Ratgeber · Bewertung

Bodenrichtwert für Ackerland und landwirtschaftliche Flächen

Auch für Ackerland, Grünland und andere landwirtschaftliche Flächen ermitteln die Gutachterausschüsse Bodenrichtwerte. Dieser Ratgeber erklärt, wie diese agrarischen Lagewerte zustande kommen, wo Sie sie kostenlos einsehen und warum sie weder den Verkaufspreis noch die Grundsteuer Ihrer Fläche bestimmen.

Was der Bodenrichtwert für Ackerland aussagt

Der Bodenrichtwert ist nach § 196 Baugesetzbuch (BauGB) der durchschnittliche Lagewert für den Boden je Quadratmeter innerhalb eines abgegrenzten Gebiets, ermittelt aus der Kaufpreissammlung. Dieses Instrument gilt nicht nur für Bauland, sondern ausdrücklich auch für Flächen der Land- und Forstwirtschaft — also für Ackerland, Grünland, Weinberge, Obstanlagen und forstwirtschaftliche Flächen.

Der Bodenrichtwert für Ackerland ist ein rein agrarischer Wert. Er bildet ab, was vergleichbare landwirtschaftliche Flächen in freier Feldlage einer Region im Durchschnitt kosten — bewertet allein nach ihrer landwirtschaftlichen Nutzung. Er enthält ausdrücklich keinen Bauerwartungswert, also keinen Aufschlag für eine mögliche spätere Bebaubarkeit.

Kurz gesagt: Der landwirtschaftliche Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Quadratmeter- beziehungsweise Hektarpreis für Agrarland in einer bestimmten Lage — kein Preis für Ihre konkrete Fläche und kein Verkaufspreis.

Wer den Wert ermittelt und welche Rolle die Bodengüte spielt

Zuständig sind die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, die unabhängigen Gremien nach §§ 192 bis 199 BauGB. Sie werten in der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) alle notariell beurkundeten Grundstückskäufe aus — auch die von landwirtschaftlichen Flächen — und leiten daraus die Bodenrichtwerte ab. Die fachlichen Regeln gibt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) vor.

Für landwirtschaftliche Flächen wird in der Regel mindestens eine Bodenrichtwertzone je Gemarkung gebildet, getrennt nach der überwiegenden Nutzungsart (etwa Ackerland oder Grünland). Eine zentrale wertbeeinflussende Größe ist dabei die Bodengüte. Sie wird über die amtliche Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) erfasst. Daraus stammen die bekannten Kennzahlen:

  • Ackerzahl — Maßzahl für die Ertragsfähigkeit von Ackerböden (Skala bis 100)
  • Grünlandzahl — entsprechende Maßzahl für Grünlandflächen
  • Ertragsmesszahl (EMZ) — Bodenzahl beziehungsweise Acker-/Grünlandzahl multipliziert mit der Fläche; sie ist der maßgebliche Kennwert für die Ertragsfähigkeit einer Fläche

Ein landwirtschaftlicher Bodenrichtwert bezieht sich daher stets auf eine gebietstypische Bodengüte der Zone. Weicht die tatsächliche Ackerzahl Ihrer Fläche deutlich nach oben oder unten ab, weicht auch der Wert Ihrer Fläche vom Zonenrichtwert ab.

Entwicklungszustand: warum Ackerland nicht Bauland ist

Der Wert einer Fläche hängt entscheidend von ihrem Entwicklungszustand ab. § 196 Abs. 1 BauGB verlangt, die Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung des Entwicklungszustands zu ermitteln. § 3 ImmoWertV 2021 unterscheidet vier Stufen, die preislich weit auseinanderliegen können:

EntwicklungszustandBedeutung
Flächen der Land- oder ForstwirtschaftLand- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Bauerwartung — hierzu zählt klassisches Ackerland (§ 3 Abs. 1 ImmoWertV)
BauerwartungslandFlächen, die eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit erwarten lassen, aber planungsrechtlich noch nicht gesichert sind (§ 3 Abs. 2)
RohbaulandBauliche Nutzung planungsrechtlich vorbereitet, Erschließung aber noch nicht hergestellt (§ 3 Abs. 3)
Baureifes LandErschlossene, unmittelbar bebaubare Grundstücke (§ 3 Abs. 4)

Reines Ackerland fällt unter die Flächen der Land- oder Forstwirtschaft. Sein Bodenrichtwert ist daher um ein Vielfaches niedriger als der von Bauland in derselben Region. Erst wenn eine Fläche als Bauerwartungsland oder Rohbauland eingestuft wird, fließt ein Anteil des künftigen Bauwerts in den Wert ein.

Wichtig für die Einordnung

Der landwirtschaftliche Bodenrichtwert ist kein Indiz dafür, dass eine Fläche bebaut werden dürfte. Ob und wann aus Ackerland Bauland werden kann, richtet sich allein nach Bauleitplanung und Baurecht der Gemeinde — nicht nach dem Bodenrichtwert.

