Ratgeber · Recht & Grundbuch

Beglaubigter und unbeglaubigter Grundbuchauszug im Vergleich

Inhaltlich geben beide denselben Grundbuchstand wieder – rechtlich unterscheiden sie sich aber erheblich. Dieser Ratgeber erklärt mit den maßgeblichen Paragrafen, worin der Unterschied zwischen einem unbeglaubigten und einem beglaubigten Grundbuchauszug liegt und welche Form für welchen Anlass genügt.

Worin unterscheiden sich beide Auszüge rechtlich?

Ein Grundbuchauszug gibt den Inhalt des für ein Grundstück geführten Grundbuchblatts wieder – also Eigentümer, Lasten und Grundpfandrechte. Sowohl der unbeglaubigte als auch der beglaubigte Auszug enthalten denselben Grundbuchstand. Der Unterschied liegt nicht im Inhalt, sondern in der Beweiskraft.

  • Der unbeglaubigte (einfache) Auszug ist eine Abschrift oder ein Ausdruck ohne amtliche Bestätigung, dass er mit dem Grundbuch übereinstimmt. Er dient der Information und Vorbereitung. Eine besondere Beweiswirkung im Sinne einer öffentlichen Urkunde hat er nicht.
  • Der beglaubigte (amtliche) Auszug trägt einen Beglaubigungsvermerk des Grundbuchamts mit Stempel, Siegel und Unterschrift. Er ist eine öffentliche Urkunde und begründet vollen Beweis darüber, dass die wiedergegebenen Eintragungen so im Grundbuch stehen.

Die gesetzliche Grundlage steht in § 12 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO): Wer Einsicht erhält, kann eine Abschrift fordern – und „die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen“. Die Beglaubigung ist also kein anderes Dokument, sondern dieselbe Abschrift mit amtlichem Vermerk.

Kurz gesagt

Inhalt identisch, Beweiskraft unterschiedlich: Der einfache Auszug informiert, der beglaubigte Auszug beweist – als öffentliche Urkunde gegenüber Behörden, Gerichten, Banken und im Ausland.

Was bedeutet „öffentliche Urkunde“ und volle Beweiskraft?

Die höhere Beweiskraft des beglaubigten Auszugs folgt aus dem allgemeinen Beweisrecht. Nach § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurden, vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs. Der beglaubigte Grundbuchauszug ist eine solche öffentliche Urkunde über den Inhalt des Grundbuchs zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Davon zu trennen ist die materielle Richtigkeit der Eintragung selbst. Dass das Eingetragene auch tatsächlich gilt, folgt aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Was eingetragen ist, gilt zugunsten des Berechtigten als bestehend. Der beglaubigte Auszug ist die beweissichere, amtlich bestätigte Wiedergabe dieses Inhalts.

Ein unbeglaubigter Ausdruck kann vor Gericht allenfalls als ergänzendes Beweismittel gewürdigt werden. Die Wirkung der öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO erreicht er nicht. Wo es auf einen rechtssicheren Nachweis ankommt, führt am beglaubigten Auszug daher kein Weg vorbei.

Beglaubigter und unbeglaubigter Auszug auf einen Blick

Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen Merkmale beider Varianten gegenüber:

MerkmalUnbeglaubigter AuszugBeglaubigter Auszug
InhaltVollständiger GrundbuchstandVollständiger Grundbuchstand
BeglaubigungsvermerkNeinJa – mit Siegel und Unterschrift
RechtsnaturEinfache Abschrift, keine öffentliche UrkundeÖffentliche Urkunde (§ 415 ZPO)
BeweiskraftInformationswertVoller Beweis des Grundbuchinhalts
Gebühr je Grundbuchblatt10,00 Euro (KV-Nr. 17000 GNotKG)20,00 Euro (KV-Nr. 17001 GNotKG)
Typischer EinsatzEigene Übersicht, VerkaufsvorbereitungBehörde, Gericht, Bank, Notar, Ausland

Beide Auszüge setzen ein berechtigtes Interesse nach § 12 Abs. 1 GBO voraus. Die höhere Beweiskraft des beglaubigten Auszugs ändert an dieser Zugangsvoraussetzung nichts.

Wer darf einen Auszug erhalten? Das berechtigte Interesse nach § 12 GBO

Das Grundbuch ist kein frei einsehbares Register. Nach § 12 Abs. 1 GBO sind Einsicht und Abschrift nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Diese Voraussetzung gilt für beide Auszugsarten gleichermaßen.

