Ratgeber · Vermieten

Heiz- und Warmwasserkosten korrekt abrechnen

Wer eine Wohnung vermietet, muss Heizung und Warmwasser nach festen rechtlichen Regeln abrechnen – verbrauchsabhängig, fristgerecht und seit 2023 unter Beteiligung des Vermieters an den CO2-Kosten. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch die Heiz- und Betriebskostenabrechnung.

Warum verbrauchsabhängig abgerechnet werden muss

Anders als die meisten kalten Betriebskosten dürfen Heiz- und Warmwasserkosten nicht einfach nach Wohnfläche umgelegt werden. Maßgeblich ist die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung, HeizkostenV). Nach § 4 und § 6 HeizkostenV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Verbrauch der einzelnen Nutzer zu erfassen und die Kosten anteilig nach diesem Verbrauch zu verteilen.

Der Sinn ist einfach: Wer weniger heizt, soll weniger zahlen. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit zentraler Heiz- oder Warmwasserversorgung, also etwa für ein vermietetes Mehrfamilienhaus mit gemeinsamer Heizanlage. Sie ist zwingendes Recht und geht abweichenden Vereinbarungen im Mietvertrag vor (§ 2 HeizkostenV).

Ausnahmen bestehen vor allem für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV). Hier kann frei vereinbart werden, wie abgerechnet wird. Für das klassische vermietete Mehrparteienhaus gilt die Verordnung dagegen vollständig.

Der Verteilerschlüssel: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch

Die Heizkosten werden in zwei Teile aufgeteilt: einen verbrauchsabhängigen Anteil und einen verbrauchsunabhängigen Grundkostenanteil (etwa für Bereitschaft, Leitungsverluste und Anlagenbetrieb). Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden; der Rest wird nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt. In der Praxis ist die 70/30-Verteilung der häufigste Schlüssel.

Für die Warmwasserkosten gilt nach § 8 HeizkostenV dieselbe Systematik (mindestens 50, höchstens 70 Prozent nach Verbrauch). Einen festen Verteilerschlüssel müssen Sie wählen und in der Abrechnung ausweisen.

KostenanteilVerteilungRechtsgrundlage
Verbrauchsanteil50–70 % nach erfasstem Verbrauch§ 7 Abs. 1, § 8 HeizkostenV
Grundkostenanteil30–50 % nach Wohn-/Nutzfläche§ 7 Abs. 1, § 8 HeizkostenV

Eine Besonderheit gilt für bestimmte ältere, schlecht gedämmte Gebäude: Werden die Wohnungen überwiegend über ungedämmte (frei liegende) Leitungen der Wärmeverteilung versorgt und ist der individuelle Verbrauch deshalb kaum zuverlässig zu erfassen, schreibt § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV einen festen Verbrauchsanteil von 50 Prozent vor. Welche bauliche Situation an Ihrem Objekt vorliegt, hängt von Baujahr, Dämmstandard und Leitungsführung ab – im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Strukturdaten zu Ihrem Gebäude, die bei dieser Einordnung als erste Orientierung helfen.

Heizung und Warmwasser sauber trennen

Wenn eine gemeinsame Anlage sowohl die Heizung als auch das Warmwasser versorgt (eine sogenannte verbundene Anlage), müssen die Kosten beider Bereiche getrennt ermittelt werden – sonst lässt sich keiner der beiden Posten korrekt nach Verbrauch verteilen. Das regelt § 9 HeizkostenV.

Der Anteil für die Warmwasserbereitung ist seit dem 31. Dezember 2013 grundsätzlich mit einem Wärmemengenzähler zu messen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV). Ist ein solcher Zähler ausnahmsweise nicht vorhanden, wird die für das Warmwasser aufgewendete Wärmemenge rechnerisch nach der gesetzlichen Formel des § 9 Abs. 2 ermittelt:

Q = 2,5 × V × (tw − 10) – dabei ist Q die Wärmemenge für die Wassererwärmung in Kilowattstunden, V das gemessene Warmwasservolumen in Kubikmetern und tw die gemessene oder geschätzte mittlere Warmwassertemperatur in Grad Celsius.

