Ratgeber · Recht & Grundbuch
Inhaltlich geben beide denselben Grundbuchstand wieder – rechtlich unterscheiden sie sich aber erheblich. Dieser Ratgeber erklärt mit den maßgeblichen Paragrafen, worin der Unterschied zwischen einem unbeglaubigten und einem beglaubigten Grundbuchauszug liegt und welche Form für welchen Anlass genügt.
Ein Grundbuchauszug gibt den Inhalt des für ein Grundstück geführten Grundbuchblatts wieder – also Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte. Sowohl der unbeglaubigte als auch der beglaubigte Auszug enthalten denselben Grundbuchstand. Der Unterschied liegt nicht im Inhalt, sondern in der Beweiskraft.
Die gesetzliche Grundlage steht in § 12 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO): Wer Einsicht erhält, kann eine Abschrift fordern – und „die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen“. Die Beglaubigung ist also kein anderes Dokument, sondern dieselbe Abschrift mit amtlichem Vermerk.
Inhalt identisch, Beweiskraft unterschiedlich: Der einfache Auszug informiert, der beglaubigte Auszug beweist – als öffentliche Urkunde gegenüber Behörden, Gerichten, Banken und im Ausland.
Die höhere Beweiskraft des beglaubigten Auszugs folgt aus dem allgemeinen Beweisrecht. Nach § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurden, vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs. Der beglaubigte Grundbuchauszug ist eine solche öffentliche Urkunde über den Inhalt des Grundbuchs zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Davon zu trennen ist die materielle Richtigkeit der Eintragung selbst. Dass das Eingetragene auch tatsächlich gilt, folgt aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Was eingetragen ist, gilt zugunsten des Berechtigten als bestehend. Der beglaubigte Auszug ist die beweissichere, amtlich bestätigte Wiedergabe dieses Inhalts.
Ein unbeglaubigter Ausdruck kann vor Gericht allenfalls als ergänzendes Beweismittel gewürdigt werden. Die Wirkung der öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO erreicht er nicht. Wo es auf einen rechtssicheren Nachweis ankommt, führt am beglaubigten Auszug daher kein Weg vorbei.
Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Merkmale beider Varianten gegenüber:
| Merkmal | Unbeglaubigter Auszug | Beglaubigter Auszug |
|---|---|---|
| Inhalt | Vollständiger Grundbuchstand | Vollständiger Grundbuchstand |
| Beglaubigungsvermerk | Nein | Ja – mit Siegel und Unterschrift |
| Rechtsnatur | Einfache Abschrift, keine öffentliche Urkunde | Öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) |
| Beweiskraft | Informationswert | Voller Beweis des Grundbuchinhalts |
| Gebühr je Grundbuchblatt | 10,00 Euro (KV-Nr. 17000 GNotKG) | 20,00 Euro (KV-Nr. 17001 GNotKG) |
| Typischer Einsatz | Eigene Übersicht, Verkaufsvorbereitung | Behörde, Gericht, Bank, Notar, Ausland |
Beide Auszüge setzen ein berechtigtes Interesse nach § 12 Abs. 1 GBO voraus. Die höhere Beweiskraft des beglaubigten Auszugs ändert an dieser Zugangsvoraussetzung nichts.
Das Grundbuch ist kein frei einsehbares Register. Nach § 12 Abs. 1 GBO sind Einsicht und Abschrift nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Diese Voraussetzung gilt für beide Auszugsarten gleichermaßen.
Ein berechtigtes Interesse ist mehr als Neugier. Es liegt vor, wenn die Kenntnis des Grundbuchinhalts zur Verfolgung von Rechten oder Vermögensinteressen vernünftigerweise erforderlich ist. Regelmäßig anerkannt sind unter anderem:
Als eingetragener Eigentümer können Sie sowohl einen unbeglaubigten als auch einen beglaubigten Auszug Ihres eigenen Grundbuchblatts erhalten. Welche Form Sie benötigen, richtet sich allein nach dem Zweck – nicht nach Ihrem Zugangsrecht.
Eine erste Orientierung zu Ihrem Objekt – etwa zu Mikrolage und Umfeld – sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass. Den amtlichen Auszug selbst erhalten Sie jedoch ausschließlich beim Grundbuchamt oder über einen Notar. Wie das Grundbuch aufgebaut ist, erklärt unser Beitrag zum Aufbau des Grundbuchs.
Die Faustregel lautet: Für interne Information und Vorbereitung genügt der einfache Auszug; für amtliche Nachweise wird der beglaubigte Auszug verlangt. Im Einzelnen:
Ein unbeglaubigter Auszug reicht in der Regel für:
Ein beglaubigter Auszug wird regelmäßig verlangt bei:
Im Zweifel fragen Sie die anfordernde Stelle, ob ein einfacher Ausdruck genügt. Das spart die höhere Gebühr und vermeidet, dass Sie den Auszug ein zweites Mal beantragen müssen.
Die Gebühren sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt, und zwar im Kostenverzeichnis (Anlage 1). Maßgeblich ist allein die Auszugsart:
| Art des Auszugs | Kostenverzeichnis | Gebühr je Grundbuchblatt |
|---|---|---|
| Unbeglaubigter Ausdruck/Abschrift | KV-Nr. 17000 GNotKG | 10,00 Euro |
| Beglaubigter (amtlicher) Ausdruck/Abschrift | KV-Nr. 17001 GNotKG | 20,00 Euro |
Es handelt sich um Festgebühren je Grundbuchblatt. Der beglaubigte Auszug kostet also das Doppelte des einfachen Auszugs – ausschlaggebend ist der zusätzliche amtliche Beglaubigungsaufwand, nicht der Umfang.
Kommerzielle Vermittler leiten den Antrag lediglich an das Grundbuchamt weiter und verlangen häufig ein erhebliches Serviceentgelt zusätzlich zur amtlichen Gebühr. Die hier genannten Beträge sind die staatlichen Gerichtsgebühren. Mehr dazu im Beitrag Grundbuchauszug Kosten.
Den amtlichen Ausdruck im engeren Sinne erstellt das Grundbuchamt. Daneben kann auch ein Notar beglaubigte Abschriften erteilen: Nach § 21 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit den §§ 39, 42 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) darf er einen über sein Notarzugangsverfahren abgerufenen Grundbuchauszug ausdrucken und mit einem notariellen Beglaubigungsvermerk versehen. Für viele Zwecke genügt ein solcher notariell beglaubigter Ausdruck; wo ausdrücklich ein „amtlicher Grundbuchauszug des Grundbuchamts“ verlangt wird, sollten Sie dort bestellen.
Durch die elektronische Grundbuchführung gibt es heute zwei elektronische Formen:
Für historische Auszüge – mit bereits gelöschten oder früheren Eintragungen – ist ebenfalls das Grundbuchamt zuständig. Auch hier gilt § 12 GBO; das historische Interesse, etwa zur Klärung alter Dienstbarkeiten oder Erbfolgen, ist zu begründen. Wie Sie den Auszug konkret anfordern, erklärt unser Beitrag zum Grundbuchauszug beantragen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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