Ein berechtigtes Interesse ist mehr als Neugier. Es liegt vor, wenn die Kenntnis des Grundbuchinhalts zur Verfolgung von Rechten oder Vermögensinteressen vernünftigerweise erforderlich ist. Regelmäßig anerkannt sind unter anderem:

  • Eigentümer hinsichtlich des eigenen Grundbuchblatts – in der Regel ohne weitere Begründung;
  • Inhaber eingetragener Rechte, etwa aus Grundschuld, Hypothek, Wohn- oder Wegerecht;
  • Notare im Rahmen ihrer Amtstätigkeit;
  • Behörden und Gerichte bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (§ 12 Abs. 2 GBO).
Hinweis für Eigentümer

Als eingetragener Eigentümer können Sie sowohl einen unbeglaubigten als auch einen beglaubigten Auszug Ihres eigenen Grundbuchblatts erhalten. Welche Form Sie benötigen, richtet sich allein nach dem Zweck – nicht nach Ihrem Zugangsrecht.

Eine erste Orientierung zu Ihrem Objekt – etwa zu Mikrolage und Umfeld – sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass. Den amtlichen Auszug selbst erhalten Sie jedoch ausschließlich beim Grundbuchamt oder über einen Notar. Wie das Grundbuch aufgebaut ist, erklärt unser Beitrag zum Aufbau des Grundbuchs.

Wann genügt der einfache Auszug, wann braucht es die Beglaubigung?

Die Faustregel lautet: Für interne Information und Vorbereitung genügt der einfache Auszug; für amtliche Nachweise wird der beglaubigte Auszug verlangt. Im Einzelnen:

Ein unbeglaubigter Auszug reicht in der Regel für:

  • die eigene Übersicht über Eigentum, Lasten und Belastungen;
  • die Vorbereitung eines Verkaufs, etwa um Rechte und Belastungen zu prüfen;
  • die Arbeit des Maklers bei der Erstellung eines Exposés, sofern keine Behörde oder Bank den Nachweis fordert;
  • eine erste Finanzierungsanfrage, solange noch keine Grundschuld bestellt wird.

Ein beglaubigter Auszug wird regelmäßig verlangt bei:

  • Nachlassverfahren und Erbschein – das Nachlassgericht verlangt einen amtlichen Nachweis der Eigentumsverhältnisse;
  • Finanzierung und Grundschuldbestellung – Banken prüfen Rang und Belastung anhand eines aktuellen, beglaubigten Auszugs;
  • notariellen Beurkundungen – der Notar belegt den Grundbuchstand gegenüber den Parteien und dem Grundbuchamt;
  • behördlichen Verfahren mit Eigentums- oder Belastungsnachweis, etwa bei Förderanträgen;
  • Gerichtsverfahren, in denen der Grundbuchstand streitig ist (öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO);
  • der Verwendung im Ausland, häufig zusätzlich mit Apostille oder Legalisation.

Im Zweifel fragen Sie die anfordernde Stelle, ob ein einfacher Ausdruck genügt. Das spart die höhere Gebühr und vermeidet, dass Sie den Auszug ein zweites Mal beantragen müssen.

Was kosten die beiden Auszüge?

Die Gebühren sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt, und zwar im Kostenverzeichnis (Anlage 1). Maßgeblich ist allein die Auszugsart:

Art des AuszugsKostenverzeichnisGebühr je Grundbuchblatt
Unbeglaubigter Ausdruck/AbschriftKV-Nr. 17000 GNotKG10,00 Euro
Beglaubigter (amtlicher) Ausdruck/AbschriftKV-Nr. 17001 GNotKG20,00 Euro

Es handelt sich um Festgebühren je Grundbuchblatt. Der beglaubigte Auszug kostet also das Doppelte des einfachen Auszugs – ausschlaggebend ist der zusätzliche amtliche Beglaubigungsaufwand, nicht der Umfang.

Vorsicht bei privaten Online-Diensten

Kommerzielle Vermittler leiten den Antrag lediglich an das Grundbuchamt weiter und verlangen häufig ein erhebliches Serviceentgelt zusätzlich zur amtlichen Gebühr. Die hier genannten Beträge sind die staatlichen Gerichtsgebühren. Mehr dazu im Beitrag Grundbuchauszug Kosten.

Notar, elektronischer Auszug und historische Auszüge

Den amtlichen Ausdruck im engeren Sinne erstellt das Grundbuchamt. Daneben kann auch ein Notar beglaubigte Abschriften erteilen: Nach § 21 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit den §§ 39, 42 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) darf er einen über sein Notarzugangsverfahren abgerufenen Grundbuchauszug ausdrucken und mit einem notariellen Beglaubigungsvermerk versehen. Für viele Zwecke genügt ein solcher notariell beglaubigter Ausdruck; wo ausdrücklich ein „amtlicher Grundbuchauszug des Grundbuchamts“ verlangt wird, sollten Sie dort bestellen.