Wo Sie landwirtschaftliche Bodenrichtwerte kostenlos finden

Bodenrichtwerte sind öffentlich. Nach § 196 Abs. 3 BauGB sind sie zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen; jede Person kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft verlangen. Das gilt für landwirtschaftliche Werte ebenso wie für Bauland.

Praktisch abrufbar sind die Werte über die BORIS-Portale der Länder (Bodenrichtwertinformationssystem) sowie über das länderübergreifende Portal BORIS-D. Landwirtschaftliche Bodenrichtwerte erscheinen dort als eigene Kategorie mit der Nutzungsangabe „Flächen der Land- und Forstwirtschaft", oft weiter unterteilt nach Ackerland und Grünland. Die Online-Anzeige der aktuellen Werte ist in den meisten Ländern kostenfrei (Open-Data-Modelle); ausführliche, historische oder förmliche Auskünfte können kostenpflichtig sein.

Direkt zu Ihrer Fläche

Nach einer kostenlosen Anmeldung zeigt Ihnen der Objektkompass den passenden Bodenrichtwert und weitere Lagedaten direkt zu Ihrer eigenen Acker- oder Gartenfläche an — ohne dass Sie sich durch die verschiedenen Landesportale klicken müssen.

Grundlagen und Lesehilfen finden Sie auch in unseren Ratgebern zum Bodenrichtwert allgemein und zur Arbeit der Gutachterausschüsse.

Bodenrichtwert und tatsächlicher Kaufpreis: oft ein großer Abstand

Der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert, kein Einzelgutachten. Der konkrete Marktpreis Ihrer Fläche — der Verkehrswert nach § 194 BauGB — kann erheblich darüber oder darunter liegen. Bei landwirtschaftlichen Flächen wirken dabei besondere Faktoren:

  • Bodengüte — Ackerzahl, Grünlandzahl und Ertragsmesszahl der konkreten Fläche
  • Lage und Zuschnitt — Entfernung zum Betrieb, Form, Erreichbarkeit, Zusammenhang der Schläge
  • Arrondierung — angrenzende Flächen sind für den Nachbarn oft deutlich mehr wert, weil sie den Betrieb sinnvoll abrunden
  • Pacht- und Ertragsmarkt — regionale Nachfrage, Pachtpreisniveau, bestehende Pachtverträge
  • Besonderheiten — Beregnung, Drainage, Wege- und Nutzungsrechte, Schutzgebietslagen

Wie groß die regionalen Unterschiede sind, zeigt die amtliche Statistik des Statistischen Bundesamts: Im bundesweiten Durchschnitt lag der Kaufwert für landwirtschaftliche Flächen für das Jahr 2021 bei rund 29.700 Euro je Hektar, die Landesdurchschnitte reichten dabei jedoch von etwa 11.200 Euro/ha bis über 70.000 Euro/ha (Quelle: Destatis, „Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke"). Diese Werte sind Durchschnitte ganzer Länder und ersetzen keine Bewertung der einzelnen Fläche.

Der Bodenrichtwert ist deshalb ein guter Ausgangspunkt für die Orientierung — aber keine fertige Wertaussage zu Ihrer konkreten Fläche.

Ackerland und die Grundsteuer: Grundsteuer A statt Bodenrichtwert

Eine verbreitete Annahme lautet, der Bodenrichtwert für Ackerland bestimme die Grundsteuer. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen ist das nicht der Fall. Hier greift die Grundsteuer A, die eigenen Bewertungsregeln folgt.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird im Bundesmodell nach einem typisierten Ertragswertverfahren bewertet (§§ 232 bis 242 Bewertungsgesetz, BewG). Maßgeblich sind dabei nicht Bodenrichtwerte, sondern gesetzlich festgelegte Reinerträge je Hektar nach Nutzungsart, die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG geregelt sind. In die Bewertung fließen Fläche, Nutzungsart und die Ertragsmesszahl ein.

  • Bewertet wird die wirtschaftliche Einheit „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" nach § 232 BewG — dazu zählen eigenbewirtschaftete und verpachtete Flächen sowie Hofstellen, soweit sie dem land- und forstwirtschaftlichen Zweck dienen.
  • Die Grundsteuermesszahl beträgt für die Grundsteuer A nach § 14 Grundsteuergesetz (GrStG) 0,55 Promille.

Der landwirtschaftliche Bodenrichtwert ist also für die laufende Grundsteuer Ihrer Ackerfläche keine Bemessungsgrundlage. Eine Rolle als Bodenrichtwert im steuerlichen Sinne spielt er vor allem dort, wo Flächen als Bauland, Bauerwartungs- oder Rohbauland einzustufen sind.

Wie die Grundsteuer insgesamt aufgebaut ist, lesen Sie im Ratgeber Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.