Erst nach dieser Trennung werden Heizkosten (nach § 7) und Warmwasserkosten (nach § 8) jeweils getrennt auf die Nutzer verteilt. Eine fehlerhafte oder fehlende Trennung ist einer der häufigsten Gründe, aus denen Heizkostenabrechnungen vor Gericht beanstandet werden.

Welche Kosten Sie umlegen dürfen

Welche einzelnen Positionen überhaupt in die Heiz- und Warmwasserabrechnung einfließen dürfen, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV). § 2 Nr. 4 BetrKV nennt die Kosten der zentralen Heizungsanlage, § 2 Nr. 5 BetrKV die der zentralen Warmwasserversorgung. Voraussetzung ist stets, dass die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Umlagefähig (Auswahl)Nicht umlagefähig
Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets) bzw. FernwärmekostenReparatur- und Instandsetzungskosten der Heizung
Betriebsstrom der AnlageAnschaffung/Erneuerung der Heizungsanlage
Regelmäßige Wartung und ReinigungVerwaltungskosten des Vermieters
Bedienung, Überwachung, Pflege; Abgasmessung (Schornsteinfeger)Kosten einer Neuberechnung des Verteilerschlüssels
Miete/Leasing und Eichung von Zählern und Heizkostenverteilern; Ablesung und Abrechnung
Wichtig: Reparatur ist keine Wartung

Regelmäßige Wartung darf umgelegt werden, der Austausch eines defekten Bauteils oder eine Reparatur dagegen nicht. Diese Abgrenzung müssen Sie bei jeder Rechnung des Heizungsbauers vornehmen, bevor Sie den Betrag in die Abrechnung übernehmen.

Fernablesbare Zähler, monatliche Verbrauchsinfo und die Frist Ende 2026

Die Novelle der Heizkostenverordnung vom Dezember 2021 hat die Anforderungen an die Messtechnik deutlich verschärft. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler neu eingebaut werden (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Für ältere, nicht fernablesbare Geräte gilt eine Übergangsfrist: Sie müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).

Sind fernablesbare Geräte installiert, müssen Sie den Mietern nach § 6a HeizkostenV eine monatliche Verbrauchsinformation bereitstellen – also unterjährig und nicht erst mit der Jahresabrechnung. Diese Pflicht setzt die europäische Energieeffizienzrichtlinie um und soll bewussteres Heizen fördern.

Zusätzliche Kürzungsrechte beachten

Fehlen die nach § 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen fernablesbaren Geräte, darf der Mieter seinen Kostenanteil zusätzlich um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Die Frist Ende 2026 hat damit unmittelbar finanzielle Folgen für Vermieter.

CO2-Kosten seit 2023: das Stufenmodell

Seit dem 1. Januar 2023 tragen Vermieter über das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) einen Teil des nationalen CO2-Preises auf Erdgas und Heizöl mit. Bei Wohngebäuden richtet sich der Vermieteranteil nach einem 10-Stufen-Modell (§ 5 ff. CO2KostAufG): Maßgeblich ist der jährliche CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher der Anteil, den der Eigentümer übernimmt.

CO2-Ausstoß (kg/m² pro Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
27 bis unter 3260 %40 %
37 bis unter 4240 %60 %
ab 525 %95 %

Die CO2-Kosten sind kein Bestandteil der Heizkosten im Sinne der HeizkostenV, sondern werden gesondert aufgeteilt. Den auf Sie entfallenden Anteil müssen Sie in der Heizkostenabrechnung transparent ausweisen und vom Mieteranteil abziehen. Die für die Einstufung nötigen Angaben (Brennstoffmenge, Emissionsfaktor, CO2-Kosten) finden Sie auf der Rechnung Ihres Energieversorgers; viele Versorger weisen den Vermieteranteil mittlerweile direkt aus.