Durch die elektronische Grundbuchführung gibt es heute zwei elektronische Formen:

  • Ein maschinell erstellter Ausdruck oder PDF ohne Signatur ist rechtlich wie ein unbeglaubigter Auszug zu behandeln – reiner Informationswert.
  • Ein elektronisch signierter Auszug mit qualifizierter elektronischer Signatur des Grundbuchamts gilt als öffentliche Urkunde in elektronischer Form und entspricht dem beglaubigten Papierauszug.

Für historische Auszüge – mit bereits gelöschten oder früheren Eintragungen – ist ebenfalls das Grundbuchamt zuständig. Auch hier gilt § 12 GBO; das historische Interesse, etwa zur Klärung alter Dienstbarkeiten oder Erbfolgen, ist zu begründen. Wie Sie den Auszug konkret anfordern, erklärt unser Beitrag zum Grundbuchauszug beantragen.

Was Eigentümer wissen wollen

Was ist der Unterschied zwischen einem beglaubigten und einem unbeglaubigten Grundbuchauszug?
Inhaltlich sind beide gleich und geben denselben Grundbuchstand wieder. Der unbeglaubigte Auszug dient nur der Information und ist keine öffentliche Urkunde. Der beglaubigte Auszug trägt einen amtlichen Beglaubigungsvermerk mit Siegel und Unterschrift und ist eine öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft nach § 415 ZPO.
Wann brauche ich einen beglaubigten Grundbuchauszug?
Ein beglaubigter Auszug wird überall dort verlangt, wo ein amtlicher Nachweis nötig ist: bei Nachlassgericht und Erbschein, bei Banken zur Grundschuldbestellung, bei notariellen Beurkundungen, in Gerichts- und Behördenverfahren sowie bei der Verwendung im Ausland, dort oft zusätzlich mit Apostille.
Reicht für den Hausverkauf ein einfacher Grundbuchauszug?
Zur eigenen Vorbereitung und für die Arbeit des Maklers genügt in der Regel ein unbeglaubigter Auszug. Spätestens bei der notariellen Beurkundung und der Finanzierung des Käufers wird jedoch häufig ein aktueller, beglaubigter Auszug benötigt. Im Zweifel fragen Sie die anfordernde Stelle.
Was kostet ein beglaubigter Grundbuchauszug im Vergleich zum unbeglaubigten?
Nach dem Kostenverzeichnis zum GNotKG kostet ein unbeglaubigter Ausdruck 10,00 Euro (KV-Nr. 17000) und ein beglaubigter, amtlicher Ausdruck 20,00 Euro (KV-Nr. 17001) je Grundbuchblatt. Es handelt sich um bundeseinheitliche Festgebühren. Private Online-Vermittler verlangen oft ein zusätzliches Serviceentgelt.
Ist ein als PDF heruntergeladener Grundbuchauszug beglaubigt?
Nicht automatisch. Ein maschinell erstellter Ausdruck oder ein PDF ohne Signatur gilt rechtlich als unbeglaubigter Auszug mit reinem Informationswert. Nur ein elektronisch signierter Auszug mit qualifizierter elektronischer Signatur des Grundbuchamts entspricht dem beglaubigten Papierauszug und ist eine öffentliche Urkunde.
Kann auch ein Notar einen beglaubigten Grundbuchauszug erteilen?
Ja. Nach § 21 BNotO in Verbindung mit den §§ 39, 42 BeurkG darf der Notar einen über sein Zugangsverfahren abgerufenen Grundbuchauszug ausdrucken und mit notariellem Beglaubigungsvermerk versehen. Für viele Zwecke genügt das. Wird ausdrücklich der amtliche Ausdruck des Grundbuchamts verlangt, sollten Sie dort bestellen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 12 GBO – Einsicht in das Grundbuch und Erteilung von Abschriften (Grundbuchordnung) (Quelle)
  • § 415 ZPO – Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen (Quelle)
  • § 891 BGB – Gesetzliche Vermutung (öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (Quelle)
  • GNotKG, Anlage 1 – Kostenverzeichnis (KV-Nr. 17000, 17001) (Quelle)
  • § 21 BNotO – Bescheinigungen und Erteilung beglaubigter Abschriften durch den Notar (Quelle)

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