Drei Stufen: Objektdaten, Bewertung im Verkaufsfall, Gutachten

Beim Wert einer Fläche ist es hilfreich, drei Ebenen sauber zu trennen:

  1. Kostenlose Objekt- und Lagedaten: Der amtliche Bodenrichtwert, die Mikrolage und das Umfeld Ihrer Fläche sind reine Daten zur Einordnung. Diese sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zu Ihrer eigenen Fläche — ohne dass damit ein Preis bewertet wird.
  2. Kostenlose Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Verpachtungsfall: Wenn Sie über einen Verkauf oder eine Verpachtung nachdenken, erhalten Sie über die Maklerei eine kostenlose Ersteinschätzung — sie berücksichtigt Bodengüte, Lage und Marktlage Ihrer konkreten Fläche. Mehr dazu im Ratgeber kostenlose Immobilienbewertung.
  3. Verkehrswertgutachten: Wird ein rechtsverbindlicher Wert benötigt — etwa für Erbauseinandersetzung, Gericht oder Finanzamt —, ist ein unabhängiges, kostenpflichtiges Gutachten nach den Regeln der ImmoWertV erforderlich. Hintergründe dazu im Ratgeber zum Verkehrswert einer Immobilie.

Für die meisten Eigentümerinnen und Eigentümer von Acker- und Gartenland ist der erste Schritt die Orientierung: Wo liegt meine Fläche, welche Bodengüte hat sie, welcher Bodenrichtwert gilt in der Zone? Diese Grundlagen lassen sich kostenlos klären, bevor überhaupt über Verkauf, Verpachtung oder ein Gutachten nachzudenken ist.

Was Eigentümer wissen wollen

Gibt es für Ackerland überhaupt einen Bodenrichtwert?
Ja. Die Gutachterausschüsse ermitteln nach § 196 BauGB Bodenrichtwerte auch für Flächen der Land- und Forstwirtschaft, also für Ackerland, Grünland und vergleichbare Nutzungen. In der Regel wird mindestens eine landwirtschaftliche Bodenrichtwertzone je Gemarkung gebildet, getrennt nach der überwiegenden Nutzungsart.
Warum ist der Bodenrichtwert für Ackerland so viel niedriger als für Bauland?
Weil der Entwicklungszustand entscheidend ist. Ackerland zählt nach § 3 ImmoWertV 2021 zu den Flächen der Land- oder Forstwirtschaft und wird rein agrarisch bewertet, ohne Bauerwartungswert. Bauland (baureifes Land) enthält dagegen den vollen Wert der baulichen Nutzungsmöglichkeit und liegt daher um ein Vielfaches höher.
Welche Rolle spielen Ackerzahl und Bodenschätzung?
Die Bodengüte ist eine zentrale wertbeeinflussende Größe. Sie wird über die amtliche Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz erfasst, aus der Ackerzahl, Grünlandzahl und Ertragsmesszahl stammen. Der Bodenrichtwert einer Zone bezieht sich auf eine gebietstypische Bodengüte; weicht die Ackerzahl Ihrer Fläche deutlich ab, weicht auch ihr Wert ab.
Wo finde ich den landwirtschaftlichen Bodenrichtwert kostenlos?
Amtlich über die BORIS-Portale der Länder und das länderübergreifende Portal BORIS-D sowie über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 196 Abs. 3 BauGB). Die Online-Anzeige der aktuellen Werte ist meist kostenfrei. Nach kostenloser Anmeldung zeigt Ihnen auch der Objektkompass den passenden Bodenrichtwert zu Ihrer Fläche an.
Bestimmt der Bodenrichtwert die Grundsteuer für mein Ackerland?
Nein. Land- und forstwirtschaftliche Flächen unterliegen der Grundsteuer A und werden nach einem typisierten Ertragswertverfahren bewertet (§§ 232 bis 242 BewG, mit gesetzlich festgelegten Reinerträgen je Hektar). Der Bodenrichtwert ist hierfür keine Bemessungsgrundlage. Die Grundsteuermesszahl beträgt nach § 14 GrStG 0,55 Promille.
Ist der Bodenrichtwert der Preis, den ich für meine Fläche erhalte?
Nein. Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert. Der tatsächliche Kaufpreis hängt von Bodengüte, Lage, Zuschnitt, Arrondierung und der regionalen Nachfrage ab und kann deutlich darüber oder darunter liegen. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Fläche im Verkaufs- oder Verpachtungsfall gibt es die kostenlose Immobilienbewertung; für rechtsverbindliche Werte das kostenpflichtige Verkehrswertgutachten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 196 BauGB – Bodenrichtwerte (Baugesetzbuch) (Quelle)
  • § 3 ImmoWertV 2021 – Entwicklungszustand (Quelle)
  • §§ 232 ff. BewG – Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Quelle)
  • § 14 GrStG – Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Quelle)
  • Statistisches Bundesamt (Destatis) – Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke (Quelle)

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