Ratgeber · Recht & Grundbuch
Der Grundbucheintrag entscheidet darüber, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten darauf liegen. Dieser Ratgeber erklärt Aufbau, Ablauf und Kosten der Eintragung sachlich und mit den maßgeblichen Paragrafen.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Geführt wird es von den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten (§ 1 Abs. 1 Grundbuchordnung, GBO). Es weist aus, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Belastungen darauf eingetragen sind.
Für jedes Grundstück besteht ein Grundbuchblatt. Es gliedert sich in vier Teile:
Welche Daten zu Ihrem Objekt öffentlich verfügbar sind – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld – können Eigentümer nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zu ihrer eigenen Immobilie einsehen. Wertangaben enthält das Grundbuch dagegen nicht; es verzeichnet ausschließlich Rechte.
Eigentum an einem Grundstück geht nach deutschem Recht nicht schon mit dem Kaufvertrag über, sondern erst durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB). Die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang heißt Auflassung (§ 925 BGB) und wird vom Notar beurkundet. Der Kaufvertrag selbst bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).
Der typische Ablauf:
Eintragungen erfolgen nur auf Antrag (§ 13 GBO) und setzen die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) sowie den Nachweis in der Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden voraus (§ 29 GBO).
Wie lange die Umschreibung dauert, ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis vergehen je nach Auslastung des Grundbuchamts und Vollständigkeit der Unterlagen häufig mehrere Wochen bis Monate. Diese Spanne ist ein Erfahrungswert, kein normierter Zeitraum.
Beim Grundstückskauf ist der Notar gesetzlich vorgeschrieben. Er ist unparteiische Amtsperson und an das Beurkundungsgesetz (BeurkG) gebunden. Seine Aufgaben reichen über die reine Beurkundung hinaus:
Der Notar darf seine Gebühren nicht frei festsetzen. Sie ergeben sich zwingend aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das die frühere Kostenordnung abgelöst hat. Ein Aushandeln oder ein Rabatt ist deshalb ausgeschlossen – die Höhe ist für jeden Notar gleich.
Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem GNotKG. Maßgeblich ist der Geschäftswert, beim Kauf regelmäßig der Kaufpreis (§ 47 GNotKG). Die einzelnen Gebührensätze stehen im Kostenverzeichnis (Anlage 1), die Beträge in der Gebührentabelle (Anlage 2). Die Gebühren sind also feste Rechenwerte, keine prozentualen Pauschalen.
Als grobe Orientierung – aus den Tabellen abgeleitete Praxiswerte, nicht gesetzlich fixierte Prozentsätze:
| Position | Rechtsgrundlage | Grobe Orientierung |
|---|---|---|
| Notar (Kaufvertrag, Auflassung, Vollzug) | GNotKG, KV Nr. 21100 ff. | ca. 1,0–1,5 % des Kaufpreises |
| Grundbuch (Eigentumsumschreibung) | GNotKG, KV Nr. 14110 ff. | ca. 0,3–0,5 % des Kaufpreises |
| Grundschuld (Notar + Grundbuch) | GNotKG, KV Nr. 21200, 14110 ff. | ca. 0,2–0,3 % des Grundschuldbetrags |
Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Wird der Kauf finanziert, fällt zusätzlich die Eintragung einer Grundschuld in Abteilung III an; ihr Geschäftswert ist der eingetragene Grundschuldbetrag. Den exakten Betrag berechnet der Notar anhand der Gebührentabelle.
Neben Notar und Grundbuch fällt beim Kauf die Grunderwerbsteuer an. Sie ist eine eigene Steuer der Länder (3,5–6,5 % je nach Bundesland) und gehört nicht zu den Grundbuchkosten.
Belastungen verteilen sich auf zwei Abteilungen. Für Eigentümer und Kaufinteressenten sind sie oft wichtiger als die reine Eigentümerangabe.
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben: Zugunsten des Eigentums oder eines eingetragenen Rechts gilt eine Vermutung der Richtigkeit (§ 891 BGB). Wer im rechtsgeschäftlichen Verkehr gutgläubig erwirbt, darf grundsätzlich auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen, solange kein Widerspruch eingetragen und ihm die Unrichtigkeit nicht bekannt ist (§ 892 BGB). Deshalb ist ein aktueller, korrekter Eintrag so wichtig.
Ist ein Darlehen getilgt, bleibt die Grundschuld zunächst im Grundbuch stehen. Für die Löschung ist die Löschungsbewilligung der Bank erforderlich, die als öffentlich beglaubigte Urkunde vorliegt; der Notar beantragt dann die Löschung in Abteilung III. Mit der Löschung greift die Vermutung, dass das Recht nicht mehr besteht (§ 891 Abs. 2 BGB). Die Kosten richten sich nach dem GNotKG und dem Nennbetrag der Grundschuld.
Es gibt zwei Wege:
Vor einem geplanten Verkauf ist meist die Löschung sinnvoll, weil ein lastenfreies Grundbuch erwartet wird. Wer ohnehin bald wieder finanzieren will, kann das Stehenlassen prüfen. Die Entscheidung sollte der Notar mit Blick auf die konkrete Situation begleiten.
Mit dem Tod des Eigentümers geht das Eigentum kraft Gesetzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das Grundbuch wird dadurch unrichtig und ist zu berichtigen (§ 22 GBO). Das Erbrecht ist gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen – durch Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) oder Europäisches Nachlasszeugnis; bei einem notariellen Testament genügt unter Umständen dieses mit dem Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO).
Ein wichtiger Kostenvorteil: Wird der Antrag auf Berichtigung wegen Erbfolge innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, fallen für die Eintragung des Erben keine Gerichtsgebühren an (GNotKG, KV Nr. 14110, Vorbemerkung 1.4.1). Wer länger wartet, zahlt die volle Gebühr. Diese Befreiung gilt nur für die reine Berichtigung, nicht für eine darüber hinausgehende Erbauseinandersetzung.
Das Grundbuch ist nicht frei einsehbar. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Eigentümer haben dieses Interesse stets und können beim Grundbuchamt oder über einen Notar einen aktuellen Grundbuchauszug anfordern. Die Gebühr ist nach dem GNotKG bzw. den landesrechtlichen Justizkostenregelungen festgelegt und liegt je nach Bundesland und Art des Auszugs typischerweise im Bereich von etwa 10 bis 20 Euro. Heute wird das Grundbuch überwiegend als elektronisches Datenbankgrundbuch (§§ 126 ff. GBO) geführt; an den Rechtswirkungen ändert die elektronische Form nichts.
Wer den Wert seiner Immobilie ermitteln möchte, findet im Grundbuch dafür keine Angaben. Anhaltspunkte liefern der Bodenrichtwert sowie – im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall – eine kostenlose Ersteinschätzung oder, unabhängig und kostenpflichtig, ein Verkehrswertgutachten.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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