzelnes Flurstück rechtlich aufgeteilt sein, etwa bei Eigentumswohnungen. Welche Daten zu Ihrem konkreten Objekt gehören — Gemarkung, Flur, Flurstücke, Lage und Umfeld — bereitet der Objektkompass nach einer kostenlosen Anmeldung übersichtlich für Sie auf, ohne dass Sie selbst Auszüge zusammensuchen müssen.
Drei Angaben in Spalte 3 beschreiben Ihr Grundstück inhaltlich. Sie stammen aus dem Kataster und werden bei Bedarf fortgeführt.
Die Wirtschaftsart bezeichnet, wie das Grundstück tatsächlich genutzt wird, nicht wie es bewertet ist. Typische Einträge sind:
Die Lage ist die örtliche Bezeichnung, in der Regel Straße und Hausnummer. Bei unbebauten Flächen kann hier auch ein Flur- oder Gewannname stehen. Die Lage dient der praktischen Wiedererkennung — die rechtlich eindeutige Kennung bleibt aber die Flurstücksangabe.
Die Größe ist die amtliche Fläche in Quadratmetern. Sie wird aus dem Kataster übernommen. Weicht sie nach einer Vermessung ab, wird sie fortgeschrieben.
Wirtschaftsart, Lage und Größe sind Sachangaben — keine Preise. Eine Aussage zum Wert Ihrer Immobilie liefert das Bestandsverzeichnis nicht. Wie sich Wert ermitteln lässt, lesen Sie unter Verkehrswert einer Immobilie und Bodenrichtwert.
Grundstücke bleiben nicht immer unverändert. Sie können vereinigt, ergänzt oder geteilt werden. Das Bestandsverzeichnis dokumentiert das über die Spalten 2 sowie 4 bis 6.
In Spalte 2 erkennen Sie die Herkunft („hervorgegangen aus …“), in den Spalten 4 bis 6 die durchgeführten Veränderungen. Frühere Eintragungen werden bei einer Änderung rot unterstrichen (gerötet) und gelten damit als gelöscht — sie bleiben aber sichtbar, damit die Geschichte nachvollziehbar ist.
Nicht jedes Bestandsverzeichnis beschreibt ein klassisches Grundstück. Zwei Sonderformen sind häufig:
Bei Eigentumswohnungen führt das Grundbuchamt für jede Einheit ein eigenes Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch bei gewerblichen Einheiten) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Im Bestandsverzeichnis steht dann nicht ein ganzes Grundstück, sondern:
Das gemeinschaftliche Grundstück selbst wird auch hier nach Gemarkung, Flur und Flurstück bezeichnet (§ 2 Abs. 2 GBO).
Ein Erbbaurecht — das Recht, auf fremdem Boden ein Gebäude zu haben — gilt als grundstücksgleiches Recht. Es erhält ein eigenes Erbbaugrundbuch, dessen Bestandsverzeichnis das Recht als selbständige Einheit ausweist. Auf dem Blatt des belasteten Grundstücks erscheint das Erbbaurecht zusätzlich als Belastung in Abteilung II.
Diese Angaben benötigen Sie auch für die Grundsteuer: Gemarkung, Flur, Flurstück, Fläche und Miteigentumsanteil finden Sie im Bestandsverzeichnis Ihres Grundbuchauszugs.
Das Grundbuch ist nicht öffentlich einsehbar. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO gilt: „Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.“
Den Auszug beantragen Sie schriftlich oder über die Online-Portale der Länder. Die Flurkarte (Liegenschaftskarte) mit der zeichnerischen Darstellung Ihrer Flurstücke bekommen Sie zusätzlich beim Kataster- bzw. Vermessungsamt oder über die Geodatenportale der Länder.
Eine erste, unverbindliche Orientierung zu Lage, Umfeld und Flurstücken Ihres Objekts erhalten Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass — die rechtsverbindliche Auskunft bleibt aber dem amtlichen Grundbuchauszug vorbehalten.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren