Ratgeber · Steuer

Grundsteuer für Garagen und Nebengebäude

Garagen, Carports und Gartenhäuser werfen bei der Grundsteuer regelmäßig Fragen auf. Ob und wie sie zählen, hängt vom Modell Ihres Bundeslandes ab – hier finden Sie die Regeln samt Freibeträgen und Paragrafen.

Garagen gehören zur wirtschaftlichen Einheit Ihres Grundstücks

Eine Garage oder ein Carport ist grundsteuerlich kein eigenständiges Objekt, sondern in aller Regel Teil derselben wirtschaftlichen Einheit wie Ihr Wohnhaus. Maßgeblich ist § 244 Bewertungsgesetz (BewG): Mehrere Wirtschaftsgüter, die demselben Eigentümer gehören und zusammen genutzt werden, bilden eine wirtschaftliche Einheit und werden gemeinsam bewertet.

Das gilt nach § 244 Abs. 2 BewG auch dann, wenn die Garage auf einem rechtlich getrennten Flurstück steht – etwa bei einem Garagenhof in der Nähe eines Reihenhauses oder bei einer Garage, die als Teileigentum zu einer Eigentumswohnung gehört. Entscheidend sind der räumliche Zusammenhang und die gemeinsame Nutzung mit der Wohnung.

Praktische Folge: Steht die Garage auf demselben Grundstück wie das Haus, geben Sie sie in der Grundsteuererklärung nicht gesondert an. Liegt sie auf einem eigenen Flurstück mit eigenem Miteigentumsanteil, sind dazu eigene Angaben zu Gemarkung und Flurstück nötig.

Garagen sind keine Wohnfläche – aber nicht steuerfrei

Eine häufige Fehlannahme: Weil eine Garage nach der Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche zählt, müsse sie auch nicht in die Grundsteuer einfließen. Das ist nicht korrekt. Garagen gehören zwar nicht zur Wohnfläche, werden aber je nach Modell als Nutzfläche oder über einen pauschalen Mietansatz dennoch berücksichtigt.

Wie genau, hängt davon ab, welches Grundsteuermodell in Ihrem Bundesland gilt. Bundesweit lassen sich zwei große Wege unterscheiden:

  • Bundesmodell (Ertrags- oder Sachwert): angewandt in der Mehrheit der Länder, darunter Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen und Berlin.
  • Eigene Landesmodelle (Flächenmodelle): Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Das Saarland und Sachsen nutzen das Bundesmodell mit eigenen, abweichenden Steuermesszahlen.

So zählt die Garage im Bundesmodell

Im Bundesmodell richtet sich die Bewertung danach, ob Ihr Grundstück im Ertragswertverfahren (Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser) oder im Sachwertverfahren (z. B. bestimmte Ein- und Zweifamilienhauskonstellationen) bewertet wird.

Im Ertragswertverfahren wird für jeden Garagen- oder Tiefgaragenstellplatz ein pauschaler Monatsmietwert angesetzt. Grundlage sind § 254 BewG in Verbindung mit Anlage 39 BewG; der pauschale Nettokaltmietwert beträgt 35 Euro je Stellplatz und Monat, bundesweit einheitlich. Anzugeben ist die Anzahl der Stellplätze.

Wichtig: keine 50-m²-Garagenregel im Bundesmodell

Der oft genannte 50-m²-Freibetrag für Garagen stammt aus Landesrecht (etwa Bayern, Niedersachsen, Hamburg). Im Bundesmodell gibt es ihn nicht – dort wirkt die Garage über den Mietansatz bzw. die Gebäudebewertung.

Im Sachwertverfahren fließt die Garage nicht über den 35-Euro-Mietwert, sondern über ihren Gebäude- bzw. Bauwert in die Bewertung ein.

Freibeträge in den Landesmodellen: Bayern, Niedersachsen, Hamburg

Die reinen Flächenmodelle einzelner Länder behandeln Garagen als Nutzfläche, sehen dafür aber ausdrückliche Freibeträge vor, wenn die Garage einer Wohnnutzung zugeordnet ist.

Land / ModellGaragenNebengebäudeRechtsgrundlage
Bayern (Flächenmodell)bis 50 m² je wirtschaftlicher Einheit außer AnsatzVereinfachungen für untergeordnete GebäudeArt. 2 BayGrStG, AEBayGrSt
Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell)bis 50 m² außer Ansatzbis 30 m² außer Ansatz§ 3 Abs. 2 u. 3 NGrStG
Hamburg (Wohnlagenmodell)bis 50 m² außer Ansatzbis 30 m² außer Ansatz§ 2 HmbGrStG, AEHmbGrStG

Der Freibetrag setzt jeweils einen räumlichen Zusammenhang und eine rechtliche Zuordnung zur Wohnnutzung voraus. Nur die über 50 m² (Garage) bzw. 30 m² (Nebengebäude) hinausgehende Fläche ist als Nutzfläche einzutragen. Für reine Garagenhöfe ohne Wohnbezug gilt der Freibetrag nicht – dort zählt die volle Fläche.

Baden-Württemberg verwendet ein reines Bodenwertmodell; dort spielt die Gebäudefläche von Garagen praktisch keine Rolle, weil sich die Bewertung allein nach Grundstücksfläche und Bodenrichtwert richtet. Hessen nutzt ein Flächen-Faktor-Modell mit eigenen landesrechtlichen Begriffsbestimmungen.

Carports, Schuppen und Gartenhäuser

Offene Carports sind grundsteuerlich günstiger als geschlossene Garagen: Da sie keine umschlossene Gebäudefläche bilden, bleiben sie in den Flächenmodellen (z. B. Bayern, Niedersachsen) bei der Gebäudefläche unberücksichtigt. Auch Stellplätze im Freien ohne Überdachung sind dort nicht einzutragen.

Nebengebäude wie Schuppen, Gartenhäuser oder Abstellgebäude zählen grundsätzlich zur wirtschaftlichen Einheit. In den genannten Landesmodellen greifen die Bagatellgrenzen: In Niedersachsen und Hamburg bleibt eine zur Wohnnutzung gehörende Nebengebäudefläche bis 30 m² außer Ansatz (§ 3 Abs. 3 NGrStG; § 2 HmbGrStG). Im Bundesmodell gehen Nebengebäude und Zubehörräume – etwa Keller-, Abstell- und Heizungsräume – über die Gesamtbewertung des Grundstücks ein, sind aber keine Wohnfläche.

Wenn Sie unsicher sind, welche Flächen, Lagen und Umfeldfaktoren für Ihr Grundstück hinterlegt sind: Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung objektbezogene Daten zu Ihrer Immobilie – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage. Eine Steuerberechnung ersetzt das nicht, hilft aber bei der Einordnung Ihres Objekts.

Garagen auf fremdem Grund und die Grundsteuer C

Vor der Reform wurden Garagen und Gartenlauben auf fremdem Grund und Boden – etwa auf gepachtetem kommunalem Land – oft gesondert veranlagt: Der Eigentümer des Bodens zahlte für den Grund, der Pächter für das Gebäude. Seit 1. Januar 2025 ist das anders: Steuerschuldner ist grundsätzlich nur noch der Eigentümer des Grundstücks. Die früheren separaten Bescheide für solche Garagen und Lauben wurden zum 31. Dezember 2024 aufgehoben.

Wirtschaftlich kann die auf die Garage entfallende Grundsteuer weiterhin über den Pacht- oder Mietvertrag umgelegt werden – steuerschuldnerisch geführt wird aber der Grundstückseigentümer.

Die Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG) erlaubt Gemeinden einen erhöhten Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke. Ein typisches, voll genutztes Garagengrundstück fällt in der Regel weiter unter die normale Grundsteuer B. Relevant kann die Grundsteuer C werden, wenn ein überwiegend unbebautes, baureifes Grundstück mit nur geringfügiger Garagennutzung nach kommunaler Satzung als Baugrund eingestuft wird.

