Ratgeber · Bewertung
Seit 2025 wird die Grundsteuer auf einer neuen Grundlage erhoben. In den meisten Bundesländern bestimmt der Bodenrichtwert maßgeblich, wie hoch sie ausfällt. Dieser Ratgeber erklärt den Zusammenhang rechtlich genau und zeigt, woher Sie den für Ihr Grundstück gültigen Wert erhalten.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter innerhalb einer abgegrenzten Zone (Bodenrichtwertzone). Seine gesetzliche Grundlage ist § 196 Baugesetzbuch (BauGB): Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192 ff. BauGB) leiten ihn aus der Kaufpreissammlung ab und veröffentlichen ihn flächendeckend.
Mit der Grundsteuerreform hat dieser Wert eine zentrale steuerliche Bedeutung bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bis dahin geltende Bewertung nach jahrzehntealten Einheitswerten 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (BGBl. 2019 I S. 1794). Seither knüpft die Bewertung des Grund und Bodens in den meisten Ländern unmittelbar an den Bodenrichtwert an.
Der Bodenrichtwert ist also nicht nur eine Kennzahl für den Immobilienmarkt, sondern in vielen Bundesländern eine der wichtigsten Stellschrauben für die Höhe Ihrer Grundsteuer.
Eine ausführliche Erläuterung zur Kennzahl selbst finden Sie im Beitrag Bodenrichtwert verstehen.
Die Grundsteuer wird seit dem 1. Januar 2025 nach neuen Regeln erhoben. Grundlage ist eine Hauptfeststellung aller wirtschaftlichen Einheiten auf den Stichtag 1. Januar 2022. Die Berechnung erfolgt in drei aufeinander aufbauenden Schritten:
| Schritt | Was passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Grundsteuerwert | Das Finanzamt stellt den Grundsteuerwert fest (im Bundesmodell unter anderem aus dem Bodenrichtwert). | §§ 218 ff. BewG |
| 2. Steuermessbetrag | Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert. | §§ 13, 15 GrStG |
| 3. Grundsteuer | Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz auf den Messbetrag an. | § 25 GrStG |
Vereinfacht lautet die Formel: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer. Den ersten Schritt erledigt das Finanzamt, den dritten Ihre Gemeinde. Über die Höhe und die Bestandteile lesen Sie mehr unter Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Die meisten Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell nach dem Bewertungsgesetz (BewG) an. Dazu gehören unter anderem Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hier ist der Bodenrichtwert bewertungsbestimmend.
Unbebaute Grundstücke (§ 247 Abs. 1 BewG): Der Grundsteuerwert ergibt sich regelmäßig aus
Bebaute Wohngrundstücke (Ertragswertverfahren, §§ 252–257 BewG): Der Grundsteuerwert setzt sich aus dem kapitalisierten Reinertrag und dem abgezinsten Bodenwert zusammen. Dieser Bodenwert wird zunächst nach § 247 BewG aus dem Bodenrichtwert berechnet und anschließend nach § 257 BewG abgezinst. Zusätzlich gilt ein Mindestwert: Der anzusetzende Wert darf nach § 251 BewG nicht unter 75 Prozent des reinen Bodenwerts liegen.
Maßgeblich ist stets der Bodenrichtwert, den der zuständige Gutachterausschuss auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ermittelt hat (§ 247 Abs. 2 BewG). Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen 2025 in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Das Grundgesetz erlaubt den Ländern über Art. 72 Abs. 3 GG abweichende Regelungen. Mehrere Länder haben eigene Landesmodelle eingeführt. Ob und wie stark der Bodenrichtwert Ihre Grundsteuer beeinflusst, hängt deshalb vom Bundesland ab:
| Modell / Land | Rolle des Bodenrichtwerts |
|---|---|
| Bundesmodell (u. a. Berlin, Brandenburg, Bremen, MV, RLP, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, NRW) | Maßgeblich – Bodenwert nach § 247 BewG aus dem Bodenrichtwert. |
| Baden-Württemberg (modifiziertes Bodenwertmodell) | Sehr stark – Grundsteuerwert im Kern aus Grundstücksfläche × Bodenrichtwert. |
| Hamburg (Wohnlagenmodell) | Teilweise – wertabhängige Komponenten, eigene Landesregeln. |
| Hessen, Niedersachsen (Flächen-Lage-/Faktor-Modell) | Indirekt – über typisierte Lage-Faktoren statt des individuellen Werts. |
| Bayern (reines Flächenmodell) | Keine – nur Flächen von Grundstück und Gebäude zählen. |
Im baden-württembergischen Bodenwertmodell ist der Bodenrichtwert nahezu der einzige Werttreiber. Eine spätere Bebauung oder der Gebäudewert bleiben außen vor. Hier wirkt sich der Bodenrichtwert besonders deutlich auf die Steuerlast aus.
Der für die Grundsteuer maßgebliche Bodenrichtwert ist der Wert zum Stichtag 1. Januar 2022. Sie erhalten ihn aus amtlichen Quellen:
Für die Grundsteuererklärung benötigen Sie neben dem Bodenrichtwert weitere Angaben zu Ihrem Grundstück. Genau hier setzt der Objektkompass an: Nach einer kostenlosen Anmeldung sehen Sie zu Ihrer eigenen Immobilie übersichtlich aufbereitete Objektdaten – darunter den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks. Das erspart die Suche in verschiedenen Behördenportalen.
Achten Sie darauf, den Wert zum richtigen Stichtag (1. Januar 2022) zu verwenden. Aktuellere Bodenrichtwerte gelten für andere Zwecke, nicht für die laufende Grundsteuer dieses Hauptfeststellungszeitraums.
Drei Begriffe werden häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Funktionen haben. Diese Trennung ist wichtig, damit Sie aus Ihrem Grundsteuerbescheid keine falschen Rückschlüsse auf den Marktwert ziehen:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Bodenrichtwert | Durchschnittlicher Lagewert des Bodens je m² in einer Zone (§ 196 BauGB) – ausdrücklich kein Wert des einzelnen Grundstücks. |
| Grundsteuerwert | Steuerlicher Typisierungswert nach BewG, allein für die Berechnung der Grundsteuer. |
| Verkehrswert | Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis des konkreten Objekts (§ 194 BauGB). |
Der Grundsteuerwert beruht auf zahlreichen Pauschalierungen und bildet daher bewusst nicht den Marktpreis ab. Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie tatsächlich wert ist, hilft der Grundsteuerbescheid nicht weiter. Hier sind unterschiedliche Wege zu unterscheiden:
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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