Fristen, Form und typische Fehlerquellen

Die Heizkostenabrechnung ist Teil der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Nach § 556 Abs. 3 BGB müssen Sie diese dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Versäumen Sie die Frist und haben dies zu vertreten, können Sie eine Nachforderung in der Regel nicht mehr verlangen – ein etwaiges Guthaben des Mieters müssen Sie dagegen weiterhin auszahlen.

Rechnen Sie entgegen den §§ 7 bis 9 nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV pauschal um 15 Prozent kürzen. Dieses Kürzungsrecht greift unabhängig davon, ob dem Mieter tatsächlich ein Nachteil entstanden ist.

  • Abrechnungszeitraum: maximal zwölf Monate, einheitlich für alle Nutzer.
  • Nachvollziehbarkeit: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Einzelverbrauch und Rechenweg müssen prüffähig dargestellt sein.
  • Belegeinsicht: Der Mieter darf die zugrunde liegenden Belege einsehen.
  • Schätzung: Lässt sich der Verbrauch ausnahmsweise nicht ablesen, ist eine Schätzung nach § 9a HeizkostenV nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Die Heizkostenabrechnung berührt nicht den Wert Ihrer Immobilie. Wer wissen möchte, wie das eigene Objekt insgesamt einzuordnen ist, findet eine getrennte Orientierung: allgemeine Hinweise unter Verkehrswert der Immobilie, eine kostenlose Ersteinschätzung erst im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei sowie – für rechtssichere Zwecke – ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten. Auch der Bodenrichtwert und Themen der Grundsteuer bleiben davon getrennt.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich Heiz- und Warmwasserkosten immer nach Verbrauch abrechnen?
Ja, sofern eine zentrale Heiz- oder Warmwasserversorgung vorliegt. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass 50 bis 70 Prozent der Kosten nach dem erfassten Verbrauch und der Rest nach Wohnfläche verteilt werden (§ 7, § 8 HeizkostenV). Eine reine Flächenumlage ist unzulässig. Ausnahmen gelten unter anderem für Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer selbst wohnt (§ 11 HeizkostenV).
Was passiert, wenn ich nicht verbrauchsabhängig abrechne?
Dann darf der Mieter den auf ihn entfallenden Heiz- und Warmwasserkostenanteil pauschal um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Fehlen zusätzlich die seit der Novelle 2021 vorgeschriebenen fernablesbaren Geräte, kommen weitere 3 Prozent hinzu (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV).
Bis wann muss die Heizkostenabrechnung beim Mieter sein?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumen Sie diese Frist und haben Sie die Verspätung zu vertreten, können Sie eine Nachforderung in der Regel nicht mehr durchsetzen. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen.
Welche Kosten darf ich als Vermieter umlegen?
Umlagefähig sind die in § 2 Nr. 4 und Nr. 5 BetrKV genannten Betriebskosten: Brennstoff- bzw. Fernwärmekosten, Betriebsstrom, regelmäßige Wartung und Reinigung, Bedienung und Überwachung sowie Miete, Eichung und Ablesung der Messgeräte. Reparaturen, der Austausch der Anlage und Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig.
Wie viel der CO2-Kosten trage ich als Vermieter?
Das hängt seit 2023 von der energetischen Qualität des Gebäudes ab. Nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG reicht der Vermieteranteil bei Wohngebäuden von 0 Prozent (sehr effizient, unter 12 kg CO2/m² pro Jahr) bis 95 Prozent (sehr ineffizient, ab 52 kg CO2/m² pro Jahr). Den Anteil weisen Sie in der Abrechnung gesondert aus.
Was ändert sich Ende 2026 bei den Zählern?
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle nicht fernablesbaren Zähler und Heizkostenverteiler nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Wer fernablesbare Geräte betreibt, muss den Mietern zudem monatliche Verbrauchsinformationen bereitstellen (§ 6a HeizkostenV).
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – Volltext, §§ 4–12 (Quelle)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 2 – Aufstellung der Betriebskosten (Quelle)
  • § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten und Abrechnungsfrist (Quelle)
  • Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) – Volltext (Quelle)

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