So gehen Sie praktisch vor

Für die meisten Eigentümerinnen und Eigentümer ist die Grundsteuererklärung bereits abgegeben und der Bescheid ergangen. Zu Garagen lohnt dennoch ein prüfender Blick:

  1. Modell klären: Wohnt Ihr Bundesland im Bundesmodell oder in einem eigenen Flächenmodell? Davon hängt ab, ob ein Garagen-Freibetrag greift.
  2. Fläche und Zuordnung prüfen: Ist die Garage rechtlich Ihrer Wohnnutzung zugeordnet? In Bayern, Niedersachsen und Hamburg entscheidet das über die 50-m²-Regel.
  3. Carport statt Garage: Ein offener Carport bleibt in den Flächenmodellen außer Ansatz – ein häufig übersehener Unterschied.
  4. Separates Flurstück: Liegt die Garage auf eigenem Flurstück, prüfen Sie, ob sie korrekt der wirtschaftlichen Einheit des Hauses zugerechnet wurde (§ 244 Abs. 2 BewG).

Wie sich Bodenwert und Hebesatz auf Ihre Grundsteuer auswirken, lesen Sie in unseren Beiträgen zur Höhe der Grundsteuer und zum Bodenrichtwert. Geht es um den Wert Ihrer Immobilie selbst, hilft der Überblick zum Verkehrswert weiter.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich für eine Garage extra Grundsteuer zahlen?
In der Regel nicht zusätzlich, sondern im Rahmen der Bewertung Ihres Grundstücks. Die Garage gehört zur selben wirtschaftlichen Einheit wie Ihr Haus (§ 244 BewG). Im Bundesmodell wird sie über einen pauschalen Mietansatz oder den Gebäudewert berücksichtigt, in den Flächenmodellen als Nutzfläche – dort allerdings oft mit Freibetrag.
Gibt es einen 50-Quadratmeter-Freibetrag für Garagen?
Ja, aber nur in den Landesmodellen Bayern, Niedersachsen und Hamburg. Dort bleibt eine der Wohnnutzung zugeordnete Garagenfläche bis 50 m² außer Ansatz (z. B. § 3 Abs. 2 NGrStG). Im Bundesmodell, das die meisten Länder anwenden, gibt es diesen Freibetrag nicht.
Zählt ein Carport bei der Grundsteuer?
In den Flächenmodellen (etwa Bayern und Niedersachsen) bleiben offene Carports unberücksichtigt, weil sie keine umschlossene Gebäudefläche bilden. Auch unüberdachte Stellplätze im Freien zählen dort nicht zur Gebäudefläche. Im Bundesmodell wirkt sich ein Carport über die Gesamtbewertung des Grundstücks aus.
Wie wird ein Schuppen oder Gartenhaus behandelt?
Solche Nebengebäude gehören zur wirtschaftlichen Einheit. In Niedersachsen und Hamburg bleibt eine zur Wohnnutzung gehörende Nebengebäudefläche bis 30 m² außer Ansatz (§ 3 Abs. 3 NGrStG; § 2 HmbGrStG). Nur die darüber hinausgehende Fläche ist als Nutzfläche anzugeben.
Meine Garage steht auf einem eigenen Flurstück – was gilt?
Auch dann kann sie zur wirtschaftlichen Einheit Ihres Wohnhauses gehören, wenn räumlicher Zusammenhang und gemeinsame Nutzung bestehen (§ 244 Abs. 2 BewG). In der Erklärung sind dafür eigene Angaben zu Gemarkung und Flurstück erforderlich. Das ist typisch bei Garagenhöfen und bei Garagen als Teileigentum von Eigentumswohnungen.
Wer zahlt seit 2025 für Garagen auf gepachtetem Grund?
Seit dem 1. Januar 2025 ist grundsätzlich nur noch der Eigentümer des Grundstücks Steuerschuldner. Die früher gesonderten Bescheide für Garagen und Gartenlauben auf fremdem Grund wurden zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. Über den Pacht- oder Mietvertrag kann die Grundsteuer aber weiterhin umgelegt werden.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Bewertungsgesetz (BewG) – §§ 244, 254, Anlage 39, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG), § 3 – Niedersächsisches Finanzministerium (Quelle)
  • Erlass zur Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (AEHmbGrStG) – Stadt Hamburg (Quelle)
  • Vollzugshinweise zum Bayerischen Grundsteuergesetz (AEBayGrSt) – gesetze-bayern.de (Quelle)
  • Grundsteuergesetz (GrStG) – § 25 Hebesatz / Grundsteuer C, gesetze-im-internet.de (Quelle)

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