Ratgeber · Vermieten
Die Mietkaution sichert dem Vermieter die Erfüllung der Mieterpflichten ab. Wie hoch sie sein darf, in wie vielen Raten der Mieter zahlen kann und wie das Geld anzulegen ist, regelt § 551 BGB zwingend – Eigentümer berechnen die zulässige Höhe immer aus der Nettokaltmiete ihres Objekts.
Die Mietkaution – im Gesetz „Sicherheitsleistung“ genannt – ist eine Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten stellt. Sie deckt typische Ansprüche aus dem Mietverhältnis ab: Mietrückstände, eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung sowie Schäden an der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Eine Pflicht des Mieters, überhaupt eine Kaution zu leisten, besteht nur, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Maßgeblich für Wohnraum ist § 551 BGB. Die Vorschrift ist weitgehend zwingend: Nach § 551 Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Eigentümer können die Spielregeln also nicht frei gestalten – Höhe, Ratenzahlung und Anlageform stehen im Gesetz fest.
§ 551 BGB gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. Bei der Gewerberaummiete besteht weitgehend Vertragsfreiheit: Dort sind höhere Kautionen und abweichende Regelungen grundsätzlich zulässig, soweit keine anderen Grenzen (etwa AGB-Recht) eingreifen.
Die Höchstgrenze ergibt sich aus § 551 Abs. 1 BGB. Danach darf die Sicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Maßstab ist also die Nettokaltmiete – die reine Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung.
Das hat zwei praktische Folgen für Eigentümer:
| Nettokaltmiete (monatlich) | Zulässige Höchstkaution (3 Monatsmieten) |
|---|---|
| 600 € | 1.800 € |
| 800 € | 2.400 € |
| 1.000 € | 3.000 € |
| 1.250 € | 3.750 € |
Die Beträge in der Tabelle dienen nur der Veranschaulichung der Rechenregel. Die Drei-Monats-Grenze gilt unabhängig von der gewählten Kautionsform – auch bei einer Bürgschaft oder Kautionsversicherung darf die gesicherte Summe drei Nettokaltmieten nicht übersteigen.
Wird eine höhere Kaution verlangt oder gezahlt, ist die Vereinbarung nur insoweit unwirksam, als sie die zulässige Höhe überschreitet. Der Mieter kann den überzahlten Teil zurückfordern – der Anspruch verjährt nicht schon mit Mietbeginn. Bleiben Sie daher zwingend bei drei Nettokaltmieten.
Auch wenn eine hohe Einmalzahlung für den Vermieter bequem wäre – der Mieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung. Nach § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter bei einer Geldkaution zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren werden mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Wichtig für die Vertragsgestaltung:
Zahlt der Mieter trotz Fälligkeit keine oder nur einen Teil der Kaution, kann das einen Kündigungsgrund darstellen: Erreicht der Rückstand bei der Sicherheitsleistung den Betrag, der zwei Monatsmieten entspricht, ist nach § 569 Abs. 2a BGB eine fristlose Kündigung möglich. Die Kaution ist insoweit der Miete gleichgestellt.
Eine als Geld überlassene Kaution darf der Vermieter nicht einfach mit dem eigenen Konto vermischen. § 551 Abs. 3 BGB verlangt: Der Vermieter hat die Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen, und die Erträge stehen dem Mieter zu; sie erhöhen die Sicherheit.
Daraus folgen drei zwingende Pflichten:
Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter die getrennte, insolvenzfeste Anlage nachweist. Solange dieser Nachweis fehlt, steht dem Mieter nach der Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht zu – er darf die Zahlung der Kaution bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage verweigern. Richten Sie das Kautionskonto daher frühzeitig ein und dokumentieren Sie es.
§ 551 BGB regelt vor allem die Geldkaution, lässt aber – im Rahmen der Höchstgrenze und ohne unangemessene Benachteiligung des Mieters – auch andere Sicherheiten zu. In der Praxis sind diese Formen gebräuchlich:
| Form | Funktionsweise | Aus Vermietersicht |
|---|---|---|
| Barkaution / Kautionskonto | Mieter zahlt Geld; Vermieter legt es getrennt und insolvenzfest an | Einfach, im Streitfall nach Mietende gut verwertbar; Anlage- und Trennungspflicht beachten |
| Verpfändetes Sparbuch | Mieter legt ein Sparbuch an und verpfändet es an den Vermieter | Kapital bleibt beim Mieter, Zinsen ihm zugeordnet; Verpfändung muss korrekt angezeigt sein |
| Bankbürgschaft | Die Bank bürgt für die Forderungen aus dem Mietverhältnis | Sicherheit hängt von der Bonität des Bürgen ab; meist gebührenpflichtig für den Mieter |
| Kautionsversicherung | Ein Versicherer übernimmt die Bürgschaft gegen laufenden Beitrag | Kein Kapital hinterlegt; im Schadensfall reguliert der Versicherer, Bonität entscheidend |
Die Barkaution ist für Eigentümer im Streitfall am unkompliziertesten zu verwerten, verlangt aber die korrekte getrennte Anlage. Bürgschaften und Kautionsversicherungen sind nur so werthaltig wie die Leistungsfähigkeit des Sicherungsgebers. Welche Form gewählt wird, ist Verhandlungssache – die Wahl darf den Mieter aber nicht zwingen, mehr als drei Nettokaltmieten als Sicherheit zu stellen.
Viele Eigentümer gehen davon aus, sie könnten bei einem Mietrückstand einfach „aus der Kaution nehmen“. Das ist im laufenden Wohnraummietverhältnis nicht ohne Weiteres zulässig. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter eine Barkaution während des laufenden Mietverhältnisses nicht zur Befriedigung streitiger Forderungen verwerten darf (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13). Eine Klausel, die das erlauben würde, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Das bedeutet:
Bevor Sie eine Kaution festlegen, hilft ein nüchterner Blick auf Ihr Objekt und sein Umfeld. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Eigentümer objektbezogene Daten zu ihrer Immobilie, etwa zur Mikrolage. Die marktübliche Nettokaltmiete – die Rechengrundlage für die Kaution – entnehmen Sie dem örtlichen Mietspiegel; eine konkrete Mieteinschätzung Ihres Objekts ist im Vermietfall über die Maklerei möglich.
Nach dem Auszug hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution samt Zinsen, soweit der Vermieter keine berechtigten Gegenansprüche hat. § 551 BGB nennt keine feste Frist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht dem Vermieter aber eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zu, um mögliche Ansprüche zu prüfen. In der Praxis werden häufig drei bis sechs Monate genannt; die angemessene Dauer hängt vom Einzelfall ab.
Einbehalten darf der Vermieter die Kaution nur, soweit ihm noch konkrete, fällige Forderungen zustehen oder ernsthaft zu erwarten sind:
Für den letzten Punkt darf der Vermieter einen angemessenen Teilbetrag zurückbehalten, bis die laufende Betriebskostenabrechnung vorliegt – nicht aber die gesamte Kaution ohne Bezug zur erwarteten Nachzahlung. Steht fest, dass nur ein Teil benötigt wird, muss der Rest unverzüglich ausgezahlt werden. Ein Einbehalt für bloße normale Abnutzung oder für pauschale, nicht nachvollziehbar dargelegte Forderungen ist unzulässig.
Rechnen Sie die Kaution nach Mietende schriftlich und nachvollziehbar ab: aufgeführte Forderungen mit Beträgen, der einbehaltene Teil und der ausgezahlte Rest. Eine konkrete, begründete Abrechnung verhindert Streit und Verzugsfolgen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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